OLG Linz 6R46/26s

6R46/26sCorte d'appello8 apr 2026

Testo completo

OLG Linz 6R46/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00046.26S.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* B* GmbH, FN **, **, *, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte C, **straße **, *, vertreten durch die SCHÖPPL LEHNER Anwaltskanzlei OG in Linz, wegen EUR 57.408,84, über den Kostenrekurs der Beklagten (Rekursinteresse EUR 19.097,80) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 3. März 2026, Cg-29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat der Klägerin EUR 1.069,26 (darin EUR 178,21 USt) an Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit Klage vom 6. August 2025 von der Beklagten für auftragsgemäß erbrachte Baumeister- sowie Erdarbeiten die Zahlung des Werklohns von EUR 57.408,84. Die Beklagte wendete die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ein, da sie nicht mit dieser, sondern mit der D* GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen habe. Im Übrigen wendete sie auch mangelhafte Leistungserbringung ein, sodass die Rechnung nicht fällig sei.

Die Klägerin zog mit Eingabe vom 4. Februar 2026 die Klage unter Anspruchsverzicht zurück, da davon auszugehen sei, dass ihr keine Aktivlegitimation zukomme (ON 25).

Die Beklagte beantragte daraufhin ihre Kosten mit EUR 25.728,82 (darin EUR 17.095,66 brutto an Sachverständigenkosten) zu bestimmen (ON 27). Die Klägerin erhob sowohl gegen den Zuspruch der Sachverständigenkosten als auch gegen eine Honorierung zweier Schriftsätze als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig Einwendungen (ON 28).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Zahlung der Kosten von EUR 6.631,02 (darin EUR 1.105,17 USt) an die Beklagte.

Das Erstgericht verwies darauf, dass aufgrund der Zurücknahme der Klage die Klägerin der Beklagten gemäß § 237 Abs 3 ZPO die Prozesskosten zu ersetzen habe. Allerdings komme ein Kostenersatz für das Privatgutachten nicht in Frage. Es sei nicht bescheinigt, warum die Beauftragung des Sachverständigen im laufenden Prozess vor Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei, habe doch die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Auch liege der konkrete Gutachtensauftrag an den Sachverständigen nicht vor. Selbst aus dem Sachverständigengutachten lasse sich nicht entnehmen, warum dieses Gutachten tatsächlich zur Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein soll, wenn ohnehin – sofern der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht erfolgsversprechend gewesen wäre – ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre. Es werde auch nicht dargelegt, welches konkrete Vorbringen erstattet und welche konkreten Mängel erst aufgrund des eingeholten Privatgutachtens haben benannt werden können. Auch der Beweisantrag vom 22. Dezember 2025 (ON 13) sei als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, nicht ersatzfähig. Die Zeugenbekanntgabe hätte bereits in der vorbereitenden Tagsatzung erfolgen können und müssen. Gründe, warum dies erst in einem gesonderten späteren Schriftsatz erfolgt sei, seien von der Beklagten nicht genannt und auch nicht ersichtlich. Ebenso hätte die Urkundenvorlage vom 2. Februar 2026 (ON 22) bereits in der vorbereitenden Tagsatzung bzw in der nächsten Verhandlung erfolgen können und müssen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, ihr auch die Kosten des Sachverständigengutachtens von EUR 17.095,66 brutto sowie die weiteren anwaltlichen Kosten aus ON 13 und ON 22 von EUR 2.002,14 brutto zuzusprechen.

Die Klägerin beantragt die Abweisung des Kostenrekurses.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte meint, ihr hätte die Sachverständigenkosten zuerkannt werden müssen, weil diese der Ermittlung des bestehenden Bauzustandes, der Mängel und der Verursachungsfragen gedient haben. Die Feststellung der Mängel sei technisch komplex und setze Fachkenntnis voraus. Die Beiziehung eines Privatsachverständigen sei für die Beweissammlung und Prozessvorbereitung notwendig gewesen, woran auch der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation nichts zu ändern vermöge. Auch die beiden Schriftsätze ON 13 und ON 22 seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen.

Das Rekursgericht erachtet die erstgerichtliche Darstellung der Rechtslage für zutreffend, sodass darauf gemäß den §§ 526 Abs 3, 500a ZPO verwiesen werden kann.

Richtig ist, dass eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht gemäß § 237 ZPO keiner Begründung der Klägerin bedurfte. Nichtsdestotrotz hat die Klägerin die Klagszurückziehung mit ihrer mangelnden Aktivlegitimation begründet. Soweit die Beklagte darin einen „unsubstanziierten und unberechtigten Versuch“ der Klägerin ortet, um den Zuspruch der Kosten für das Privatgutachten zu verhindern, ergeht sie sich in eine reine Spekulation. Fest steht jedenfalls, dass die Beklagte schon in ihrem Einspruch vom 3. September 2025 mit der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin argumentierte. Es ist der Beklagten selbstverständlich zuzugestehen, sich nicht auf einen einzigen rechtlichen Einwand zu beschränken und mehrere Verteidigungslinien zu verfolgen und auch die mangelhafte Ausführung des Gewerks vorzubringen, allerdings sagt dies alleine noch nichts über die Frage aus, ob die Kosten des Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch notwendig waren.

Dies führt zum Grundsatz zurück, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten besteht (RS0035774). Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774). Da die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von vorprozessualen Kosten, anders als bei durch die Prozessführung selbst verursachten Kosten, nicht schon anhand des Gerichtsaktes beurteilt werden kann, muss sie umfassend bescheinigt werden (OLG Linz 6 R 74/25g; OLG Wien 12 R 143/23m; vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.392 mwN).

Zu den vorprozessualen Kosten zählen nach Lehre und Rechtsprechung jene, die zum Zweck der Prozessführung schon vor dessen Einleitung – „konkret prozessbezogen“ – aufgewendet wurden (Fucik in Rechberger/Klicka5 Vor § 40 ZPO Rz 5; Obermaier aaO Rz 1.382, 1.420; RS0035826; RS0035770). Dazu können auch die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens zählen (Obermaier aaO Rz 1.382, 1.418ff). Bei einem vor dem Prozess eingeholten Privatgutachten ist auf die ganz konkrete Prozessbezogenheit als Abgrenzungskriterium für die Eigenschaft als vorprozessuale Kosten zu achten. Die Kosten derartiger Gutachten sind nach der Rechtsprechung in vorprozessualen Zwangslagen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuzusprechen, wenn etwa der Aufwand geeignet ist, die eigentlichen Prozesskosten zu vermindern, oder bei technisch komplexen Problemen der Prozessvorbereitung und der Sammlung des Prozssstoffes dienen (Obermaier aaO Rz 1.148)

Die Beklagte argumentiert – wie schon im Kostenbestimmungsantrag – damit, dass Befund, Gutachten und Begehungen notwendig gewesen seien, da die Klägerin die Mängel abgestritten und die Verbesserung verweigert habe. Die Beklagte sei technischer Laie, welche sich eines Sachverständigen zum Erkennen und Benennen der Mängeln bedienen habe müssen. Hier ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beklagte durchaus schon vor der Mängelaufstellung durch den Privatsachverständigen vom 18. Februar 2025 (Beilage ./5) durchaus in der Lage war, die aus ihrer Sicht aufgetretenen Mängel umfassend zu benennen (vgl Mängelrüge der Beklagten vom 2. Dezember 2024 = Beilage ./4). Warum es für die Beklagte dennoch vor Prozessbeginn notwendig war, einen Privatgutachter beizuziehen, obwohl sie selbst bereits eine Mängelliste erstellt hatte, hätte sie konkret und nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf ihr fehlendes Fachwissen begründen müssen. Ebenso, warum sie, nachdem das Verfahren im August 2025 eingeleitet und sie den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation und des Vorliegens zahlreicher Mängel erhob und sich zum Beweis dafür auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berief, weiterhin die Tätigkeit des Privatgutachters beanspruchte (vgl gutachterliche Stellungnahmen vom 29. September und 23. Oktober 2025 = Beilagen ./10 und ./17; Stundenaufstellung = Beilage ./18). Zur Verifizierung der von ihr bereits im Dezember 2024 behaupteten Mängel hätte es ohnedies der Einholung des von ihr selbst beantragten Sachverständigengutachtens bedurft, sodass der für den Privatgutachter entstehende Aufwand nicht geeignet war, die eigentlichen Prozesskosten zu vermindern.

Das mit Beilage ./5 eine vom Privatsachverständigen stammende „Aufstellung Mängel – Befundaufnahme vom 22.1.2025“ vorgelegt wurde, ändert nichts daran, dass seitens der Beklagten nicht dargelegt wurde, welche der dort ersichtlichen konkreten Mängel erst aufgrund des eingeholten Privatgutachtens benannt werden konnten, zumal mit Beilage ./4 ebenfalls eine Mängelliste vorliegt. Daraus zeigt sich schon, dass einige der genannten Mängel durchaus auch von bautechnischen Laien festgestellt und benannt werden können. Das eine vorprozessuale Zwangslage, die den Zuspruch der Befundaufnahme durch den Privatsachverständigen ausnahmsweise begründen könnte, vorgelegen wäre, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet und ist auch nicht erblickbar. Eine – wenn auch möglicherweise laienhaft formulierte – Benennung von Mängeln ist kein derart komplexer Bereich, der eine vorprozessuale Begutachtung erforderlich gemacht hätte, zumal auch die bloße Auflistung von Mängeln eine gerichtliche Gutachtenseinholung und die damit verbundenen Prozesskosten nicht erspart hätte; nicht zuletzt hat die Beklagte selbst die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt.

Insgesamt hat das Erstgericht daher zu Recht die Kosten des Privatgutachtens für nicht ersatzfähig erachtet.

Ebenso wenig korrekturbedürftig erweist sich die Abweisung der Kosten für die Zeugenbekanntgabe vom 22. Dezember 2025 (ON 13) und die Urkundenvorlage vom 2. Februar 2026 (ON 22). Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte die Beklagte die beiden Zeugen im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 30. September 2025 (ON 6) oder in der vorbereitenden Tagsatzung vom 7. Oktober 2025 (ON 7) namhaft machen können, sodass dieser Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Gleiches gilt für die Urkundenvorlage vom 2. Februar 2026, hätte das darin erstattete ergänzende Vorbringen bereits in der vorbereitenden Tagsatzung erfolgen können bzw in der bereits für den 6. Februar 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung. Das dieser Schriftsatz zur Klagszurücknahme der Klägerin geführt hat, ist eine reine Mutmaßung. Im Übrigen hätte das Vorbringen zu den Beilagen ./5 und ./18 bis ./20 auch im Kostenbestimmungsantrag erfolgen können.

Zusammenfassend ist damit dem Kostenrekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO, wobei allerdings Rekurskosten lediglich auf Basis jenes Betrages zuerkannt werden können, dessen Zuspruch im Kostenrekurs beantragt wurde (vgl § 11 Abs 1 RATG). Das sind EUR 19.097,80, sodass sich für den Kostenrekurs ein Kostenzuspruch von EUR 1.069,26 brutto ergibt.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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