OLG Wien 18Bs86/26t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00086.26T.0402.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** in */Ungarn geborene ungarische Staatsangehörige A verbüßt mittlerweile in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 24 Monaten wegen schweren gewerbsmäßgen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 5, 130 Abs 1 StGB.
Das Strafende fällt auf den 16. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 16. Jänner 2026 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 16. Mai 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 14 ff).
Der Verurteilte weist abgesehen von den beiden vollzugsgegenständlichen (zueinander im Verhältnis der Bedachtnahme stehenden) Verurteilungen zwei spezifisch einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2017 auf, zu welchen er das Haftübel bereits verspürte und zuletzt am 11. Juli 2017 nach § 133a StVG entlassen wurde (der Vollzug wurde mit 25. November 2021 vermerkt: ON 3). Davon ausgehend hat das Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung zu Recht die spezialpräventive Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs abgeleitet. Es kann nicht angenommen werden, dass bei dem erkennbar habituell Eigentumsdelinquenz verübenden Beschwerdeführer die bloße Androhung des weiteren Strafvollzugs ausreichen würde, um ihn von der Begehung weiterer (derartiger) Straftaten abzuhalten. Eine neuerliche Anhörung konnte im Hinblick auf die erst Mitte November 2025 zu dg AZ ** erfolgte Anhörung rechtens unterbleiben.
Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.