OLG Wien 16R166/25m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01600R00166.25M.0330.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Chyba Engelmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.124,20 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26.6.2025, **-31, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Am 12.3.2022 kam es in der Tischlerei, die der Beklagte betrieb, zu einen Gebäudebrand. Die Klägerin ist der Versicherer der neben dem Brandobjekt gelegenen Liegenschaft.
Der Brand fand seinen Ursprung in der Hackgutheizungsanlage. Das Brandgeschehen wurde dabei durch einen Rückbrand zwischen Heizkessel und der Hackgutförderanlage im Keller der Werkstätte ausgelöst, das Feuer griff auf den Hackgutsilo (Spänesilo) und von dort auf das Gebäude über.
Zu diesem Rückbrand konnte es aufgrund von mechanischen Beschädigungen im Bereich des Zellrades trotz vorhandener Rückbrand-Schutzeinrichtung kommen. Wodurch diese mechanischen Beschädigungen verursacht worden waren, kann nicht festgestellt werden: Denkbar ist eine Beschädigung durch scharfkantige Gegenstände, die mit dem Hackgut in die Hackschnitzelanlage gelangten (Nägel, Metallstücke etc.), mit gleicher Wahrscheinlichkeit aber auch durch gelöste Teile der Heizungsanlage selbst. Grundsätzlich verfügte die Anlage über einen Magnetabschneider, der versehentlich mit dem Heizmaterial eingebrachte Metallteile ausschied. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass vom Beklagten für die Feuerungsanlage ungeeignetes Heizmaterial verwendet wurde und es dadurch zum Brand kam.
Die Heizungsanlage wurde nicht nur zur Beheizung der Räume (Büro, Werkstatt, Wohnraum) in der kalten Jahreszeit verwendet, sondern auch als Teil des Tischlereibetriebs zur Verheizung von Holzresten und auch im Produktionsprozess (somit auch in der warmen Jahreszeit) eingesetzt, da Heizwasser für die Heißpresse (etwa zur Herstellung von Furnieren und Türen) benötigt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C* vom 19.9.1986 wurde für den Betrieb der Tischlerei die gewerbebehördliche Genehmigung für einen Festbrennstoffkessel erteilt.
Mit Bescheid vom 18.3.2010 nahm die Bezirkshauptmannschaft C* die Anzeige des Beklagten vom 16.12.2009 über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage zur Ausübung des Tischlergewerbes durch den Austausch des Heizkessels gegen den verfahrensgegenständlichen Spänekessel zur Kenntnis.
Im Zuge des Brandereignisses griffen die Flammen auf das Nachbargebäude nicht über und setzten dieses auch nicht in Brand. Auch kam es nicht durch vom Brandobjekt ausgehende Rauch- oder Rußpartikel zu den Schäden am versicherten Objekt. Durch die vom Brandobjekt ausgehende Hitze (und damit einzige schadenskausale Immission) kam es aber dazu, dass der brandseitige Fassadenaufbau des Nachbargebäudes schmolz und durch die dabei entstehenden mechanischen Ausgasungen das Gebäudeinnere belastet wurde. Ebenso kam es zu einer Blasenbildung an der Beschichtung eines Fensters. Zur Beseitigung dieser Schäden fielen die mit der Klage begehrten und von der Klägerin als Versicherer übernommenen Kosten an.
Die Klägerin als Versicherer begehrte im Regressweg (§ 67 VersVG) den Ersatz des ihrem Versicherungsnehmer durch den Brand verursachten Schaden an der Nachbarliegenschaft in Höhe von EUR 30.124,20 sA. Die Heizungsanlage sei eine spezielle Ausführung, die in die Tischlerei integriert sei. Der Tischlereibetrieb samt der Heizungsanlage sei als behördlich genehmigte gewerbliche Anlage zu qualifizieren und unterliege § 364a ABGB, allenfalls § 364a ABGB analog. In einer Tischlerei sei von erhöhter Brandgefahr auszugehen, sodass durch die Verbrennung von Holzresten in der Tischlerei direkt eine entsprechende Emissionsneigung des Betriebes gegeben gewesen sei. Der Beklagte sei ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko zu seinem eigenen Nutzen, nämlich den Vorteil der Wärmegewinnung eingegangen. Der Beklagte hafte auch deliktisch, weil er ungeeignetes Material zum Beheizen der Heizungsanlage verwendet habe, wodurch der Brand ausgelöst worden sei.
Der Beklagte begehrte die Abweisung der Klage. Der Brand sei keine typische Emission des Tischlereibetriebes, weshalb kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe. Die Heizungsanlage sei keine auf den Betrieb ausgerichtete Heizung, eine derartige Heizungsanlage könne auch für Wohnhäuser eingesetzt werden. Es handle sich um keine gewerbsmäßige Anlage. Eine Emission aus der Heizungsanlage habe nichts mit dem Tischlereibetrieb zu tun. Selbst wenn eine Emission im Rahmen des Nachbarschaftsrechts vorläge, sei die durch den Brand entwickelte Hitze keine typischerweise mit einem Tischlereibetrieb verbundene Emission. Es habe eine Verkettung außergewöhnlicher Umstände vorgelegen. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt. Aufgrund von dem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Baumängeln müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es ging von dem eingangs im wesentlichen Umfang wiedergegebenen unstrittigen, leicht gekürzten Sachverhalt aus. Rechtlich folgerte es, dass das Nachbarrecht grundsätzlich Schutz vor unzulässigen Emissionen gewähre. Diese seien in § 364 Abs 2 ABGB demonstrativ aufgezählt, dabei unter anderem Rauch, Wärme und Gase. Der Eigentümer eines Grundstücks könne dem Nachbarn derartige von dessen Grund ausgehende Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks beeinträchtigten. Bei Emissionen aus behördlich genehmigten Anlagen trete an die Stelle dieses Unterlassungsanspruchs (also insoweit, als das im § 364 Abs 2 ABGB genannte Maß überschritten sei) der schadensvergütende, verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB. Dieser betreffe die für den genehmigten Betrieb typischen und vorhersehbaren Emissionen. Hier liege eine gewerbebehördliche Genehmigung vor, welche sich auf den Spänekessel der Tischlereibetriebsstätte beziehe. Die Hackgutheizungsanlage, in welcher der Brand seinen Ursprung gefunden habe, sei somit von der gewerbebehördlichen Genehmigung umfasst, dies umso mehr, als sie für die übliche Nutzung (auch im Produktionsprozess) erforderlich gewesen und dazu auch genutzt worden sei. Ob bestimmte Emissionen für den Betrieb einer Anlage typisch seien, sei einzelfallbezogen zu bewerten. Bei der Beurteilung der Typizität einer Emission sei nicht auf deren Regelmäßigkeit abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob die Emission adäquat verursacht worden sei. Eine adäquate Verursachung sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn bloß eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen vorliege. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 364a ABGB umfasse nur jene Schäden, die als adäquate Folge des ursächlichen Geschehens noch ein (grundsätzliches) kalkulierbares Risiko bildeten. Die durch einen Gebäudebrand verursachte Rauch-, Gas- und Wärmeentwicklung sei keine mit einer Tischlerei typischerweise verbundene Emission, weil die Folgen nicht adäquat verursacht worden seien. Diese bildeten kein grundsätzlich kalkulierbares Risiko. Nur weil Tischlereien „immer wieder Opfer von Bränden“ seien, stellten Rauch-, Gas- und Wärme nicht automatisch Emissionen dar, die mit einer Tischlerei üblicherweise verbunden seien. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Emissionen bräuchten nicht geduldet zu werden und begründeten daher schon im Wesen nach keinen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch. Entsprechend sei zu 8 Ob 95/04k die durch einen Brand verursachte Rauchentwicklung nicht als typischerweise mit einem Textilgeschäft verbundene Emission im Sinne des § 364a ABGB angesehen worden. Der Sachverhalt zu 4 Ob 233/18w sei mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Dort habe sich gelagerter Gewerbemüll in einer behördlich genehmigten Abfallentsorgungsanlage selbst entzündet. In Folge von im Gewerbemüll grundsätzlich enthaltenen Fehlwürfen im Kombination mit Feuchtigkeit sei die Gefahr einer Selbstentzündung typisch und kalkulierbar für den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage und hänge – anders als im vorliegenden Fall – nicht von einem Defekt der Anlage ab. Da die Typizität zu verneinen sei, bestehe kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB. Auch zu einer analogen Anwendung der Bestimmung komme es deshalb nicht. Für einen deliktischen Schadenersatzanspruch fehlten die Voraussetzungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine Klagsstattgebung bzw ein klagsstattgebendes Zwischenurteil zum Grunde abzuändern. In eventu stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht die Grundlagen einer Haftung nach § 364a ABGB richtig dargestellt hat, wie sie etwa auch in der Entscheidung 4 Ob 233/18w wie folgt zusammengefasst sind:
Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Nach § 364a ABGB ist jedoch, wenn die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht wird, der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 364a ABGB ist der Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage (vgl dazu RS0010682). Der Nachbar hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehende Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen (RS0030294). Als Ersatz für diese Eigentumsbeschränkung (vgl RS0010659; RS0010550) gewährt § 364a ABGB einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (RS0010449).
Von den Nachbarn sind solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können (RS0010645 [T8]). Soweit eine genehmigte Anlage vorliegt und sich deren Emissionen im Rahmen der Genehmigung halten, besteht lediglich ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB, jedoch kein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB (RS0010645 [T4]). Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet zu werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich (RS0119688).
Maßgebend für die Typizität einer Emission ist nicht primär deren Regelmäßigkeit; die Ersatzpflicht gilt auch für Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen (RS0010674), wenn es sich um für den Betrieb der Anlage typische Emissionen handelt (RS0010670) oder die Immission aus für den konkreten Betrieb typischen Verrichtungen herrührt (RS0011933).
Die ständige Rechtsprechung billigt den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB auch dann zu, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu dieser Bestimmung ergeben (4 Ob 233/18w mwN). Dem Geschädigten muss ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums „an sich“ zugestanden wäre (RS0010550). Auch die analoge Anwendung des § 364a ABGB setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist (RS0010670 [T1]).
Es ist maßgebend, ob der Eintritt des Schadens für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Erfasst sind daher alle adäquaten Schäden, die aus dem besonderen Gefährdungspotenzial der Anlage resultieren (4 Ob 233/18w mzwN). Eine adäquate Verursachung ist (nur) dann nicht anzunehmen, wenn ein Verhalten seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen und nicht bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (4 Ob 233/18w mwN).
1.2. Die Klägerin argumentiert nun in ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge, dass auch Brände durch technische Defekte oder ähnliches jedenfalls als betriebstypisch zu werten seien, weil die Heizungsanlage integraler Bestandteil des Produktionsprozesses gewesen sei und zur Verarbeitung betriebstypischer Abfälle gedient habe. Das Erstgericht habe festgestellt, dass eine Beschädigung durch scharfkantige Gegenstände, die mit dem Hackgut in die Hackschnitzelanlage gelangten (Nägel, Metallstücke), denkbar sei. Daraus ergebe sich, dass die Anlage jedenfalls wesentlich gefährlicher sei, als eine einfache Tischlerei, bei welcher gerade keine scharfkantigen Gegenstände beheizt würden oder Metall in die Heizanlage gefüllt werde. Exakt diese erhöhte Gefahr, die von der gegenständlichen Anlage ausgehe, habe sich verwirklicht. Das Risiko eines Brandes durch die regelmäßig gewerblichen Nutzung zur (möglicherweise auch scharfkantigen) Abfallverwertung sei hier ein kalkuliertes betriebstypisches Risiko.
Damit entfernt sich die Klägerin vom festgestellten Sachverhalt (RS0041585). Dass sich nämlich gerade die von der Berufungswerberin angesprochene Gefahr verwirklichte, steht nicht - positiv – fest.
Tatsächlich stellte das Erstgericht fest, dass es zum Rückbrand durch mechanische Beschädigungen im Bereich des Zellrades trotz vorhandener Rückbrand-Schutzeinrichtungen kommen konnte. Zur Ursache der mechanischen Beschädigungen traf es aber eine Negativfeststellung. Ob diese durch scharfkantige Gegenstände oder gelöste Teile der Heizungsanlage selbst ausgelöst wurden, blieb offen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass ungeeignetes Heizmaterial verwendet wurde (US 3). Die Beweislast für die Typizität trifft aber den Geschädigten (7 Ob 129/19z; 4 Ob 233/18w; 2 Ob 193/01y).
Auch die von der Klägerin angestellten Überlegungen, dass durch die Verwendung bzw Verheizung auch scharfkantiger Gegenstände, die im Betrieb anfallen, die Heizungsanlage beschädigt und dadurch ein Brand ausgelöst werden könnte, was Fehlwürfen in einer Abfallentsorgungsanlage gleichzuhalten sei (siehe 4 Ob 233/18w), lassen den festgestellten Sachverhalt, nämlich die Negativfeststellung zur Ursache der mechanischen Beschädigungen, außer Betracht.
1.3. Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass die hier in Rede stehende durch einen Brand infolge einer mechanischen Beschädigung einer Heizungsanlage (sohin eines technischen Defekts der Anlage) ausgehende Wärmeemission keine mit dem Betrieb einer Tischlerei bzw auch einer genehmigten Heizungsanlage verbundene typische Emission ist, wobei die Ursache des Defekts der Anlage eben nicht feststeht, sodass schon deshalb die Annahme einer Typizität ausscheidet. Dass die festgestellte denkbare Verursachung durch gelöste Teile der Heizungsanlage selbst ein typisches und kalkulierbares Risiko darstellte, argumentiert auch die Klägerin nicht.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung 4 Ob 233/18w zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort stand fest, dass sich behördlich genehmigt gelagerter Gewerbemüll selbst entzündete. Fest stand außerdem, dass infolge von im Gewerbemüll grundsätzlich enthaltenen „Fehlwürfen“ (zB Batterien, Unkrautvernichtungsmittel oder Rattengift) in Verbindung mit Feuchtigkeit die Gefahr einer solchen Selbstentzündung besteht, und dass sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits früher einmal (wenn auch mit weniger weitreichenden Folgen als nunmehr) verwirklicht hatte.
Welche rechtliche Konsequenz sich aus den beiden in der Berufung zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs ergeben sollten, ist nicht erkennbar. Tatsächlich stehen hier nicht Lärm, Geruch und Staub als typische Emissionen einer Tischlereiwerkstätte, wie dies die Klägerin aus der Entscheidung des LVWG Niederösterreich ** ableitet, in Rede, sondern Hitze infolge eines Brandes als Emission. Dass Heizungsanlagen als Teil der Betriebsanlage spezifische Emissionen verursachen können, mag zutreffen, ändert aber in dieser Allgemeinheit nichts an der rechtlichen Einschätzung im vorliegenden Fall. In der dazu zitierten Entscheidung des LVWG Niederösterreich (**) war im Übrigen der Kamin wie auch die erwähnte Heizungsanlage bereits gewerberechtlich genehmigt und damit gar nicht Gegenstand der dort zu beurteilenden Änderung der gewerblichen Betriebsanlage. Auch deshalb ist nicht ersichtlich, welche Aussage des Landesverwaltungsgerichtes für den vorliegen Fall fruchtbar gemacht werden könnte.
Zutreffend hat das Erstgericht daher das Klagebegehren ausgehend vom festgestellten Sachverhalt abgewiesen.
2.1. Die von der Klägerin hilfsweise angesprochenen sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Vielmehr reicht entgegen den Berufungsausführungen der festgestellte Sachverhalt für eine abschließende rechtliche Beurteilung aus.
2.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezügliche auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
2.3. Die Klägerin vermisst Feststellungen, dass die Heizungsanlage bereits aufgrund der Größe und Beschaffenheit nicht mit einer gewöhnlichen Heizungsanlage, die lediglich zur Beheizung eines Wohn- oder Werkraums diene, vergleichbar sei und es sich bei der Heizungsanlage aufgrund ihrer Verwendung im Produktionsbetrieb und der Verwendung zur Verheizung von Holzabfällen und Holzresten um einen Teil der Betriebsanlage handle.
Tatsächlich hat das Erstgericht aber ohnedies entsprechende Feststellungen getroffen. Es stellte nämlich fest, dass die Heizungsanlage nicht nur zur Beheizung der Räume verwendet wurde, sondern auch als Teil des Tischlereibetriebs zur Verheizung von Holzresten und auch im Produktionsprozess eingesetzt wurde (US 4ff).
2.4. Weiters erachtet die Klägerin die Feststellungen dahin ergänzungsbedürftig, dass die Brandgeneigtheit aufgrund der Verbrennung von Holzresten im Rahmen der Produktion und der möglichen Entsorgung scharfkantiger Gegenstände wie Nägel und Metallstücke bzw Verheizung des eigenen Abfalls sowie der Lagerung von Holz und Lacken im Gebäude wesentlich erhöht gewesen sei.
Auf eine Feststellung, dass durch die Verbrennung von Holzresten im Rahmen der Produktion und der möglichen Entsorgung scharfkantiger Gegenstände wie Nägel und Metallstücke bzw der Verheizung des eigenen Abfalls sowie die Brandgeneigtheit sowie der Lagerung von Holz und Lacken im Gebäude die Brandgeneigtheit erhöht gewesen sei, kommt es deshalb nicht (mehr) an, weil das Erstgericht feststellte, dass Ursache des Brandes mechanische Beschädigungen im Bereich des Zellrades waren, deren Ursache aber gar nicht festgestellt werden konnte. Selbst wenn das Erstgericht daher die von der Klägerin begehrten Feststellungen getroffen hätte, könnte ausgehend von dem von der Klägerin gar nicht in Frage gestellten Sachverhalt bzw der unstrittigen Negativfeststellung zur Ursache dennoch nicht angenommen werden, dass sich hier gerade die von der Klägerin angesprochene Gefahr verwirklicht habe.
2.5. Schließlich rügt die Klägerin noch die fehlende Feststellung, dass Rauch/Ruß, (toxische) Abgase, Feuer- und Hitze neben (üblicherweise) Lärm, Geruch und Staub typische bzw spezifische Emissionen der gegenständlichen Anlage seien. Die Frage, ob eine bestimmte Emission für den Betrieb einer bestimmten Anlage typisch ist, ist aber letztlich eine Rechtsfrage (was schon daraus zu schließen ist, dass sie im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft: RS0112033).
2.6. Die von der Klägerin relevierten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
3. Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellte. Die Frage, ob eine bestimmte Immission für den Betrieb einer bestimmen Anlage typisch ist, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden (RS0112033).