OLG Linz 7Bs9/26m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00009.26M.0331.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* B* wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 17. Dezember 2025, Hv*-33, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten A* B* zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 381 Abs 1 StPO mit EUR 400,00 an Pauschalkostenbeitrag (Z 1) und mit EUR 250,00 an Pauschalbetrag an den Kosten für die Prozessbegleitung (Z 9) bestimmt werden.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
A* B* wurde mit dem auch einen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthaltenden Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 1. August 2025 (ON 23b), rechtskräftig seit 10. Dezember 2025 (ON 32), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zum Kostenersatz sowie zur Leistung eines Schmerzengeldbetrages an die Privatbeteiligte C* B* verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2025 wurden im Rahmen der Endverfügung (ON 33; RIS-Justiz RS0119273 [T1]) die vom Verurteilten zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 235 Abs 3 Geo iVm § 381 Abs 1 StPO mit EUR 800,00 an Pauschalkosten (Z 1) und mit EUR 1.000,00 an Kosten für die Prozessbegleitung (Z 9) bestimmt. Zur Begründung verwies das Erstgericht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 38) ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 381 Abs 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, soweit hier relevant einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den sonst nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (Z 1); sowie einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66b StPO) bis zu EUR 1.000,00 (Z 9).
Der Pauschalkostenbeitrag (Abs 1 Z 1 leg.cit.) ist im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter gemäß § 381 Abs 3 Z 3 StPO innerhalb der Grenzen von EUR 150,00 bis EUR 3.000,00 zu bemessen. Spricht ein Landesgericht – wie hier – lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen (§ 381 Abs 4 erster Satz StPO). Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrags gemäß § 381 Abs 3 StPO sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (Abs 5 leg.cit.).
Bei Bemessung des Pauschalbetrags gemäß § 381 Abs 1 Z 9 StPO sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die in Abs 5 leg.cit. bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen (Abs 5a leg.cit.).
Zum Verfahrensaufwand:
Im Ermittlungsverfahren wurden die Einvernahmen der Belastungszeugin C* B* (ON 2.6) und des Beschuldigten A* B* (ON 2.5) durchgeführt, wobei sich Letztgenannter im Beisein seines Verteidigers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht äußerte. Im Abschlussbericht der Polizei vom 18. Februar 2025 (ON 2) war neben Lichtbildbeilagen und Amtsvermerken auch ein Protokoll des Gewaltschutzzentrums D* vom 25. Jänner 2025 enthalten.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 wurde die Übernahme der C* B* gemäß § 66b Abs 2 StPO in Prozessbegleitung durch das G* D* sowie die Beauftragung der Loimer Scharzenberger Rechtsanwälte Partnerschaft mit der rechtlichen Vertretung bekannt gegeben (ON 5.2).
Die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin C* B* wurde am 2. April 2025 in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom Gewaltschutzzentrum, des Opfervertreters, des Angeklagten und seines Verteidigers in der Dauer von dreieinhalb Stunden durchgeführt (ON 14.3).
Am 16. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Salzburg zu St* Strafantrag gegen A* B* wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB sowie jeweils mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (ON 16).
In der Folge übermittelte die Polizei mit Anlassbericht vom 26. Juni 2025 noch weitere Protokolle über die Vernehmung von insgesamt sieben Zeugen (ON 20).
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025 (ON 21) legte die Privatbeteiligte C* B* über ihren Vertreter eine Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung und eine ärztliche Bestätigung vor und bezifferte sie ihren Privatbeteiligtenzuspruch.
Die Hauptverhandlung am 1. August 2025 dauerte von 09:30 Uhr bis 12:06 Uhr. A* B* wurde wegen eines am 11. März 2023 zum Nachteil seiner Ehefrau C* B* begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und von den darüber hinausgehenden Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Während die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtete, erhob A* B* gegen den Schuldspruch Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 27), wogegen sich C* B* über ihren Vertreter äußerte (ON 28). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 10. Dezember 2025 (ON 31) gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom selben Tag der Berufung des Angeklagten nicht Folge (ON 32).
Zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten wird auf die erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen (ON 33, 2), wobei diese in der Beschwerde ohnehin nicht relativiert werden.
Ausgehend davon ist der vom Erstgericht bestimmte Pauschalkostenbeitrag auch angesichts der Verurteilung (lediglich) wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung erfolgten Verurteilung einer Reduktion auf EUR 400,00 zugänglich.
Die (voraussichtlichen) Kosten der Prozessbegleitung wurden vom G* D* zuletzt am 30. Dezember 2025 mit insgesamt EUR 3.925,56 (ON 34) bekanntgegeben.
Unter weiterer Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten sowie des auf den Schuldspruch bezogenen konkreten Verfahrensaufwands erweist sich bei der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze von EUR 1.000,00 ein Pauschalbetrag von einem Viertel des Möglichen angemessen, weshalb der Pauschalbetrag auf EUR 250,00 zu reduzieren war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).