OGH 16Ok2/26v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0160OK00002.26V.0330.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. S*-Aktiengesellschaft, , 2. T GesmbH, , und 3. p gmbh, *, alle vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartG, hier wegen Veröffentlichung, über den Rekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 9. Jänner 2025, GZ 127 Kt 7/24b15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
[1]Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. 11. 2024 verhängte das Erstgericht über die Antragsgegnerinnen wegen Zuwiderhandlungen gegen § 1 KartG 2005 und Art 101 AEUV durch Preisabsprachen und Marktaufteilungen eine Geldbuße in Höhe von 7,085 Mio EUR („Bußgeldentscheidung“). In der Folge trug es den Parteien gemäß § 37 Abs 2 KartG auf, jene Teile dieser Entscheidung zu bezeichnen, die von der Veröffentlichung ausgenommen werden sollen.
[2]Die Antragsgegnerinnen beantragten, neben Zitaten aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sämtliche Kundennamen sowie bestimmte in Punkt 4.14 der Bußgeldentscheidung enthaltene Informationen über eine von der Drittantragsgegnerin betriebene digitale Plattform zur Erteilung von Entsorgungsaufträgen von der Veröffentlichung auszunehmen.
[3]Die Antragstellerin äußerte sich dahin, dass Zitate aus privilegierten Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (und Verweise auf solche Erklärungen und Ausführungen enthaltende Urkunden) nicht zu veröffentlichen seien. Bei den Angaben zur digitalen Auftragsplattform handle es sich hingegen um keine von der Veröffentlichung auszunehmenden Geschäftsgeheimnisse. Kundennamen seien schon deshalb zu veröffentlichen, um dem Veröffentlichungszweck zu entsprechen, zivilrechtliche Follow-on-Klagen zu ermöglichen.
[4]Der Bundeskartellanwalt sprach sich mit Ausnahme von Zitaten aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen gegen die von den Antragsgegnerinnen angestrebten Ausnahmen von der Veröffentlichung aus.
[5]Das Erstgericht beschloss die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung, nahm davon aber Zitate aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sowie den dritten Absatz in Punkt 4.14 (zum konkreten Ablauf der Auftragsvergabe über die von der Drittantragsgegnerin betriebene digitale Auftragsplattform und zu den dafür zu zahlenden Provisionen) aus.
[6]Die Namen der Kunden der Antragsgegnerinnen seien zu veröffentlichen, weil dies den durch die Kartellverstöße (potenziell) Geschädigten eine Prüfung ihrer Ersatzansprüche ermögliche. Es handle sich bei diesen Angaben auch um wesentliche Elemente der Wettbewerbsverstöße.
[7]Die allgemeinen – öffentlich zugänglichen – Informationen zur Funktionsweise der digitalen Auftragsplattform (zweiter Absatz von Punkt 4.14 der Bußgeldentscheidung) seien keine schützenswerten und von einer Veröffentlichung auszunehmenden Geschäftsgeheimnisse. An einer Geheimhaltung von Informationen zur Entwicklung der Auftragsplattform in den Jahren 2016 und 2017 (erster Absatz von Punkt 4.14 der Bußgeldentscheidung) bestehe außerdem in zeitlicher Hinsicht kein gerechtfertigtes Interesse (mehr).
[8]Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerinnen, die weiterhin die Ausnahme von Kundennamen und bestimmten Informationen zur digitalen Auftragsplattform von der Veröffentlichung – sowie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts – anstreben.
[9]Die Antragstellerin und der Bundeskartellanwalt treten dem in ihren Rekursbeantwortungen entgegen.
[10]Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[11]1. Gemäß § 37 Abs 1 KartG 2005 (KartG) hat das Kartellgericht sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über (ua) die Verhängung einer Geldbuße unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Diese Bestimmung wurde durch das KaWeRÄG 2012 (BGBl I 2013/13) novelliert, sie sieht nunmehr eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung von Amts wegen vor. Ihr Zweck erfordert eine möglichst deutliche Wiedergabe des zu Grunde liegenden Sachverhalts, um damit eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen nach § 37a Abs 3 KartG zu schaffen (16 Ok 5/22d [Rz 9 mwN]). Unterbleibt eine ausreichend detaillierte Veröffentlichung, würde dies das durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC garantierte Recht des Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen (vgl 16 Ok 1/22s [Rz 61]; 16 Ok 5/22d [Rz 9]; 16 Ok 3/25i [Rz 12]).
[12]2. Das KartG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung am europäischen Rechtsrahmen über die Veröffentlichung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission (vgl 16 Ok 1/14; 16 Ok 6/14i [Pkt III.3.3.]; 16 Ok 5/22d). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz verdient das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, eine möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der Kommission (als Wettbewerbsbehörde) zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den sanktionierten Unternehmen geltend machen zu können, keinen besonderen Schutz (EuG 12. 10. 2007, T474/04, Pergan, Rn 72). Dem ist auch für das österreichische Recht beizutreten (16 Ok 14/13 [Pkt VII.3.2.]; 16 Ok 5/22d [Rz 10]; 16 Ok 3/25i [Rz 13]). Demnach ist auch eine Volltextveröffentlichung – soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben (vgl unten) – zulässig (RS0129950; Hartung in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] § 37 KartG, Rz 16) und in der Praxis üblich.
[13]3. Die Veröffentlichung muss einem berechtigten Interesse des betroffenen Unternehmens an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können (16 Ok 5/22d [Rz 11]). Beispiele für Geschäftsgeheimnisse sind Geschäftsbeziehungen, technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten, Preisstrukturen oder Absatzstrategien, aktuelle Verkaufszahlen und ähnliches (vgl 16 Ok 6/14i [Pkt III.1.3.]; 16 Ok 3/21h [Rz 79]; 16 Ok 3/25i [Rz 14] ua). Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (16 Ok 4/25m [Rz 12 mwN]). In diesem Fall überwiegt vielmehr das öffentliche Informationsinteresse (etwa VölklTorggler in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG³ [2024] § 37 Rz 38; Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer, Das Verfahren vor dem Kartellgericht³ [2023] Rz 290).
[14]4. Ob eine Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (16 Ok 6/14i [Pkt II.1.3.]; 16 Ok 3/21h [Rz 79]; 16 Ok 5/22d [Rz 11]; 16 Ok 3/25i [Rz 15]). Im Rechtsmittelverfahren hat das Kartellobergericht nur zu beurteilen, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich das Erstgericht innerhalb des ihm zukommenden Ermessensspielraums hielt. Ob auch eine abweichende andere – insbesondere die von den Antragsgegnern vorgeschlagene – Fassung diesen Kriterien genügen würde, ist nicht zu prüfen (16 Ok 6/14i [Pkt IV.7.]; 16 Ok 5/22d [Rz 12]; 16 Ok 3/25i [Rz 16]).
[15]5. Das Kartellgericht ist bei seiner Entscheidung von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Dass es bei deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte, zeigen die Rekurswerberinnen nicht auf.
6. Zur digitalen Auftragsplattform:
[16]6.1. Die Antragsgegnerinnen behaupten gar nicht, dass jene Textpassagen in der Bußgeldentscheidung (in den ersten beiden Absätzen von Punkt 4.14), deren Ausnahme von der Veröffentlichung sie anstreben, Geschäftsgeheimnisse beträfen. Damit legen sie schon aus diesem Grund kein legitimes Geheimhaltungsinteresse dar. Ein solches ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil sich die grundsätzliche Funktionsweise der digitalen Plattform schon aus der öffentlich abrufbaren Website ergibt. Die Antragsgegnerinnen begründen auch nicht, warum Informationen zu deren Entwicklung (Start und Ausrollung in den Jahren 2016 und 2017) noch immer (in zeitlicher Hinsicht) schützenswert seien (vgl 16 Ok 6/14i [Pkt IV.4.] zu rund fünf Jahre „alten“ Unternehmenskennzahlen).
[17]6.2. Wenn die Rekurswerberinnen ein „unternehmerisches Interesse“ an der Nichtveröffentlichung von Informationen zur digitalen Auftragsplattform damit begründen, dass diese Plattform sonst „in die Nähe einer kartellrechtswidrigen Praktik gerückt“ würde, zeigen sie damit weder konkret drohende Wettbewerbsnachteile (vgl 16 Ok 3/25i [Rz 19]) noch eine schwere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen (vgl 16 Ok 3/25i [Rz 20]) und somit insgesamt kein Geheimhaltungsinteresse auf. Ihr Argument zielt vielmehr darauf ab, dass ihnen eine Veröffentlichung schlicht „unangenehm“ wäre, was für eine Ausnahme von dieser aber nicht ausreicht (16 Ok 6/14i [Pkt III.1.3.]).
[18]6.3. Soweit die Antragsgegnerinnen die Veröffentlichung allgemeiner Informationen zur digitalen Auftragsplattform bloß als nicht notwendig erachten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass § 37 Abs 1 KartG nur den Mindestinhalt der Veröffentlichung normiert (vgl etwa Hartung in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht § 37 KartG 2005 [2022] Rz 16: Mindestvorgabe), weshalb – bei Wahrung von Geschäftsgeheimnissen – eben auch eine Volltextveröffentlichung in Betracht kommt. Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz, dass kein Recht besteht, sich dagegen zu wehren, dass nicht vertrauliche Informationen veröffentlicht werden, auch wenn diese für das Verständnis der Entscheidung nicht wesentlich sind (EuG 30. 5. 2006, T198/03, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Rn 77 zum wortgleichen Art 21 VO 17/62; vgl etwa auch Sura in Bunte, Kartellrecht14 [2021] Art 30 VO 1/2003 Rz 1, 8; Voell in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2023] Art 30 VO 1/2003 Rz 7).
7. Zu den Kundennamen:
[19]7.1. Wie dargelegt, soll § 37 KartG eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen gemäß § 37a Abs 3 KartG schaffen und deren Prüfung ermöglichen (RS0129323). Follow-On-Klagen sollen erleichtert und diesen ein „sicherer Boden“ bereitet werden (Mildner, ÖBl 2015/27, Glosse zu 16 Ok 6/14i). Die Entscheidungsveröffentlichung trägt wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten in diesem Zusammenhang bei (vgl 16 Ok 2/24s [Rz 21]).
[20]7.2. Die Namen von Kunden der Antragsgegnerinnen werden in der Bußgeldentscheidung jeweils im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen genannt. Im Hinblick auf den genannten Schutzzweck des § 37 KartG und da Angaben zu Wettbewerbsverstößen im Allgemeinen kein Geschäftsgeheimnis begründen, begegnet es daher keinen Bedenken, dass das Kartellgericht die Kundennamen nicht von der Veröffentlichung ausnahm. Die Rekurswerberinnen behaupten auch gar nicht, dass deren Veröffentlichung eine schwere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen befürchten ließe.
[21]7.3. Ihrem Argument, die Kundennamen ergäben sich inhaltlich aus den Kronzeugenerklärungen und seien daher von deren Schutz umfasst, ist zu entgegnen, dass nach der (bei Auslegung von § 37 KartG zu berücksichtigenden) Rechtsprechung des EuGH zwischen wörtlichen Zitaten aus der Kronzeugenerklärung, die jedenfalls unzulässig sind, und Informationen aus Dokumenten, die zur Stützung von Kronzeugenerklärung vorgelegt wurden, zu unterscheiden ist. Letztere dürfen veröffentlicht werden, soweit Geschäfts- und Berufsgeheimnisse gewahrt bleiben (EuGH 14. 3. 2017, C162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 87; 30. 10. 2025, C2/23, FL und KM Baugesellschaft m.b.H. Co. KG, Rn 75 ff).
[22]8. Zusammengefasst ist dem Rekurs der Antragsgegnerinnen somit nicht Folge zu geben.
[23]9. Ihr Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist schon deshalb zurückzuweisen, weil einer Verfahrenspartei kein Anspruch auf Einleitung eines solchen Verfahrens zukommt (RS0058452). Von einer amtswegigen Befassung des EuGH ist abzusehen, weil § 37 KartG keine unionsrechtlichen Bestimmungen umsetzt. Werden europäische Rechtsakte – wie hier – nur als Argument bei der systematischen (oder teleologischen) Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht (vgl RS0082949 [T14; T15 zum Kartellverfahren]).