OLG Innsbruck 4R36/26i

4R36/26iCorte d'appello25 mar 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 4R36/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00036.26I.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H., vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) B*, und 2.) C*, beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen restlich und ausgedehnt EUR 35.353,95 s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: [richtig] EUR 15.951,00] sowie der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 16.682,39) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2026, **-181, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I)Der Berufung der beklagten Parteien wird keine Folge, jener der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird in Punkt II. unter Einschluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teils dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„1.Die Klagsforderung besteht mit EUR 32.633,39 samt 4 % Zinsen seit 9.1.2017 zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 32.633,39 samt 4 % Zinsen seit 9.1.2017 zu zahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin weitere EUR 2.720,56 zu zahlen sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 47.884,65 (darin EUR 7.848,56 an USt sowie EUR 793,30 an saldierten umsatzsteuerfreien Barauslagen) an Kosten des Verfahrens 1. Instanz zu ersetzen.“

II)Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 5.813,26 (darin EUR 693,88 an USt sowie EUR 1.650,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

III)Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt wird die klagende Partei auf die abändernde Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.

IV)Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens, das sich im 2. Rechtsgang befindet, sind Werklohnansprüche der Klägerin, die von den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Werkvertrag vom 1.5.2016 mit der Erstellung, Montage und Lieferung von Abdichtungs-, Isolier- und Spenglerarbeiten beauftragt wurde.

Weiters beauftragten die Beklagten die Klägerin zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten aufgrund von Nachtragsangeboten vom 7.7.2016 und 31.10.2016 mit der Lieferung und Montage von Tropfblechen und Insektenschutzgittern, Arbeiten an Windläden, der Erhöhung eines Kaminschachts, der Kürzung von Lichtschachtrohren und der Lieferung und Montage von Dachsicherheitshaken.

Der Werkvertrag vom 1.5.2016 enthielt auszugsweise nachstehenden Inhalt (teilweise ergänzt durch das Berufungsgericht: RS0121557):

V. Terminplan […]

Die Vertragstermine sind:

[...]

Fertigstellung Abdichtung und Spenglerarbeiten Steildach: 30.9.2016

Fertigstellung Oberflächenschutz Steildach: 30.9.2016

Bauzeitplan

Der zwischen AN und AG bis zum 10.5.2016 zu erstellende Bauzeitplan ist integrierter Vertragsbestandteil. Oben genannte Termine können sich dadurch ändern (AN ist involviert) und werden vom AN anerkannt.

Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der AN für alle Schäden und Nachteile, die dem AG entstehen. Der AG behält sich eine Terminplanänderung vor, verpflichtet sich jedoch diese Änderung umgehend dem AN mindestens 7 Tage vor Ausführungsbeginn bekannt zu geben. Bei dieser sofortigen Bekanntgabe der Terminänderung durch den AG darf der AN die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten.

Die Gesamtpönale aus Verzugsstrafen ist begrenzt auf 20 % der Auftragssumme. Werden Termine durch „Vorgewerke" verschoben, benötigt der AN diese Information umgehend, aber min. 7 Tage vor dem neuen Fertigstellungstermin des „Vorgewerks", um entsprechend reagieren zu können.

Bei Überschreitung der vorstehend erwähnten bzw. im Bauzeitplan festgehaltenen Termine wird für jeden begonnenen Kalendertag eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 zuzüglich 20 % USt., in Abzug gebracht, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz ist jedoch möglich.

Die Vertragsstrafe braucht bei jeder Teilzahlung oder bei der Abnahme nicht vorbehalten zu werden, vielmehr reicht es aus, wenn sie bei der Schlusszahlung geltend gemacht wird. Der AG ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass er sich für die Schlussrechnung einen Abzug vorbehält.

Einvernehmlich werden hinsichtlich der Pönale die Anwendung der Ö-Norm B2110 und die dort vorgesehenen Pönalen ausgeschlossen, es gilt somit hinsichtlich der Pönale nur dieser Werkvertrag. Einvernehmlich wird weiteres die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes auf die Vertragsstrafe ausgeschlossen. […]

VII. Leistungsänderungen, Zusatzaufträge, Lieferung von Produkten und Subunternehmen:

Der AG ist berechtigt, Teile des vereinbarten Leistungsumfanges auch nach Vertragsabschluss durch einseitige Erklärung abzubestellen, wodurch sich der [zur Zeit] ergebene Gesamtpreis um die für die entfallenden Auftragsteile ausgepreisten Beträge ermäßigt. Dasselbe gilt, wenn es solcher Art zu einem Entfall von Auftragsteilen kommt; in diesem Fall ist der auf den entsprechenden Auftragsteil entfallende Einzelpauschalfestpreis anteilig zu kürzen und danach ein neuer Gesamtpreis aus den verbleibenden Einheitspreisen und Mengen zu bilden.

Diese Grundsätze sind entsprechend auch dann anzuweisen (sic), wenn Positionen entfallen, für die keine ausdrücklichen Einheitspreise aufgelistet sind. Diesfalls gilt die zuvor erwähnte Regelung. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Änderungen, Abbestellungen oder zusätzliche Leistungen vom AG/Architekten/Bauaufsicht schriftlich anzuordnen sind und der AN schriftlich die Anordnung zu bestätigen hat, bei Zusatzleistungen gegen Bekanntgabe des zusätzlichen Entgeltes, bei sonstigem Verlust des diesbezüglichen Werklohnanspruches. [...]

XI. Kündigung, Rücktritt wegen Verzugs:

Der AG kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei er dem AN in diesem Fall die bereits erbrachten Leistungen entsprechenden der vertraglich vereinbarten Vergütung (anteilig) zu bezahlen hat. Bereits bestelltes und eingelagertes Material werden nach Übergabe durch den AN bezahlt.

Der AG ist - unbeschadet seiner Pönaleforderung - berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der AN mit dem Bau-/Arbeitsbeginn um mehr als 2 Wochen in Verzug gerät, oder einen der im Bauzeitplan angeführten Termine um mehr als 2 Wochen überschreitet, es sei denn, dass diese Zeitüberschreitung nicht auf sein Verschulden bzw. auf Umstände zurückzuführen sind, welche in seiner Sphäre gelegen sind. In diesem Fall hat der AG dem AN unter Erklärung des Rücktrittes eine Nachfrist von zumindest 2 Wochen zu setzen. Der Rücktritt ist jedenfalls schriftlich zu erklären. […]

XIII. Schlussbestimmungen:

[...]

Festgehalten wird, dass keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere weitere Beauftragungen des AN durch den AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. [...]“

Die Bauzeitpläne wurden in der weiteren Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Ehegatten der Zweitklägerin mehrfach geändert.

Am 28.11.2016 übermittelte die Klägerin den Beklagten eine Fertigstellungsmeldung.

Mit Schlussrechnung vom 18.12.2016 stellte die Klägerin den Beklagten unter Berücksichtigung von Teilzahlungen einen Bruttobetrag von EUR 38.853,95 in Rechnung. Darin waren unter anderem folgende Bruttopositionen enthalten, wobei „KF“ für Klagsforderung steht:

KF a)Montage Dachsicherheitshaken, Rechnung

für eine Handelsagentur sowie Arbeiten an einem

Standrohr und einem Tiefzug, den Abdichtungsbahnen

auf der Terrasse im Erdgeschoß, der Hohlkehle,

der Schleifarbeiten, der Materialkosten für die Vorarbeiten

für die Solartubes, der Arbeiten an der Perimeterdämmung

und der dortigen Elektroleitungen

gesamtEUR2.720,56

KF b)FassadenplattenEUR1.188,62

KF c)Reinigung und Trocknung der Terrasse im

Erdgeschoß sowie im ObergeschoßEUR1.912,80

Mit Ausnahme der Position KF b) erbrachte die Klägerin sämtliche verrechneten Leistungen.

In einem E-Mail vom 24.12.2016 erklärte der Ehegatte der Zweitbeklagten mit sofortiger Wirkung den Rücktritt vom Werkvertrag.

Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig (§ 498 ZPO).

Zum 1. Rechtsgang

Die Klägerin begehrte den Zuspruch von ausgedehnt EUR 38.853,95 s.A. Anspruchsbegründend brachte sie - stark zusammengefasst - vor, sie habe ihre Arbeiten entsprechend den getroffenen Vereinbarungen mängelfrei, fristgerecht und vollständig erbracht. Auch für die erbrachten Regieleistungen sei sie von den Beklagten beauftragt worden.

Die Beklagten erhoben den Einwand der mangelnden Fälligkeit wegen fehlender Abnahme, wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung sowie wegen nicht vollständiger Leistungserbringung, wendeten eine Pönaleforderung sowie Mängelbehebungskosten einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber compensando ein und beantragten Klagsabweisung. Die Klägerin habe den Bauzeitplan zumindest um gut 2 Monate überschritten. Für die Überschreitung der Fertigstellungstermine sei eine Pönale von EUR 1.000,00 zuzüglich 20 % pro Kalendertag der Überschreitung, gedeckelt mit 20 % der Auftragssumme, vereinbart worden. Damit ergebe sich eine Pönale von brutto EUR 23.464,71. Die Klägerin habe ihre Leistungen zum Teil nicht sach- und fachgerecht oder Ö-Normkonform erbracht. Nachdem die Klägerin die Arbeiten am 22.12.2016 vorzeitig abgebrochen und den Werkvertrag unberechtigterweise gekündigt habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin keine Mängelbehebung vornehmen werde. Aus diesem Grund hätten die Beklagten bei einer anderen Professionistin ein Angebot zur Mängelbehebung eingeholt. Demnach seien für die Behebung der von der Klägerin zu verantwortenden Mängel Kosten von zumindest brutto EUR 34.375,76 erforderlich.

Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 14.8.2019 (ON 55) die Klagsforderung mit EUR 35.353,95 als zu Recht (Spruchpunkt 1.), die Gegenforderung hingegen nicht als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin EUR 35.353,95 s.A. zu zahlen (Spruchpunkt 3.). Das auf Zahlung weiterer EUR 3.500,00 s.A. gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 4.). In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, unter Berücksichtigung der von den Beklagten erbrachten Teilzahlungen errechne sich ein offener Schlussrechnungsbetrag von EUR 38.853,95. Diese Summe sei um Kosten der Mängelbehebung von pauschal EUR 3.500,00 zu kürzen, sodass sich ein berechtigter Werklohn von restlich EUR 35.353,95 ergebe. Die Gegenforderungen seien hingegen nicht berechtigt.

Diese Entscheidung blieb im Umfang der Klagsabweisung (Spruchpunkt 4.) unbekämpft. Im Umfang des klagsstattgebenden Teils, sohin von EUR 35.353,95 samt 4 % Zinsen aus EUR 24.624,68 seit 9.1.2017 und 4 % Zinsen aus EUR 10.729,27 seit 17.10.2017 wurde das Urteil ON 55 über Berufung der Beklagten mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15.1.2020 zu 10 R 50/19g aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 62).

Zum 2. Rechtsgang

Für den Fall, dass einer von der Klägerin erbrachten Leistung kein Auftrag zu Grunde liegen sollte, stützte die Klägerin das Klagebegehren in der Tagsatzung vom 10.9.2025 eventualiter auf Geschäftsführung ohne Auftrag sowie auf Bereicherungsrecht (ON 174, Seite 23).

Die Beklagten erklärten, die Gegenforderung um die Positionen „Wärmedämmung“ (ON 104, Seite 48) sowie „Holzleisten“ (ON 104, Seite 50) und sohin um gesamt EUR 310,31 auf insgesamt EUR 34.065,45 einzuschränken (ON 174, Seite 3).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 32.633,39 (Spruchpunkt II.1.) und die Gegenforderung mit EUR 15.951,00 (Spruchpunkt II.2.) als zu Recht bestehend fest. Dem zufolge verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin EUR 16.682,39 samt 4 % Zinsen seit 9.1.2017 zu zahlen (Spruchpunkt II.3.). Ein Mehrbegehren von EUR 18.671,56 s.A. sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ab (Spruchpunkt II.4.). Schließlich legte das Erstgericht der Klägerin eine saldierte Prozesskostenersatzpflicht von EUR 26.745,23 auf (Spruchpunkt II.5.).

Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den auf US 15 bis 47 dargestellten Sachverhalt zu Grunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit wegen fehlender Abnahme sowie wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung sei nicht berechtigt. Der Werklohnanspruch der Klägerin sei daher fällig. Von der Schlussrechnung sei lediglich die Position KF a) von insgesamt EUR 2.720,56 nicht berechtigt, sodass die Klagsforderung mit EUR 32.633,39 zu Recht bestehe (restlicher Klagsbetrag von EUR 35.353,95 minus EUR 2.720,56). Hinsichtlich der Schlussrechnungsposition KF c) stehe der Klägerin zwar kein vertraglicher, aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 1431 ABGB zu.

Die aus dem Titel der Mängelbehebungskosten erhobene Gegenforderung sei teilweise berechtigt. Die Klägerin habe ihre Leistungen nämlich nicht zur Gänze nach den getroffenen Vereinbarungen ausgeführt. Zur Beseitigung dieser Mängel seien den Beklagten Kosten von insgesamt EUR 19.451,00 entstanden, wovon der im 1. Rechtsgang abgewiesene Betrag von EUR 3.500,00 in Abzug zu bringen sei. Darauf, ob die Beklagten die Klägerin ordnungsgemäß zur Verbesserung aufgefordert hätten, komme es nicht an. Nach Saldierung ergebe sich ein der Klägerin zustehender Betrag von EUR 16.682,39. Das Mehrbegehren von EUR 18.671,56 sei abzuweisen.

Im Umfang der Abweisung von „EUR 2.720,56 samt Anhang“ (Schlussrechnungsposition KF a) blieb das angefochtene Urteil unbekämpft.

Die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin strebt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass die Klagsforderung mit EUR 32.633,39, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und die Beklagten schuldig seien, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 32.633,39 samt 4 % Zinsen seit 9.1.2017 zu zahlen und ein Mehrbegehren von EUR 2.720,56 s.A. abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters führt die Klägerin eine Berufung im Kostenpunkt aus, die erkennbar im Antrag mündet, den den Beklagten zuerkannten Kostenzuspruch um EUR 3.413,89 auf insgesamt EUR 23.331,34 zu reduzieren.

Die Beklagten bekämpfen die angefochtene Entscheidung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf vollständige Klagsabweisung.

Die Streitteile beantragen, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich, sodass über die Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann (§ 480 Abs 1 ZPO).

Dabei erweist sich die Berufung der Klägerin als berechtigt, jene der Beklagten hingegen als nicht berechtigt.

1. 1 Voranzustellen ist, dass die Beklagten der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, die Klagsforderung sei fällig und der Vertrag sei durch die Beklagten gekündigt worden, nicht entgegentreten. Diese Aspekte sind somit nicht mehr aufzugreifen (RS0039435; RS0042365).

1. 2 Die Anwendung von materiellem österreichischen Recht ist zwischen den Streitteilen zutreffend nicht strittig. Werkverträge sind Dienstleistungsverträge im Sinne von Art 4 Abs 1 lit b der Rom I-VO. Nachdem die als Dienstleisterin anzusehende Klägerin ihren Sitz in Österreich hat, ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Parteien erstatteten außerdem ihr gesamtes Vorbringen und ihre Rechtsmittelausführungen auf Basis österreichischen Rechts, sodass zudem von einer schlüssigen Rechtswahl auszugehen ist (vgl RS0040169; RS0009300).

1. 3 Auf den bereits 2016 abgeschlossenen Werkvertrag sind die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts in der Fassung vor dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG; BGBl I 2021/175) anzuwenden (§ 1503 Abs 20 ABGB).

2. Zu der die Klagsforderung betreffenden Beweisrüge der Beklagten

2. 1 Im Zusammenhang mit der Schlussrechnungsposition KF b) (Fassadenplatten) traf das Erstgericht folgende Feststellungen:

„(A) Kurz vor dem Schneiden der Platten teilte die Zweitbeklagte den Mitarbeitern mit, dass ihr die Platten nicht gefallen würden. Daraufhin brachen die Mitarbeiter die Arbeiten ab und verblieben mit der Zweitbeklagten so, dass man später zu einer Lösung kommen müsse.

Nicht feststellbar ist, auf welche Farbe der Fassadenplatten sich die Streitteile einigten und welche Farbe die am 17.12.2016 gelieferten Fassadenplatten hatten. Die Klägerin verrechnete den Beklagten für diese Fassadenplatten insgesamt EUR 990,52 zzgl. USt.“ (US 37)

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht noch aus, dass die Zweitbeklagte die von der Klägerin angelieferten Fassadenplatten nicht einbauen ließ, weil ihr die Platten nicht gefielen (US 67).

2. 2 Für die Feststellung (A) begehren die Beklagten nachstehenden Ersatz:

„Die [Zweit-]Beklagte teilte mit, dass ihr die Farbe nicht gefallen würde, weil sie alles in einer bestimmten Farbe haben wollte. Die Muster waren aber in einer ganz anderen Farbe, worauf ihr der Geschäftsführer der Klägerin bzw. sein Sohn angeboten habe, Alternativen vorbeizubringen, wozu es aber nicht gekommen sei.“

Im Rahmen der Rechtsrüge führen die Beklagten aus, die kritisierte Feststellung (A) sei entscheidungserheblich, weil die Zweitbeklagte die Fassadenplatten nicht aus einer „Laune“, sondern deshalb abgelehnt habe, weil die Klägerin offenkundig nicht die von den Beklagten gewünschte Farbe geliefert habe.

2. 3 Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen (RI0100145). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).

Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge, die sich mit den - im Übrigen nachvollziehbaren - beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts (vgl US 47) gar nicht auseinandersetzt, nicht gerecht (RS0041830).

2. 4 In Wahrheit wünscht die Berufung in diesem Zusammenhang eine Ergänzung der vom Erstgericht getroffenen Feststellung. Damit wird inhaltlich ein sekundärer Feststellungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO releviert, der nicht mit Beweis-, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen ist. Dies schadet aber schon deshalb nicht, weil die Berufung im Zusammenhang mit den Plattenfarben ohnedies (auch) einen sekundären Feststellungsmangel releviert (Seite 8 der Berufung). Die von der Berufung erblickte Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage liegt aber schon wegen der unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung nicht vor, derzufolge gar nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Streitteile eine bestimmte Plattenfarbe vereinbarten. Damit wurde zum Thema „Plattenfarbe“ eine Tatsachenfeststellung getroffen, weswegen der angefochtenen Entscheidung in diesem Zusammenhang kein sekundärer Feststellungsmangel anhaftet (RS0053317 [T1]).

2. 5 Der Beweisrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind demnach der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zu der die Klagsforderung betreffenden Rechtsrüge der Beklagten

3. 1 Zur Schlussrechnungsposition KF b) - Fassadenplatten

3.1. 1 Zu den vom Erstgericht zur Schlussrechnungsposition KF b) getroffenen Feststellungen wird auf Punkt 2.1 verwiesen.

3.1. 2 Nach der Rechtsansicht der Berufungswerberinnen hätte das Erstgericht die Materialkosten für die Fassadenplatten nicht zusprechen dürfen. Bereits bestelltes und eingelagertes Material müsste im Fall des Rücktritts der Auftraggeber gemäß Punkt XI des Werkvertrags erst nach Übergabe bezahlt werden. Den Feststellungen sei aber nicht zu entnehmen, dass die Klägerin das von ihr bestellte und eingelagerte Material an die Beklagten ausgehändigt und übergeben habe.

3.1. 3 Diese Ausführungen orientieren sich nicht an der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts. Dieses führte nämlich aus (vgl US 67), die Materiallieferungskosten für die Fassadenplatten stünden der Klägerin gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu. Das Unterbleiben der Montage sei der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, weil diese nach Lieferung der Platten erklärt hätten, dem Einbau aus optischen Gründen nicht zuzustimmen. Somit ist die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dazu ist nämlich erforderlich, dass sich der Rechtsmittelwerber mit den Argumenten des Erstgerichts konkret auseinandersetzt (vgl RS0043603 [insb T9, T16]; RS0043312 [T13]).

3.1. 4 Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist die Rechtsansicht des Erstgerichts auch nicht zu beanstanden.

Gemäß § 1168 Abs 1 ABGB gebührt dem Unternehmer selbst bei Unterbleiben der Werkausführung das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran gehindert wurde (RS0021782). Zur Frage, ob die Klägerin die Platten entgegen den zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen lieferte, traf das Erstgericht eine Negativfeststellung, die sich zu Lasten der Beklagten auswirkt. Für das Vorliegen eines Anrechnungstatbestands im Sinne des § 1168 Abs 1 ABGB ist der Werkbesteller, sohin die Beklagten, beweispflichtig (RS0021768). Auch für das Vorliegen eines Mangels und somit dafür, dass eine Leistung vom rechtlich Geschuldeten abweicht, liegt die Beweislast bei demjenigen, der den geltend gemachten Werklohnanspruch bestreitet (RS0018553 [insbes T9]; RS0106638).

Damit ist nach der vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhaltsgrundlage in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Klägerin Fassadenplatten einbauen wollte, die den zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen entsprachen. Da die Klägerin nach der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage durch die Beklagten ohne sachlichen Grund am Einbau - und damit in weiterer Folge an der Übergabe - gehindert wurde, steht ihr der Ersatz der Materialbeschaffungskosten zu. Dass die Klägerin die Platten anderweitig verwendet hätte und sich die Klägerin daher einen Nutzen anrechnen lassen müsste, wurde von den Beklagten nicht behauptet.

3.1. 5 Die Schlussrechnungsposition KF b) in Höhe von brutto EUR 1.188,62 wurde vom Erstgericht daher zu Recht zuerkannt.

3. 2 Zur Schlussrechnungsposition KF c) - Reinigung und Trocknung

3.2. 1 Das Erstgericht traf in diesem Zusammenhang folgende Feststellungen:

„Für den Beginn der Abdichtungsarbeiten auf den Terrassen waren diese bauseits nicht vorbereitet und verschmutzt. Die Klägerin musste vor Beginn der Arbeiten dort die Fläche mit einem Hochdruckreiniger reinigen […].“ (US 36)

„Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reinigten die Mitarbeiter der Klägerin die Terrassen im Erdgeschoss und Obergeschoss mit Warmwasserhochdruckstrahlern, saugten die Pfützen ab und trockneten den Untergrund durch Flämmen, weil die Flächen zu verschmutzt waren, um mit ihren Arbeiten dort zu beginnen. Dafür verrechnete die Klägerin den Beklagten netto EUR 928,90 zzgl. USt für die Arbeiten im Erdgeschoss und netto EUR 665,10 zzgl. USt für die Arbeiten im Obergeschoss. Nicht feststellbar ist, ob die Klägerin mit diesen Arbeiten zu irgendeinem Zeitpunkt […] schriftlich oder mündlich beauftragt wurde. Nicht feststellbar ist, wie hoch der marktübliche Preis für diese Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung war.“ (US 44)

„Die Mitarbeiter der Klägerin tätigten all diese Arbeiten, weil sie davon ausgingen, mit ihnen von den Beklagten beauftragt zu sein oder dass diese nachträglich von den Beklagten freigegeben und vergütet werden.“ (US 47)

Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der konkrete bereicherungsrechtliche Nutzen der Beklagten ergebe sich daraus, dass die von den Mitarbeitern der Klägerin durchgeführte Reinigung notwendig gewesen sei, um überhaupt mit den beauftragten Arbeiten beginnen zu können. Es sei somit jedenfalls im Interesse der Beklagten gelegen, dass die Klägerin diese Reinigungsarbeiten kurzerhand selbst durchgeführt habe, zumal es sonst wohl zu einer weiteren Verzögerung gekommen wäre. Davon ausgehend hätten die Beklagten für den von ihnen gezogene Nutzen den Wertersatz in Höhe des von der Klägerin für diese Arbeiten veranschlagten Entgelts zu leisten (US 66).

3.2. 2 Diesem Standpunkt hält die Berufung der Beklagten entgegen, die Beklagten hätten die Flächen vorab besenrein und teilweise mit einem Hochdruckreiniger gereinigt. Es sei aber ohnehin Aufgabe jedes Professionisten, die für die saubere Durchführung seiner Arbeiten notwendigen Vorarbeiten vorzunehmen, weshalb diese Leistungen wohl nicht gesondert verrechenbar seien. Im Übrigen hätten die Beklagten die abermaligen Reinigungsarbeiten selbst durchführen können. Die Trocknung sei überhaupt erst notwendig geworden, weil die Klägerin aufgrund des von ihr zu vertretenden Verzugs unter Zeitdruck gewesen sei. Selbst wenn man die Notwendigkeit der Arbeiten der Klägerin bejahen würde, sei die hier in Rede stehende Klagsposition nicht berechtigt, weil sie weder im Hauptangebot noch in einem Nachtragsangebot enthalten gewesen sei, das von den Beklagten entsprechend Punkt VII. 2. Absatz des Werkvertrags vom 1.5.2016 freigegeben worden wäre.

3.2. 3 Mit den in kursiver Schrift dargestellten Ausführungen entfernen sich die Beklagten in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt (RS0043312). Es steht fest, dass die Klägerin die Reinigung deshalb vornahm, weil die Flächen verschmutzt waren. Dem behaupteten Verzug steht bereits der Umstand entgegen, dass der Zeitpunkt der Arbeitsdurchführung nicht feststeht und demzufolge in rechtlicher Hinsicht auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeiten „zu spät“ vorgenommen wurden. In diesem Umfang ist die Rechtsrüge damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Im Übrigen ist dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberinnen zu entgegnen, dass ein allfälliger Verstoß gegen Punkt VII. lediglich den Verlust von werkvertraglichen Ansprüchen zur Folge haben könnte. Das Erstgericht sprach die Schlussrechnungsposition KF c) aber aus dem Rechtsgrund der Bereicherung zu (§ 1431 ABGB). Mit der Frage, warum diese auf bereicherungsrechtliche Erwägungen gestützte Begründung unzutreffend sein soll, beschäftigt sich die Berufung nicht, sodass sie in diesem Umfang abermals nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist.

3.2. 4 Damit ist auch der Zuspruch der Schlussrechnungsposition KF c) nicht zu beanstanden.

3. 3 Zwischenergebnis in Bezug auf die Klagsforderung

Da der Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Klagsforderung richtet, kein Erfolg zukommt und die Klägerin die vom Erstgericht vorgenommene Kürzung der Schlussrechnung um EUR 2.720,56 [Schlussrechnungsposition KF a)] nicht bekämpfte, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Klagsforderung in der vom Erstgericht ermittelten Höhe (EUR 32.633,39) zu Recht besteht.

4. Zur Berufung der Beklagten in Bezug auf die vom Erstgericht verneinten Gegenforderungen „Verzugspönale“ und „Mängelbehebungskosten“

4. 1 Zur Verzugspönale

4.1. 1 Das Erstgericht traf in diesem Zusammenhang im wesentlichen nachstehende Feststellungen:

„Der Ehegatte der Zweitbeklagten, der von den Beklagten beauftragt und bevollmächtigt war, die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Maßnahmen, Entscheidungen und Aufträge zu veranlassen, richtete am 30.5.2016 nachstehendes Mail an die Klägerin:

„Sehr geehrter Herren,

als Anlage finden Sie bitte den leicht modifizierten Terminplan mit einigen neuen Positionen. Grundsätzlich haben wir keine größeren Anpassungen durchführen müssen, da Ihre Rückmeldungen uns dazu nicht veranlasst haben.

Ich würde mit Ihnen gern „pragmatisch“ verfahren und diesen Plan als „Leitfaden“ sehen. In den nun kommenden wöchentlichen Baubesprechungen bis „Rohbaufertigstellung“ werden wir die jeweiligen fünf vor uns liegenden Arbeitstage und wenn möglich auch die übernächste Woche besprechen. Kleinere Abweichungen und Verzögerungen des Planes z.B. durch Wettereinflüsse werden uns zunächst nicht veranlassen, weitere Änderungen vorzunehmen. Ein doch sehr kritischer Termine für den Innenausbau und die Installation ist die Fertigstellung des Daches durch [die Professionistin] in der KW 27. […]“ (US 22)

„Der im Werkvertrag angesprochenen Bauzeitplan wurde zunächst von [jenem Professionisten], der seitens der Beklagten mit den Ausschreibungsarbeiten beauftragt war, erstellt. Diesen Bauzeitplan arbeitete [der Ehegatte der Zweitbeklagten] daraufhin am 30.5.2016 insofern um, als er einen neuen Bauzeitplan erstellte und diesen per E-Mail an die bauinvolvierten Unternehmen, unter anderem auch an die Klägerin, übermittelte. In der Folge kam es bei den verschiedenen Gewerken zu Verzögerungen bei der Fertigstellung, die zur Verzögerung nachfolgender Gewerke führten. So wurden die Zimmereiarbeiten um eine Woche später begonnen, was sich auf die Arbeiten der Klägerin im selben Ausmaß ausgewirkt hat. […] Des weiteren wurden die Terrassentüren erst um den 20.10.2016 eingebaut, ohne die gar keine Fertigstellung möglich war und deren Anbindung auch eine gewisse, nicht näher feststellbare Zeit erfordert. Aufgrund dieser und anderer Verzögerungen von auf der Baustelle tätigen Professionisten wurde der seinerzeitige Bauzeitplan auch weiterhin mehrfach [vom Ehegatten der Zweitbeklagten] angepasst und abgeändert. (US 36/37)

„Sowohl [der Ehegatte der Zweitbeklagten] als auch die Klägerin gingen davon aus, dass der Terminplan und die weiteren Abänderungen dieses Plans lediglich als Leitfaden anzusehen seien. Eine neuerliche Pönalisierung der mit diesen Änderungen bzw. Anpassungen des Bauzeitplanes einhergehenden Endterminen erfolgte daher nicht. Die Beklagten haben der Klägerin gegenüber nie erklärt, sich einen Abzug einer Pönale für den Verzug der Klägerin vorzubehalten.“ (US 37)

Rechtlich gelangte das Erstgericht auf Basis dieser Feststellungen zum Ergebnis, der ursprüngliche Bauzeitplan sowie jener vom 30.5.2016 seien mehrfach und letztlich so stark angepasst worden, dass von einem „über den Haufen geworfenen Zeitplan“ auszugehen sei, was zur Wirkungslosigkeit der im Werkvertrag vom 1.5.2016 festgelegten Fertigstellungsfristen geführt habe. Die sich daraus ergebenden Verschiebungen der Fertigstellung seien weder schriftlich noch schlüssig neuerlich pönalisiert worden, sodass sich die Beklagten nicht mehr auf die im Werkvertrag vom 1.5.2016 vereinbarte Vertragsstrafe berufen könnten. (US 59)

4.1. 2 Die Beklagten argumentieren, der mit der Klägerin im Werkvertrag vom 1.5.2016 vereinbarte und pönalisierte Terminplan sei durch das Mail des Ehegatten der Zweitbeklagten vom 30.5.2016 nicht berührt worden. Abgesehen davon, hätte das Mail vom 30.5.2016 gar keine Vertragsänderung herbeiführen können. Dazu hätte es im Hinblick auf Punkt XIII. des Vertrags vom 1.5.2016 der Schriftlichkeit bedurft, die nach ständiger Rechtsprechung als Unterschriftlichkeit zu verstehen sei. Mangels abweichender unterschriftlicher Vereinbarungen habe es keine einzige Abänderung des Werkvertrags [offenkundig gemeint: vom 1.5.2016] gegeben.

Weiters machen die Beklagten einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Nach ihrer Ansicht hätte das Erstgericht zwischen Flach- und Steildach unterscheiden und demzufolge auch feststellen müssen, wann das Steildach fertiggestellt worden sei.

In weiterer Folge geht die Berufung der Beklagten davon aus, dass das Steildach frühestens am 21. oder 22.12.2016 fertiggestellt gewesen sei, sodass von einem Verzug von gut 3 Monaten auszugehen sei. Ziehe man die durch den Tischler verursachte Verzögerung von 7 Tagen ab, verbleibe ein Verzug von 75 Tagen und damit rechnerisch eine Pönale von EUR 75.000,00. Damit greife die im Vertrag vereinbarte Maximalpönale (EUR 19.559,32).

Hierzu ist auszuführen:

4.1. 3 Richtig ist, dass das Gebot der Schriftlichkeit aufgrund von § 886 ABGB im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ bedeutet, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor (RS0017221 [T2]). Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist sowohl auf Verträge als auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert (RS0017216). Im Bereich der elektronischen Kommunikation ist für die Einhaltung der Schriftform die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 4 Abs 1 Satz 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) iVm Art 25 Abs 2 elDASVO 910/2014/EU erforderlich. Einfache, nicht mit elektronischer Signatur versehene EMails entsprechen, wie vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen wurde, dem Schriftformerfordernis in der Regel nicht (RS0131340; 3 Ob 188/25f).

Ob diese Judikatur auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich jederzeit ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform (ausdrücklich oder konkludent) möglich. Das gilt nicht nur für eine nachträgliche Vereinbarung, sondern auch für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden und selbst für den Fall, dass die Parteien die Schriftform auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit vereinbarten (RS0014378, insbesondere [T12], [T14]). Auch der Schriftlichkeitsvorbehalt schadet diesbezüglich nicht. Das Vorliegen einer Schriftformklausel bedeutet somit nicht automatisch, dass die Schriftformklausel einer nachfolgenden mündlichen Vereinbarung entgegenstünde (RS0038673 [T10]). Bereits durch den vom übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien getragenen und von beiden als bindend erachteten Abschluss einer bestimmten Abrede kann die Abkehr vom Schriftformgebot vollzogen sein. Es ist somit zu ermitteln, was die Parteien übereinstimmend wollten. Liegt ein solcher natürlicher, auf Abänderung eines Schriftformerfordernisses gerichteter Konsens vor, so verliert die vorangegangene Schriftformvereinbarung ihre Bedeutung (vgl. RS0017741).

4.1. 4 Im erstinstanzlichen Verfahren brachten die Beklagten vor, die Streitteile hätten vereinbart, dass sich die im Werkvertrag genannten Termine verschieben und ändern können. In weiterer Folge sei ein abgeänderter Bauzeitplan entstanden, der am 30.5.2016 veröffentlicht und beidseitig anerkannt worden sei. Der Bauzeitplan habe den im Werkvertrag vom 1.5.2016 enthaltenen Terminplan „detailliert“. Er habe die weiterhin pönalisierten Termine des Vertrags vom 1.5.2016 teilweise um einige Tage verschoben. Die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen im „Bauzeitplan Spengler“ seien durch das Verschicken an die Beklagten zum Bestandteil des Terminplans aus dem Werkvertrag vom 1.5.2016 geworden. In der letzten Ergänzung sei für die Position „Spengler- und Abdichtungsarbeiten Flachdach“ der 13.9.2016 vereinbart worden.

Bereits mit diesem Prozessvorbringen der Beklagten wird ein Abgehen von der „Unterschriftlichkeit“ behauptet, weil damit ausdrücklich auf das Mail des Ehegatten der Zweitbeklagten vom 30.5.2016 Bezug genommen wird. Dieses Mail beinhaltet aber, was der rechtlichen Beurteilung in unbedenklicher Weise aufgrund der Beilage AC zugrunde gelegt werden kann (RS0121557), keine elektronische Signatur. Die Berufungsausführungen stehen damit in einem Widerspruch zu den eigenen erstinstanzlichen Tatsachenbehauptungen. Zu ergänzen ist, dass die Kommunikation zwischen den Streitteilen, im Zuge derer es nach den Feststellungen mehrfach zur Änderung des Terminplans kam, zumindest überwiegend per Mailverkehr geführt wurde. Auch dieser Mailverkehr wurde nicht elektronisch signiert (siehe etwa Beilagen 2 bis 19, 22 bis 29, 33, 38, H, I, J, R bis X; RS0121557).

Zudem steht fest, dass die Beklagten die Klägerin aufgrund von Nachtragsangeboten vom 14.6.2016 sowie 31.10.2016 mit weiteren Arbeiten beauftragten. Davon, dass diese Auftragserteilung in Schriftform im Sinn des § 886 ABGB erteilt worden wäre, kann nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden. Dies wurde von den Beklagten auch nicht behauptet.

Im Ergebnis zeigt sich auf Basis dieser Erwägungen ein natürlicher Konsens der Streitteile, der darauf gerichtet war, dass Vertragsänderungen zumindest per Mail vorgenommen werden können, ohne dass es einer elektronischen Signatur bedurfte.

4.1. 5 Entgegen der Ansicht der Berufungswerberinnen erfuhr der im Werkvertrag vom 1.5.2016 festgelegte Terminplan somit mehrere wirksame Änderungen. Dass diese neuen Terminpläne nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht mehr pönalisiert sein sollten, steht unbekämpft fest. Damit verneinte das Erstgericht das Zu-Recht-Bestehen der compensando eingewendeten Verzugspönale aber zu Recht.

4. 2 Zu den Behebungskosten für den Mangel „Traufenverblechung“

4.2. 1 Zu diesem Mangel traf das Erstgericht folgende Feststellungen (US 38):

„Bei der Herstellung der Traufenverblechung setzte die Klägerin keine Dehnungselemente ein. Diese Vorgehensweise ist sach- und fachgerecht und entspricht auch der zum Zeitpunkt der Arbeiten geltenden ÖNORM B 3521-1. Die Traufenbleche selbst wurden von der Klägerin in zinkbeschichtetem Stahlblech ausgeführt. Die Ausführung in diesem Material entsprach zum Zeitpunkt der Arbeiten und des Schlusses der Verhandlung nicht den einschlägigen ÖNORMEN. Sie war jedoch sach- und fachgerecht und erfüllt das Material dieselbe Funktion wie ein damals genormtes Material. Um einen den damaligen Normen entsprechenden Zustand herzustellen, müssen die Traufen geöffnet, die Verblechung getauscht und wieder neu überflämmt werden. Dafür fallen Kosten in Höhe von EUR 12.000,00 brutto an. Diese Vorgehensweise würde jedoch die Abdichtung und somit die Qualität des Daches verschlechtern.“

Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, das von der Klägerin verwendete Material habe bereits im Ausführungszeitpunkt nicht den einschlägigen ÖNORMEN und damit auch nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen. Allerdings würde die normgerechte Herstellung der Traufenbleche die Qualität des Dachs verschlechtern. Neben der Unmöglichkeit der Mangelbehebung komme hinzu, dass die Verwendung des zinkbeschichtetem Stahlblechs zwar nicht Ö-NORM-konform, jedoch sach- und fachgerecht und gleich funktional wie das damals genormte Material gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei den Beklagten kein Mangelschaden entstanden.

4.2. 2 Die Rechtsrüge der Beklagten kritisiert, dass das Erstgericht die nach den Feststellungen für den „Mangel Traufenverblechung“ erforderlichen Behebungskosten von EUR 12.000,00 nicht zuerkannt habe. Die Beklagten hätten jedenfalls Anspruch auf die vereinbarte ÖNORM-konforme Herstellung.

4.2. 3 Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Rechtsstandpunkt kann dahingestellt bleiben, weil das Vorbringen der Beklagten - wie im Folgenden darzulegen sein wird - jedenfalls auch zu den hier in Rede stehenden compensando eingewendeten Mängelbehebungskosten unschlüssig blieb.

5. Zur Berufung der Klägerin in Bezug auf die vom Erstgericht bejahte Gegenforderung für Mängelbehebungskosten

5. 1 Im Rubrum ihrer Rechtsmittelschrift bezifferte die Klägerin ihr Berufungsinteresse mit EUR 19.451,00. In weiterer Folge stellt sie klar, die vom Erstgericht vorgenommene Kürzung der Klagsforderung von EUR 2.720,56 [siehe Schlussrechnungsposition KF a)] nicht zu bekämpfen. Ihr Berufungsantrag zielt auf eine Abänderung dahin ab, dass ihr im Ergebnis ein Hauptsachenbetrag von EUR 32.633,39 samt 4 % Zinsen seit 9.1.2017 zugesprochen werde. Ausgehend vom erstgerichtlichen Zuspruch von EUR 16.682,39 (Punkt II.3. der angefochtenen Entscheidung) beträgt das Berufungsinteresse daher richtig EUR 15.951,00.

5. 2 Das Erstgericht ging - teilweise in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO - davon aus, dass den Beklagten gemäß § 933a ABGB ein Schadenersatz für folgende Mängelbehebungskosten zustünde:

siehe dazuMängelbezeichnung festgestellte Behebungskosten

1(US 61, 3.4)FirstentlüftungEUR1.200,00

2(US 61, 3.4)FirsthochzügeEUR8.400,00

3(US 62, 3.6)DachsicherheitshakenEUR1.760,00

4(US 61, 3.7)Flüssigkeitskunststoffabdichtungen

der Tür- und Attikaanschlüsse sowie

der Panzergläser EUR7.691,00

5(US 63, 3.8)fehlende KlemmleisteEUR400,00

nach Ansicht des Erstgerichts zu Recht

bestehende MängelbehebungskostenEUR19.451,00

Dazu beinhaltet die angefochtene Entscheidung nachstehende Feststellungen:

„Die Firstenlüftung führte die Klägerin dergestalt aus, dass der Abluftspalt auf jeder Seite des Lüfterfirstes 2 cm beträgt. Diese Ausführung entspricht nicht der einschlägigen ÖNORM B4119, nach der bei Dächern jener Größe, Neigung und Lage der Mindestquerschnitt für die Zu- und Abluftöffnungen auf jeder Seite 3 cm beträgt. Um einen normgerechten Zustand herzustellen, ist die Abdeckung zu tauschen. Dafür fallen Kosten von EUR 1.200,00 brutto an.“ (US 38)

„Die Abdichtungsbahnen der Firsthochzüge führte die Klägerin ohne Kurzstücke aus. Dies entspricht nicht der einschlägigen ÖNORM B 3691. Aufgrund der geringen Hochzugshöhe und des stumpfen Winkels hat dies im konkreten Fall jedoch keine Auswirkungen auf deren Funktionalität und Lebensdauer. Um einen normgerechten Zustand herzustellen, müssen die bestehenden Firsthochzüge weggeschnitten werden und neue, zweilagige mit Kurzstücken ineinandergreifende Hochzüge auf die Abdichtung auf der Dachfläche aufgeflämmt werden. Dafür fallen Kosten in Höhe von EUR 8.400,00 brutto an.“ (US 38)

„Insgesamt montierte die Klägerin zumindest 8 Sicherheitsdachhaken und dichtete diese mittels überlappendem Flüssigkunststoff ab. Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin noch zwei weitere Sicherheitsdachhaken montierte und abdichtete. Die Abdichtung ist nicht sach- und fachgerecht erfolgt, weil sie schon bei geringer Belastung der Haken beschädigt wird. Zur Herstellung eines sach- und fachgerechten Zustands müssen die Haken umgebaut bzw ersetzt werden, wofür EUR 220,00 brutto pro Haken an Kosten anfallen.“ (US 39)

„Die Klägerin dichtete auch auftragsgemäß die Tür- und Attikaanschlüsse im Ausmaß von weniger als ca. 70m mit Flüssigkeitskunststoff ab. Nicht feststellbar ist, wie dick diese Abdichtung war und welche Qualität und Haftung sie aufwies. Die ÖNORM B 3691:2012, welche zum Zeitpunkt der Arbeiten in Geltung stand, sieht vor, dass bei Anbindung von Flüssigkunststoffen auf andere Materialien eine Überlappungsbreite von 10 cm einzuhalten war. Nach dem heutigen Stand der Technik sind bei waagrechten Anschlüssen Reduktionen auf 50 mm und bei senkrechten Anschlüssen auf 30 mm zulässig. Die Überlappungsbreite war bei der Abdichtung der Klägerin teilweise geringer als jene 10 cm, wobei das genaue Ausmaß der eingehaltenen Breiten und der angeschlossenen Stellen nicht näher feststellbar ist. (B) Es wäre der Klägerin möglich gewesen, die Überlappungsbreite von 10 cm bei den Attiken einzuhalten. Bei den Anschlüssen der Terrassentüren war dies jedoch schon zum Zeitpunkt der Arbeiten unmöglich, weil die geforderte Breite auf den Bauteilen nicht zur Verfügung steht. An der Vorderseite des Hauses befindet sich auf der straßenseitigen Terrasse im Erdgeschoss eine Verglasung (Panzerglas). Sowohl das Angebot der Klägerin als auch die Schlussrechnung enthielten eine Abdichtung dieses Panzerglaselements durch Flüssigkunststoff, wobei im Aufmaßblatt dafür 7,8 m veranschlagt wurden. Die Klägerin führte diese Abdichtung jedoch nicht durch. Die Beklagten beauftragten [eine Professionistin] zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, die gesamten Flüssigkunststoffabdichtungen an den Tür- und Attikaanschlüsse sowie zumindest am Panzerglas straßenseitig in einem Ausmaß von insgesamt ca. 70m zu erneuern. Die [Professionistin] erfüllte diesen Auftrag und verrechnete den Beklagten dafür Kosten von EUR 11.653,68 brutto.“ (US 39/40)

„Auf der Hinterseite des Hauses befindet sich auf der bergseitigen Terrasse im Obergeschoss eine Stützmauer […] Die Klägerin führte sodann die Bitumenhochzüge isoliert betrachtet sach- und fachgerecht und den einschlägigen ÖNORMEN entsprechend aus, ohne jedoch die Anpressleiste einzubauen. Ohne Anpressleiste liegt aber insgesamt keine sach- und fachgerechte und nicht den einschlägigen Ö-NORM entsprechende Ausführung vor. Die Anpressleiste ist im Angebot der Klägerin, nicht jedoch in der Schlussrechnung enthalten. Mittlerweile ist die Mauer mit Schotter hinterfüllt und die Hinterfüllung teilweise bepflanzt. Für das Freilegen der oberen Enden der Bitumenhochzüge zur Anbringung einer Anpressleiste und anschließenden Wiederverfüllung fallen Kosten in Höhe von brutto EUR 400, an.“ (US 40)

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter anderem aus:

„(C) Fest steht aber auch, dass die von der Klägerin angebrachten Kunststoffabdichtungen an den Attiken nicht Ö-NORM konform und somit mangelhaft und die Flüssigkeitskunststoffabdeckungen an dem Panzerglas straßenseitig im Ausmaß von 7,8 m gar nicht erbracht wurden. Den Beklagten stehen somit jedenfalls die diese Stellen betreffenden Kosten der Erneuerung der Abdichtungen zu. Da die [Professionistin] jedoch die gesamte Erneuerung verrechnet hat, muss in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ein angemessener Betrag dafür festgesetzt werden. In Anbetracht dessen, dass wohl mehr Laufmeter die Attiken als die Türanschlüsse betreffen und 7,8 m nicht hergestellt wurden, ist es angemessen, 2/3 der von der [Professionistin] verrechneten Kosten als Mangelbehebungskosten für die nicht Ö-NORM konformen Abdichtungen an den Attiken und der nicht durchgeführten Abdichtung des straßenseitigen Panzerglas zu qualifizieren. Demnach haben die Beklagten Anspruch auf EUR 7.691,00 an Mangelbehebungskosten für diese Kunststoffabdichtungen.“ (US 62)

5. 2 Gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts richten sich die Verfahrens- sowie die Rechtsrüge der Klägerin. Im Kern macht die Klägerin geltend, die vom Erstgericht zu den Mängelbehebungskosten getroffenen Feststellungen seien überschießend. Die Beklagten hätten in der Klagebeantwortung zwar vorgebracht, dass 18 Mängel festgestellt worden seien, deren Behebung sich laut derzeitiger Schätzung auf zumindest EUR 34.375,76 belaufe. Zur ziffernmäßigen Aufschlüsselung habe sie nur auf das Angebot [einer Professionistin] verwiesen. In weiterer Folge seien in der Klagebeantwortung 7 Mängel in grob skizzierter Form dargestellt worden. Während beider Rechtsgänge hätten die Beklagten kein spezifizierendes Vorbringen zu den behaupteten Mängeln und den dafür geltend gemachten Behebungskosten erstattet. Eine konkrete Bezifferung der einzelnen Gegenforderungen hätten sie damit nie vorgenommen. Insbesondere hätten sie nie konkret behauptet, auf wie vielen Laufmetern die Klägerin Flüssigkunststoffabdichtungen anzubringen gehabt hätte und wie viele Laufmeter davon jeweils auf Türöffnungen, Glaskörper und Attiken entfielen. Dadurch, dass das Erstgericht die Mängelbehebungskosten im Umfang von EUR 19.451,00 als zu Recht bestehend festgestellt habe, habe es letztendlich gegen § 405 ZPO verstoßen. Mangels konkreter Behauptungen sei auch die Anwendung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO verfehlt, die das Erstgericht betreffend den Mangel „Flüssigkeitskunststoffabdichtungen“ herangezogen habe. Die in Fettdruck wiedergegebenen Passagen (B) und (C) stellten im Übrigen aktenwidrige Feststellungen dar.

Hierzu ist zu erwägen:

5. 3 Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Demnach dürfen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lediglich dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318; RS0037972). Ist dies nicht der Fall, liegen sogenannte überschießende Feststellungen vor.

5.4. 1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich die zu den Mängelverbesserungskosten getroffenen Feststellungen im Rahmen der von den Beklagten erhobenen Einwendungen halten, ist zunächst zu prüfen, ob das von den Beklagten zu diesem Themenkreis erstattete Vorbringen schlüssig und bestimmbar ist.

5.4. 2 Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Klage hat nach § 226 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Die Verpflichtung zu einer solchen Aufschlüsselung besteht aber nur im Fall einer objektiven Klagenhäufung (RS0031014 [T19, T23]). Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern ein einheitlicher Anspruch (etwa ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man eine genaue Aufschlüsselung unselbständiger Teilpositionen fordern (RS0031014 [T30]; RS0037907 [T9]). Ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hängt davon ab, ob die einzelnen Positionen eines Klagebegehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0031014 [T22, T25]).

Für eine Gegenforderung bestehen grundsätzlich dieselben prozessualen Anforderungen wie für Klagsforderungen (RS0037570). Das Vorbringen des Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten, die die Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger die Möglichkeit erhält, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen (RS0041043 [T1]; 6 Ob 89/21p). Eine zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss insbesondere auch ziffernmäßig bestimmt angegeben werden (RS0034059; RS0040779). Die Aufrechnungseinwendung stellt nämlich den Antrag des Beklagten auf Aufrechnung der Klageforderung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden und ziffernmäßig bestimmten Gegenforderung im Urteil dar, sodass - bei Rechtsbestand der Gegenforderung - die Klageforderung ganz oder teilweise abgewiesen werden muss (RS0040779; RS0037151).

5.4. 3 Die Beklagten leiten ihre auf die Zuerkennung von Mängelbehebungskosten gerichtete Gegenforderung aus unterschiedlichen Mängeln des von der Klägerin hergestellten Werks ab. Diese betreffen jeweils verschiedene Teile des Bauwerks. Die auf Ersatz der Kosten für die Behebung der einzelnen Mängel gerichteten Teilbegehren können zweifellos ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben.

Dass aus unterschiedlichen Mängeln abgeleitete Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen keine einheitliche Gesamtforderung begründen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 77/23i mwN). Die Geltendmachung eines „Mindestbetrags“ ohne Darlegung, in welcher Höhe sich dieser aus einzelnen Baumängeln ergebe, wurde demnach als unschlüssig beurteilt (6 Ob 171/19v). Der Rechtssatz, wonach ein auf Ersatz von Mängelbehebungskosten gerichtetes Pauschalbegehren zulässig sei, selbst wenn diese höher als der Pauschalbetrag sind (RS0037907 [T6]), gilt dann nicht, wenn die einzelnen Forderungspositionen - wie hier - ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (1 Ob 99/07a; 1 Ob 77/23i).

5. 5 Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt sich, dass für die eingewendeten Mängelbehebungskosten eine ziffernmäßige Aufgliederung erforderlich ist, um dem Gebot der Schlüssigkeit und Bestimmbarkeit zu entsprechen. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten aber nicht gerecht.

In der Klagebeantwortung brachten die Beklagten vor, „es seien ca. 18 Mängel festgestellt worden, deren Behebung sich lt. derzeitiger Schätzung bzw laut Angebot [einer Professionistin] zumindest auf einen Betrag von EUR 34.375,76 brutto belaufe“. In weiterer Folge erstatteten die Beklagten Vorbringen zu 7 Mängeln. Offenbar nahmen die Beklagten mit diesen Behauptungen Bezug auf den als Beilage 2 vorgelegten Kostenvoranschlag vom 14.4.2017, aus dem sich jene 7 Mängel ableiten lassen, zu denen die Beklagten in der Klagebeantwortung Stellung nahmen. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Verweis auf Urkunden Prozessvorbringen aber nicht zu ersetzen (vgl RS0038037 insb [T22,T24]; RS0017844 [T3]; vgl RS0043157; RS0001252; RS0037915), sodass die aus Beilage 2 ersichtlichen Positionen nicht prozessordnungskonform in das Verfahren eingeführt wurden.

5. 6 Selbst die gegenteilige Ansicht würde zu keinem anderen Ergebnis führen: Aus der aus Beilage 2 ersichtlichen Zusammenstellung sind nachstehende Positionen zu ersehen (RS0121557):

KiesdeckungEUR7.426,83

Kamineinfassung FirstEUR985,81

FirstlüftungEUR3.079,26

Sekuranten neu abdichtenEUR657,84

TraufeEUR3.336,84

Türanschlüsse überarbeitenEUR4.368,80

Hochzüge Betonattika erneuernEUR7.645,40

nettoEUR28.646,47

bruttoEUR34.375,76

Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahmen die Beklagten eine mit „Nachfolgend die Anerkennung oder Ergänzung mit Begründungen der einzelnen Positionen der Abschlussrechnung/des Aufmaßes“ bezeichnete Aufstellung in den Gutachtenserörterungsantrag vom 12.12.2022 (ON 104, Seite 42ff) auf. Am Ende der 12-seitigen Tabelle ist ein Nettogesamtpreis von EUR 24.177,50 (brutto EUR 29.013,00) ausgewiesen. In der Tagsatzung vom 10.9.2025 stellten die Beklagten allerdings noch einmal klar, Mängelbehebungskosten von EUR 34.375,76 einzuwenden. Nach Erörterung brachten die Beklagten schließlich unter Bezugnahme auf die aus ON 104 ersichtliche Tabelle vor, die Gegenforderung um die Positionen Wärmedämmung (EUR 212,31) und Holzleisten (EUR 98,00) einzuschränken.

Beide Beträge sind in der Beilage 2 nicht ausgewiesen (RS0121557). Bereits aufgrund der ohne nähere Konkretisierung vorgenommenen „Einschränkung“ ist nicht (mehr) nachvollziehbar, wie sich die Gegenforderung zusammensetzt. Diese Unklarheit verschärft sich weiter dadurch, dass im 1. Rechtsgang EUR 3.500,00 abgewiesen wurden, die nach der Ansicht des Erstgerichts und jener der Beklagten von den in der angefochtenen Entscheidung als zu Recht bestehend festgestellten Mängelbehebungskosten (EUR 19.451,00) abzuziehen sind.

5. 7 Der Klägerin ist daher beizupflichten, dass das zu den Mängelbehebungskosten erstattete Vorbringen unbestimmbar blieb. Dies hat zur Folge, dass die Feststellungen des Erstgerichts im Ergebnis überschießend sind und bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürfen (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12, vgl RS0037972).

5. 8 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]; RS0037516 [T4]). Auch für das Berufungsgericht gilt das Verbot der Überraschungsentscheidung (RS0037300 [T38]; RS0036355).

§ 182a ZPO hat aber nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (RS0122365; RS0037300 [T41]). Die Aufhebung einer Entscheidung zur Erörterung der Unschlüssigkeit, wenn der Prozessgegner diese substanziiert und klar eingewendet hat, scheidet daher aus (RS0037300 [T2]).

5. 9 Im konkreten Fall wies die Klägerin bereits in den Schriftsätzen ON 19, 24 und 38 auf die Behauptungs- und Beweispflicht der Beklagten für die behaupteten Mängel und deren Behebungskosten hin. Die Beklagten treffe die Behauptungslast für konkrete Mängel, welche einer berechtigten Werklohnforderung entgegen gehalten werden können, sowie die Verpflichtung, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen und Einreden der Beklagten gründeten, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich die Beklagten zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigten, im Einzelnen genau zu bezeichnen. Dieser Behauptungslast seien die Beklagten nicht nachgekommen. Auch aus den vorgelegten Rechnungen sei nicht nachvollziehbar, welche Aufwendung zur Behebung eines von den Beklagten tatsächlich vorgebrachten Mangels notwendig gewesen sei. Zudem brachte die Klägerin vor, die Beklagten hätten kein Vorbringen dazu erstattet, dass die Abrechnung der Klägerin unschlüssig und nicht nachvollziehbar seien.

Mit diesem Vorbringen wies die Klägerin ausreichend auf die dargestellte Unschlüssigkeit der Gegenforderung „Mängelbehebungskosten“ hin. Eines ausdrücklichen Einwands dahin, dass die Gegenforderung nicht aufgeschlüsselt wurde, bedurfte es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht.

5. 10 Zudem erörterte das Erstgericht mit den Beklagten in der Tagsatzung vom 10.9.2025 (ON 174), wenngleich im Zusammenhang mit zwei in weiterer Folge eingeschränkten Mängelbehebungskosten laut ON 104, dass es bei sonstiger Unschlüssigkeit in Abhängigkeit des Begehrens Vorbringen zu sämtlichen Voraussetzungen der erhobenen Einwendungen bedürfe. Auch durch diese Erörterung wurde - jedenfalls unter Mitberücksichtigung des unter 5.9 dargestellten Vorbringens der Klägerin - mit ausreichender Klarheit darauf hingewiesen, dass die Beklagten sämtliche Voraussetzungen der Gegenforderung vorzutragen haben, wozu unter anderem auch eine Aufschlüsselung gehört, weil die einzelnen Mängel ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erfahren konnten und nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens auch tatsächlich erfuhren.

5. 11 Da die vom Erstgericht zu den Mängelbehebungskosten getroffenen Feststellungen „überschießend“ sind, kann die aus diesem Titel erhobene Gegenforderung bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensrüge sowie die Rüge wegen Aktenwidrigkeit, die sich ebenfalls einzig auf den Themenkreis „Gegenforderung Mängelbehebungskosten“ beziehen.

6. Ergebnis

Während der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben ist, erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als berechtigt. Dies führt unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von EUR 2.720,56 zu der aus dem Spruch ersichtlichen Bestätigung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt ist die Klägerin auf die reformatorische Kostenentscheidung zu verweisen.

7. Verfahrensrechtliches

7.1. 1 Die (teilweise) Abänderung des Ersturteils in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 2, 46 Abs 2, 54 Abs 1a ZPO.

7.1. 2 Das Verfahren ist in 3 Phasen zu untergliedern.

In der ersten Phase, die bis zum Schriftsatz vom 25.7.2017 (ON 15) andauerte, betrug der Streitwert EUR 28.124,68. Da die Klägerin diesen Betrag letztendlich zur Gänze erhielt, ist sie in dieser Phase als vollständig obsiegend anzusehen.

Ab dem Schriftsatz ON 15 erhöhte sich der Streitwert auf EUR 38.853,95. In diesem Abschnitt drang die Klägerin mit ca 84 % durch. In diesem Umfang gebühren der Klägerin die dieser Phase zuzuordnenden und von ihr getragenen Barauslagen. Zudem steht ihr ein Ersatz von 68 % an Vertretungskosten zu. Die Beklagten haben hingegen Anspruch auf 16 % ihrer Barauslagen.

Ab dem Berufungsverfahren im 1. Rechtsgang betrug der Streitwert letztlich EUR 35.353,95. Unter Bedachtnahme auf den ersiegten Betrag ist die Klägerin mit weniger als 10 % und somit nur geringfügig unterlegen, sodass ihr nach § 43 Abs 2 1. Fall ZPO voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags zustehen.

7.1. 3 Eine Partei ist nicht verpflichtet, bereits im ersten Rechtsgang erhobene Einwendungen zu wiederholen (4 R 183/25f OLG Innsbruck; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.73). Damit ist eine Auseinandersetzung der im ersten Rechtsgang gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhobenen Einwendungen erforderlich.

Die von der Klägerin erstattete Äußerung (ON 54) ist angesichts des Ergebnisses der abändernden Entscheidung nicht relevant.

Zu den von den Beklagten erhobenen Einwendungen (ON 53) ist wie folgt Stellung zu nehmen:

a)Nach der Ansicht der Beklagten gebührt für die (Mahn-)Klage lediglich eine Entlohnung nach TP 2. Dem ist nicht beizupflichten. Die Klage zählt nicht zu den in TP 2 I.1. lit b RATG genannten Fällen.

b)Zutreffend ist, dass der Schriftsatz vom 21.3.2017 (ON 3) nicht zu honorieren ist. Der Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens war nur erforderlich, weil die Klägerin im Hinblick auf den im Ausland gelegenen Wohnsitz der Zweitbeklagten offenkundig irrig eine Mahnklage eingebracht hatte.

c)Da die Vertagungsbitte (ON 7) und der Fristerstreckungsantrag vom 30.5.2018 (ON 30) der Sphäre der Klägerin zuzurechnen sind, gebührt auch für diese Schriftsätze keine Entlohnung.

d)Im Zivilprozess besteht nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eine Ersatzpflicht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774). Die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten einer Verfahrenshandlung ist in dem Zusammenhang ex ante zu betrachten. Es sind all jene Kosten als notwendig anzusehen, deren Aufwendung gemessen am Verfahrensziel, also dem vollständigen Prozesserfolg, zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckmäßig erscheinen mussten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 41 ZPO Rz 20). Die prozessuale Zulässigkeit eines vorbereitenden Schriftsatzes besagt noch nicht, dass er auch zweckmäßig und notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO ist. Das Vorbringen darf nicht auf mehrere Schriftsätze - so zB auf eine unvollständige Klage und auf einen nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatz, der dann inhaltlich ein Verbesserungsschriftsatz ist - aufgeteilt werden. Zweckmäßigkeit allein sagt nichts zur Notwendigkeit aus (im RIS veröffentlicht: 4 R 183/25f). Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.56, 3.59ff).

Die von den Beklagten kritisierten Schriftsätze vom [richtig] 3.10.2017 (ON 19) und [richtig] 31.10.2018 (ON 38) waren nicht aufgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Nachteil die Klägerin gehabt hätte, wenn sie das in diesen Schriftsätzen erstattete Vorbringen in der Tagsatzung vom 23.10.2017 (ON 20) bzw 7.11.2018 (ON 39) erstattet hätte. Diese Schriftsätze können damit nicht honoriert werden.

Demgegenüber war der Schriftsatz vom 20.11.2017 (ON 24) notwendig. Darin verwies die Klägerin (zutreffend) darauf, dass die von den Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2017 (ON 22) formulierten Fragen, die das Erstgericht dem an den Sachverständigen gerichteten Gutachtensauftrag zugrunde gelegt hatte, mangels konkretem Prozessvorbringen zu einem beträchtlichem Teil als Erkundungsbeweis anzusehen seien. Dass der Gutachtensauftrag ungeachtet dieser Eingabe unverändert aufrecht blieb, vermag an der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Schriftsatzes ON 24 nichts zu ändern. Da der Schriftsatz aber nicht aufgetragen war, gebührt nur eine Entlohnung nach TP 2.

Amtswegig zu korrigieren waren noch folgende offenkundige Unrichtigkeiten: Die von der Klägerin verzeichneten Kosten für die Korrespondenz sowie die Teilnahme an einem Abnahmetermin können schon mangels Bescheinigung nicht zuerkannt werden. Für Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO gebührt nach dem Gesetz kein Kostenersatz. Die Kosten für den im ersten Rechtsgang Verfahren erhobenen Kostenrekurs (ON 57) hat die Klägerin selbst zu tragen. Ihr im Kostenpunkt erhobenes Rechtsmittel wurde durch die aufhebende Berufungsentscheidung vom 15.1.2020 (ON 62) gegenstandslos; der Rekurs kann demzufolge auch nicht honoriert werden (RS0035930; Obermaier aaO Rz 1.93).

7.1. 4 Damit ist von folgendem Ergebnis auszugehen:

Barauslagen KlägerinEUR1.917,75

Barauslagen BeklagteEUR1.124,45

saldierter Barauslagenersatzanspruch der KlägerinEUR793,30

Vertretungskosten der Klägerin

Phase 1EUR1.474,58

Phase 2EUR13.412,53

Phase 3EUR24.355,68

Vertretungskosten nettoEUR39.242,79

20 % UStEUR7.848,56

Vertretungskosten bruttoEUR47.091,35

Gesamtkostenersatzanspruch der KlägerinEUR47.884,65

7. 2 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41, 46 Abs 2 ZPO. Die Klägerin hat - auf Basis des richtigen Berufungsinteresses - Anspruch auf Kosten der Berufung (EUR 3.659,52; darin EUR 334,92 an USt und EUR 1.650,00 an Pauschalgebühren) sowie der tarifmäßig verzeichneten Kosten für die Berufungsbeantwortung (EUR 2.153,74; darin EUR 358,96 an USt) und somit von insgesamt EUR 5.813,26.

7. 3 Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision resultiert aus § 502 Abs 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, zumal keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Schlüssigkeit einer Forderung kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob sich der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0037780).

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