OLG Wien 23Bs71/26y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00071.26Y.0327.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. Februar 2026, AZ **, GZ **76 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Spruch
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung
Begründung
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. Februar 2026 (ON 76) legt A* B* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (Faktum A/I.), das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (Faktum A/II.) und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (Faktum B) zur Last.
Danach habe er in C*
A./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm u.a. D*(= Benützer des SKY ECC Mobiltelefons mit dem PIN „E*“), F* (= Benützer des SKY ECC Mobiltelefons mit dem PIN „G*“), H* (= Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „I*“), J* (= Benützer des Sky ECC Mobiltelefons mit dem PIN „K*“, Spitzname „L*“) und weitere Mittäter angehörten,
I.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest 80% Reinsubstanz Cocain, in einer insgesamt das 25fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er
1. ) am 28. Jänner 2021 im Auftrag der abgesondert verfolgten D*, F* und H* 1 Kilogramm Kokain an einen unbekannten Suchtgiftabnehmer übergab (Seiten 4 ff in ON 2.109.6 und ON 24.1);
2. ) am 13. Februar 2021 im Auftrag des abgesondert verfolgten H* und seinen Mittätern im Bereich ** von einem unbekannten Suchtgiftkurier insgesamt 18 Kilogramm Kokain für den Weiterverkauf übernahm, und davon
a.) am 13. Februar 2021 5 Kilogramm Kokain an den abgesondert verfolgten J* (Spitzname „L*“) übergab;
b.) am oder nach dem 13. Februar 2021 13 Kilogramm Kokain an Mittäter oder unbekannte Suchtgiftabnehmer übergab (Seiten 18 ff in ON 2.109.6, ON 23.1 und ON 23.4);
3. ) am 6. März 2021 im Auftrag des abgesondert verfolgten H* und seiner Mittäter an einem unbekannten Ort von einem unbekannten Suchtgiftkurier 18 Kilogramm Kokain für den Weiterverkauf übernahm, und davon
a.) am 6. März 2021 11 Kilogramm Kokain an den unbekannten Mittäter „M*“ übergab;
b.) am oder nach dem 6. März 2021 7 Kilogramm Kokain an Mittäter oder unbekannte Suchtgiftabnehmer übergab (Seiten 12 ff in ON 2.109.6, ON 25.1 = ON 31.1 und ON 26.1);
II.) zur vorschriftswidrigen Einfuhr von Kokain in einer das 25fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich durch andere beigetragen, indem er sich vor Beginn der Suchtgiftschmuggelfahrt bereit erklärte, das nach Österreich geschmuggelte Suchtgift von dem Suchtgiftschmuggler zu übernehmen, woraufhin ein unbekannter Suchtgiftschmuggler am 6. März 2021 18 Kilogramm Kokain mit zumindest 80% Reinsubstanz Cocain aus Deutschland über N* nach Österreich einführte (Seiten 12 ff in ON 2.109.6, ON 25.1 = ON 31.1 und ON 26.1);
B.) vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 12. November 2025 wiederholt Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta 9 – THC und THCA) für den Eigenkonsum ankaufte, wobei am 12. November 2025 noch insgesamt 32 Gramm Cannabiskraut in seiner Wohnung und dem der Wohnung zuzuordnenden Kellerabteil vorgefunden und sichergestellt werden konnten (ON 50.1).
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, nominell auf „sämtliche Gründe des § 212 StPO, insbesondere § 212 Z 3 StPO“ rekurrierende Einspruch des A* B* (ON 78), der den gegen ihn bestehenden Tatverdacht unter Berufung auf ein Beweisverwertungsverbot der Sky ECCChats bestreitet.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1.) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2.) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3.) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4.) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5.) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6.) die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7.) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8.) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Maßgeblich ist demnach, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen darstellt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig sowie möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Einspruchsgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 letzter Satz StPO).
Fallbezogen bringt die Anklagebehörde mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Die dem Einspruchswerber zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 4) – die unter Anklage gestellten, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestände nach dem SMG.
Ebensowenig liegt der ins Treffen geführte Einspruchsgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 3 StPO) vor. Danach kommt eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, aaO Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be und entlastender Verdachtsmomente (unter Berücksichtigung von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs, Schuldausschließungs, Strafausschließungs oder Strafaufhebungsgrund bzw ein Verfolgungshindernis bilden) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer, aaO Rz 15).
Gemessen an den der Anklage zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen ist in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ein Hindernis nach § 212 Z 3 StPO nicht zu erkennen. Vielmehr liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, denn die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens reichen aus, den Angeklagten der vorgeworfenen Taten hinreichend für verdächtig zu halten.
Zum objektiven Sachverhalt kann sich die Anklagebehörde auf die Auswertung der von der Tätergruppe des Einspruchswerbers verwendeten EndezuEndeverschlüsselten Sky ECCChats stützen, wobei der Angeklagte A* B* das Sky ECCMobiltelefon mit dem PIN „O*“ verwendete. Diese Beweismittel stammen aus eigenständigen Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden beschafften sich diese bereits existierenden Beweismittel von den französischen Behörden sowohl aufgrund einer europäischen Ermittlungsanordnung (ON 12 bis ON 20) als auch im Rahmen eines spontanen Informationsaustausches (ON 8, 9, 11, 62). Durch die Auswertung der Chats konnten die Tatbeteiligten ausgeforscht und die jeweilige Nutzerkennung erhoben werden.
Die Ausforschung des angeklagten Nutzers des Sky ECCMobiltelefons mit dem PIN „O*“ war möglich, weil dieser seinem Mittäter mit der PIN „P*“ in einem Chat seine Rufnummer ** „für alle Fälle“ übermittelte (ON 2.109.6, 2) und diese Handynummer auf den Namen des Angeklagten mit der Anschrift ** registriert ist (ON 2.109.6, 2). Weiters teilte der Benützer des Sky ECCMobiltelefons mit dem PIN „K*“ in einem Chat dem Angeklagten mit, dass er vor dessen Haus wäre, und übermittelte diesem das Foto einer Eingangstüre (ON 2.109.6, 3; ON 30.4), wobei Erhebungen ergaben, dass dieses Foto eine Türe zeigt, durch die man zu drei kleinen Wohnungen gelangt, wobei eine der Wohnungen die Wohnung des Angeklagten ist. Auch wird der Angeklagte in erwähnten Chats wiederholt als „Q*“ angesprochen, wobei es sich dabei umgangssprachlich um den Spitznamen für den Namen „A*“ handelt (ON 2.109.6, S 18). Das Sky ECCMobiltelefon mit der PIN „O*“ konnte daher eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden.
Die Inhalte der über die von den Tätern verwendeten EndezuEnde verschlüsselten Sky ECCMobiltelefone geführten Kommunikation sind im Anlassbericht ON 2, insbesondere in den Chatprotokollen ON 2.109.6 sowie in den Chatprotokollen ON 21 bis 26, ON 30 und 31 dokumentiert. Da die Kommunikation in den Sky ECCChats sehr offen und ohne codierte Sprache geführt wurde, konnte die Polizei die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen umfangreich und detailliert ermitteln (vgl ON 2.109.2). Hinsichtlich des grundsätzlichen Tatablaufs und der Rollenverteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf die detaillierten Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0124017, RS0115236).
Das von dieser Tätergruppe stammende und sichergestellte Kokain wies regelmäßig einen Reinheitsgrad von zumindest 80% auf (siehe die Untersuchungsberichte ON 40 bis 42; lediglich aus ON 43 ergibt sich ein Reinheitsgrad von knapp unter 80%), weshalb dieser Wert auch den dem Angeklagten angelasteten Taten zugrunde gelegt werden konnte.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Zusammenschlusses von zumindest drei – namentlich genannten – Personen zur Ausführung von Straftaten nach § 28a SMG ist auf die aufgezeichneten Inhalte der Überwachungen (ON 21 bis 26) zu verweisen.
Da die Tätergruppe des Angeklagten zur Abwicklung ihrer kriminellen Aktivitäten hochpreisige Ende-zu-Ende verschlüsselte Sky ECCMobiltelefone anschaffte, ist davon auszugehen, dass der Einspruchswerber im Rahmen einer auf längere Dauer angelegten kriminellen Vereinigung mit arbeitsteiliger Vorgehensweise handelte.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Geschehen deduzierbar (RISJustiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).
Diesen massiven Belastungen vermochte der Einspruchswerber bislang nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, vielmehr äußerte er sich zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen nicht, sondern gestand lediglich den Besitz von Cannabiskraut sowie den Konsum von Cannabiskraut und Kokain zu (ON 50.6; ON 55).
Im Ermittlungsverfahren und - sofern (offene) Beweisanträge eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen vermögen - im Rahmen des Einspruchs gegen die Anklageschrift sind Beweisanträge des Beschuldigten bzw Angeklagten, welche nach § 55 Abs 3 StPO auch der Hauptverhandlung vorbehalten werden können (vgl McAllister/Wess, LiK² zur StPO § 55 Rz 30; Schmoller, WKStPO § 55 Rz 94), nach § 55 StPO zulässig, wenn sie auf die Feststellung konkreter, für die Beurteilung des Tatverdachts, des Schuldspruchs oder eines Verfahrenshindernisses (einschließlich allfälliger Beweisverwertungsverbote) erheblicher Tatsachen gerichtet sind und Beweisthema, Beweismittel sowie die zur Durchführung der Beweisaufnahme erforderlichen Informationen hinreichend bestimmt bezeichnen. Soweit nicht offensichtlich, ist zudem zu begründen, weshalb das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (§ 55 Abs 1 und 2 StPO). Begehren, die ohne hinreichend konkretisierten, fallbezogenen Tatsachenkern bloß eine generelle Überprüfung bereits vorliegender Beweismittel oder der Art ihrer Erlangung verlangen („ins Blaue hinein“ gestellte Anträge), erfüllen die Anforderungen des § 55 Abs 1 StPO an einen Beweisantrag nicht (vgl dazu auch 11 Os 43/25w [Rz 8]).
Für die Einbringung einer Anklage ist daher keine „all umfassende“ Beweisaufnahme geboten (vgl § 13 Abs 2, § 55 Abs 3, § 91 Abs 1 StPO). Die Kriminalpolizei bzw die Staatsanwaltschaft haben aber so lange Beweise aufzunehmen, bis die Einschätzung, ein Schuldspruch sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, erfolgen kann. Dabei sind die verfügbaren be und entlastenden Beweise in gleicher Intensität zu berücksichtigen (Schmoller, WKStPO § 13 Rz 41 ff; Vogl, WKStPO § 91 Rz 2 ff). Eine Beweisaufnahme ist dann geboten, wenn möglicherweise der Tatverdacht unmittelbar beseitigt und deshalb das Verfahren beendet werden kann. Die Formulierung der „unmittelbaren Beseitigung des Tatverdachts“ ist präzisierend dahin auszulegen, dass es auf eine Senkung des Tatverdachts unter jenes Maß ankommt, ab dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Beweise sind demnach bereits im Ermittlungsverfahren aufzunehmen, wenn dadurch möglicherweise der zur Anklage hinreichende Tatverdacht in Frage gestellt wird (Schmoller, aaO § 55 Rz 94 mwN).
In seinem Einspruch verweist der Angeklagte auf noch offene, im Ermittlungsverfahren gestellte – dem Akteninhalt jedoch nicht zu entnehmende - Beweisanträge und beantragt unter einem zunächst die Vernehmung der Zeugin R*, Direktorin von Europol, zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Chatnachrichten aus einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Österreich stammen, die ohne technische Unterstützung durch österreichische Behörden und/oder Unternehmen erfolgt seien, die Überwachung nach vorheriger Installation eines Entschlüsselungsprogramms („Bundestrojaner“) auf den Mobiltelefonen der Benutzer durchgeführt worden sei, die ausländischen Behörden nicht den Server von Sky ECC sichergestellt, sondern sich „eingehackt“ sowie in Echtzeit überwacht hätten und die österreichische Staatsanwaltschaft von Beginn an über diese Vorgehensweise informiert gewesen sei, um damit ein „Vollstreckungshindernis nach § 55a Abs 1 Z 1 bis 5, 8 oder Z 13 EUJZG“ sowie ein daraus abgeleitetes Beweisverwertungsverbot zu begründen.
Die beantragte Zeugin sei als Mitglied der internationalen Ermittlungsgruppe unmittelbar in die Erhebung der Sky ECCDaten eingebunden gewesen und verfüge über unmittelbare Kenntnisse über die Vorgehensweise zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Chatdaten. In einem Interview in der S*Dokumentation „**“ habe sie ausdrücklich bestätigt, dass die Sky ECCChats „live mit[ge]lesen“ worden seien („sie haben diskutiert – wir haben zugehört“) und die Nachrichtenüberwachung nach Installation eines „Bundestrojaners“ auf den Endgeräten in Echtzeit erfolgt sei. Zugleich habe sie ausgeführt, dass die österreichischen Behörden hierüber durch die Europol informiert worden seien. Die Zeugin könne daher aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass keine nachträgliche Auswertung, sondern eine laufende Echtzeitüberwachung erfolgt sei.
Zur in Rede stehenden Kommunikation mittels der Verschlüsselungstechnologie SKYECC ist zunächst auf die dazu jüngst ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (insbesondere 13 Os 118/25i, 119/25m [Rz 10 ff]; 11 Os 85/24w, 11 Os 147/24p [Rz 18], 14 Os 11/25m [Rz 10 und 12], 14 Os 14/24a [Rz 28 ff] und 15 Os 129/24w [Rz 4 ff] sowie RISJustiz RS0119110 [T11]) zu verweisen.
Insoweit sei hervorgehoben, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem Einwand eines die Auswertung von SKYECCChats betreffenden Beweisverbots inhaltlich auseinandergesetzt und dabei die Durchführung einer nach österreichischem Strafverfahrensrecht unzulässigen Überwachungsmaßnahme durch ausländische Ermittlungsbehörden (in Österreich) bereits ausdrücklich verneint hat (11 Os 147/24p [insbesondere Rz 16 ff]).
Der Oberste Gerichtshof geht daher nicht von einer solchen EndgeräteInfiltration aus, sondern von folgendem technischen Ablauf: Ausländische Ermittlungsbehörden erlangten Zugriff auf in Europa befindliche Sky ECCServer, stellten diese sicher, erhielten nach Entschlüsselung der „SKYPINs“ Zugang zu den verschlüsselten Daten, versuchten, den Server rückzuentschlüsseln, führten diese Maßnahmen ohne Ersuchen und ohne Beteiligung österreichischer Behörden durch, werteten die Rohdaten aus und übermittelten die Kommunikationsverläufe anschließend an Österreich (12 Os 84/25g [Rz 22]). Mag von den Strafverfolgungsbehörden zur Entschlüsselung auch eine für das konkrete Empfängertelefon unsichtbare „PushNachricht“ an dieses, mit dem Zweck, dieses zur Reaktion und so zur Freigabe der für die Entschlüsselung der empfangenen Nachrichten notwendigen Verschlüsselungselemente zu veranlassen, versendet worden sein, wurde auf den Sky ECC Mobiltelefonen der Nutzer keine Software, insbesondere ein (Entschlüsselungs)Programm, und kein „Bundestrojaner“ installiert; die ermittelnden ausländischen Behörden hatten keinen Zugriff auf die Mobiltelefone in Österreich. Die Staatsanwaltschaft Wien wurde demnach auch nicht über eine von ausländischen Behörden durchgeführte Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach vorheriger Installation eines (Entschlüsselungs)Programms auf den Mobiltelefonen der Nutzer ohne deren Kenntnis unterrichtet (11 Os 147/24p [Rz 18 mwN]).
Die Tätigkeit der österreichischen Behörden beschränkte sich demnach auf die Auswertung der so übermittelten Daten (vgl 12 Os 84/25g [Rz 24 mwN]). Die in der Anklageschrift beschriebene Vorgangsweise ausländischer Behörden unterliegt daher nicht dem Beweisverwendungsverbot des § 140 Abs 1 StPO (zu Sky ECC: 11 Os 85/24w [Rz 12 mwN]). Ebenso wenig fällt sie unter das Reglement des § 55a Abs 1 Z 13 EUJZG (13 Os 7/25s [Rz 12]; 13 Os 118/25i, 119/25m [Rz 18]; 11 Os 43/25w [Rz 8]).
Der Beweisantrag stellt dieser gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine alternative technische Vorgangsweise entgegen, die aus vom Angeklagten eigenständig interpretierten Äußerungen der Zeugin im Rahmen einer Fernsehreportage abgeleitet werden soll. Der Einspruchswerber legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die von ihm begehrte Beweisaufnahme das von ihm behauptete Ergebnis erwarten lasse. So erklärt er nicht, wie aus einem Interview in einer deutschen Fernsehdokumentation – zu der ein konkreter Bezug zum gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren nicht einmal behauptet wird – Rückschlüsse auf das gegenständliche Verfahren möglich sein sollten und warum dieses Interview den Einsatz einer Entschlüsselungssoftware auf den vom Angeklagten in Österreich benutzten Endgerät sowie die Information der österreichischen Staatsanwaltschaft über eine ebensolche Maßnahme indizieren sollte. Inwiefern angebliche Formulierungen wie „eingehackt“, „live mitlesen“ oder „zugehört“ in einer Fernsehdokumentation das vorliegende Verfahren betreffen sollen, ist nicht nachvollziehbar, der Beweisantrag verliert sich zusammengefasst in bloßen Spekulationen (vgl dazu 13 Os 118/25i, 119/25m [Rz 11]; 11 Os 43/25w [Rz 9ff]).
Die weiteren Beweisanträge auf Vernehmung von T* des niederländischen Forensischen Instituts (ON 78, 13) sowie von U* der Einheit Amsterdam Regionales Kriminalkommando (ON 78, 15) zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Sky ECCNachrichten aus einer EndezuEnde verschlüsselten Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Österreich basieren, die ohne Hilfe der österreichischen Behörden durchgeführt wurden, auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich ITWesen (ON 78, 17) sowie auf Stellung eines Rechtshilfeersuchens an das niederländische Ministerium für Justiz und Sicherheit (ON 78, 18) zielen letztlich darauf ab, unter Beweis zu stellen, dass ein „Trojaner“ auf das jeweilige Sky ECCEndgerät geladen wurde, um den privaten Schlüssel zu extrahieren. Dies würde zu einem Beweisverwertungsverbot führen, welches in weiterer Folge den Tatverdacht gegen den Angeklagten beseitigen würde.
§ 55d Abs 7 EUJZG normiert (nur) für den Fall einer „Unterrichtung“ einer (österreichischen) Staatsanwaltschaft von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EUJZG erfassten Ermittlungsmaßnahme durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde (in Österreich) ein unbedingtes (§ 140 Abs 1 StPO vergleichbares) Beweisverwendungsverbot (14 Os 107/24b [Rz 6ff]). Eine solche „Unterrichtung“ soll durch die Beweisanträge aber gar nicht unter Beweis gestellt werden. Vor diesem Hintergrund betrifft das Beweisthema, auf das die in Rede stehenden Anträge abzielen, nämlich dass die ausländische Ermittlungsbehörde eine Software, insbesondere ein (Entschlüsselungs)Programm auf den mit der Sky ECCApplikation ausgestatteten Endgeräten installierte, aber keine entscheidende Tatsache (OLG Wien 19 Bs 323/25a).
Im Übrigen ist der Antrag auf Stellung eines Rechtshilfeersuchens an das Niederländische Ministerium für Justiz und Sicherheit schon nach seiner Formulierung („bekannt zu geben, wie … vorgegangen ist und ob …“) auf eine bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet.
Die Vorlage der „Ladung des VfGH vom 11.3.2026“ zum Beweis dafür, dass vom Höchstgericht ein Sachverständiger bestellt wurde, der in weiterer Folge bestätigen könne, dass ein „Trojaner“ verwendet worden sei, sowie zum Beweis, dass „komplexe rechtliche Fragen aufgeworfen worden“ seien, wird den Kriterien für einen Beweisantrag nach § 55 Abs 1 StPO nicht gerecht.
Der Antrag „auf Beischaffung der Rohdaten bzw zumindest einer forensischen Kopie derselben des gesamten verfahrensgegenständlichen Chatverlaufs des dem Angeklagten zugeordneten Sky ECC“ von den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sowie auf Zurverfügungstellung derselben an die Verteidigung zum Beweis dafür, dass es sich beim Verfasser der verfahrensgegenständlichen, dem Angeklagten zugerechneten Chat und Sprachnachrichten nicht um den Angeklagten handelt und er die ihm angelasteten Straftaten nicht begangen hat, ist erkennbar auf die Erschütterung der Beweiskraft von Daten und Inhalt aus im Wege des KryptoMessengerDienstes SkyECC abgewickelter Kommunikation gerichtet, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre Anklage gründet.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen SkyPIN zum Angeklagten gerade nicht auf in einem Polizeibericht bloß referierte, aber nicht belegte Ermittlungsergebnisse stützt, vielmehr – wie oben dargelegt - die Anklagebehörde die Täterschaft des Angeklagten aus dem Inhalt der vorliegenden Kommunikationsdaten in Zusammenschau mit auf die Urheberschaft des Angeklagten hinweisenden weiteren Umständen erschlossen hat.
Im übrigen erklärt der Einspruchswerber nicht, welche belegbaren Anhaltspunkte für vor der Übermittlung durch die französischen Behörden erfolgte Manipulationen, inhaltliche Änderungen oder Fehler bei der Bearbeitung, insbesondere in Bezug auf den Kommunikationsinhalt bestehen sollen, die die Verlässlichkeit oder den Beweiswert des im Wege der Rechtshilfe übermittelten Datenmaterials in Bezug auf entscheidende Tatsachen ernsthaft in Frage stellen könnten. Dass irgendwelche Übertragungsfehler, Verzerrungen durch Verschlüsselung oder Entschlüsselung, Unstimmigkeiten in den Zeitstempeln oder Metadaten vorliegen, eine unvollständige Kommunikation bzw. selektierte Kommunikation übermittelt worden wäre, geht über bloße Spekulationen nicht hinaus (vgl 11 Os 43/25w [Rz 28]) und vermag den Einspruchsgrund nach 212 Z 3 StPO nicht zu begründen, liegt doch unabhängig von den begehrten Rohdaten jedenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Angeklagten vor. Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte bislang zu den wesentlichen Anklagepunkten nicht geäußert hat, bleibt überdies unklar, welchen zusätzlichen Beweiswert die Auswertung von „Rohdaten“ bringen sollte und inwieweit der Angeklagte gerade durch deren Fehlen gehindert sein soll, sachgerecht zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vgl 11 Os 43/25w [Rz 29]). Daran ändert der Einspruchshinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (** gegen die Türkei, 15669/20) sowie auf das Urteil des EuGH vom 30. April 2024, C670/22 nichts (11 Os 43/25w Rz 28f). Für die Anklageerhebung ist daher ohne Belang, ob den österreichischen Strafverfolgungsbehörden „Rohdaten“ oder Dateikopien übermittelt wurden.
Vor diesem Hintergrund fehlt es sämtlichen in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen bereits an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern die begehrten Beweise im konkreten Verfahren ein Vollstreckungshindernis nach § 55a Abs 1 Z 1 bis 5, 8 oder 13 EUJZG und ein darauf beruhendes Beweisverwendungsverbot nach § 55d Abs 7 EUJZG begründen könnten.
Im übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte die Mobiltelefone mit der Technologie Sky ECC nicht freiwillig benützt hat, dass dem Inhalt der aufgezeichneten Kommunikation ein von behördlicher Seite veranlasster Zwang oder ein sonstiges (etwa listiges) Einwirken staatlicher Behörden auf den Angeklagten zugrunde liegt, dass im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen durch in- oder ausländische Behörden auf die Freiheit der Willensentschließung oder betätigung des Angeklagten eingewirkt worden wäre, oder dass der Angeklagte durch Strafverfolgungsorgane (oder durch von diesen beauftragte Dritte) zur Begehung von Straftaten verleitet worden wäre (11 Os 147/24p).
Bei lebensnaher Betrachtung der bisherigen Beweisergebnisse ist daher vom Vorliegen eines (als dringend einzustufenden) Tatverdachts gegen den Einspruchswerber im Sinne der gegen ihn erhobenen Anklage auszugehen.
Da nach Prüfung der Anklage kein Grund besteht, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, der Sachverhalt hinreichend geklärt (§ 212 Z 2 StPO) und aufgrund der angeführten Verdachtslage eine Verurteilung naheliegend ist (§ 212 Z 3 StPO), die Anklageschrift überdies auch sonst an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hierzu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) im Hinblick auf den Tatort das örtlich und gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.
Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht, wenn der Einspruch von einem Angeklagten erhoben wird, der sich – wie im vorliegenden Fall – in Untersuchungshaft befindet, von amtswegen über die Haft zu entscheiden.
Über A* B* wurde nach Erlassung einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung (vgl ON 1.6, ON 33; ON 36; ON 38; ON 44), seiner Festnahme am 12. November 2025 um 5.00 Uhr (ON 48.4, 6) und Einlieferung in die Justizanstalt WienJosefstadt am 13. November 2025 um 11:30 Uhr (ON 48.2) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.19) – mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2025 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 55, 3; ON 56) und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 28. November 2025 (ON 63) bzw nach Verzicht auf Durchführung einer weiteren Haftverhandlung (ON 68.2) jeweils aus denselben Haftgründen fortgesetzt (vgl ON 63; ON 69).
Am 16. Februar 2026 brachte die Staatsanwaltschaft Wien die vorliegende Anklageschrift ein (ON 1.36).
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte/Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtigt, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als eine einfache oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Die aus Anlass der gegenständlichen Entscheidung notwendig gewordene Prüfung der Haftfrage (§ 214 Abs 3 StPO) führte zu dem Ergebnis, dass dem vorstehend angeführten Tatverdacht ausgehend von den in der Anklageschrift treffend dargestellten Ermittlungsergebnissen in objektiver und subjektiver Hinsicht auch das Prädikat der Dringlichkeit zukommt.
Es ist daher von einer dringenden Verdachtslage zu den hafttragenden (vgl ON 1.19, ON 44 sowie Nimmervoll, Haftrecht3 Z 318ff) Fakten A./I./ (Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) auszugehen. Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, sich durch die angeführten Tathandlungen an einem auf längere Zeit (von zumindest mehreren Wochen) angelegten Zusammenschluss von mehreren Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden (§ 278 Abs 2 StGB), zu beteiligen und als deren Mitglied, im Wissen, nicht zum Handel mit Kokain berechtigt zu sein, und darum gehandelt zu haben, Kokain mit zumindest 80% Reinsubstanz in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu überlassen, wobei sich dieser Tatverdacht in subjektiver Hinsicht zwanglos aus dem äußeren Geschehen ableiten lässt.
Ausgehend von dem als dringend einzustufenden Tatverdacht liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor.
Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO bedingt eine Anlasstat mit schweren Folgen und eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren (13 Os 14/05s). Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen das selbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedienung. Der Beschuldigte/Anklagte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht stehen (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 45).
Die über mehrere Wochen in Einzelmengen von 1 bis zu 13 Kilogramm erfolgte Überlassung von insgesamt 37 Kilogramm Kokain (Faktum A./I.) erfüllt den Begriff der schweren Folgen (Nimmervoll, aaO Z 700). Mag auch der Angeklagte in Österreich bislang keine strafrechtliche Verurteilung aufweisen und nunmehr erstmals das Haftübel verspüren, hat er sich zur Verbesserung seines Lebensunterhaltes verdachtsmäßig dazu verstanden, sich einer kriminellen Vereinigung anzuschließen und beim Überlassen von Kokain in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge eine organisatorische und operative Rolle einzunehmen. Die Einbindung in eine solche kriminelle Vereinigung stellt eine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme nahelegt, es handelt sich bei A* B* um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer (RISJustiz RS0097773).
Da der Angeklagte verdachtsmäßig seinen Lebensunterhalt aus dieser kriminellen Tätigkeit bestreitet, besteht die nahe Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Geldbeschaffung neuerlich Suchtmitteldelikte mit schweren (vgl Nimmervoll, aaO Z 592, Z 700) bzw mit nicht bloß leichten Folgen, wie sie ihm nunmehr in wiederholten (Nimmervoll, aaO Z 733) Angriffen zur Last gelegt werden, begehen.
Die Haftgründe liegen in einer Intensität vor, dass die Haft durch gelinde Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend substituiert werden kann.
Eine Unverhältnismäßigkeit der gerade einmal knapp über vier Monate währenden Untersuchungshaft liegt zur Bedeutung der Sache und der im Falle eines Schuldspruch zu erwartenden Sanktion angesichts eines relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren in casu nicht vor. Der Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.