OLG Graz 4R47/26b

4R47/26bCorte d'appello8 apr 2026

Testo completo

OLG Graz 4R47/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00400R00047.26B.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Dr.in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Firmenbuchsache der Antragsteller A* B* C* D*, E*. 1. em. 2. ajtú, -F G, Ungarn, und Dr. H*, geboren am I*, Jstraße K, L*, wegen Eintragung der M* N* Co KG, über den Rekurs des Dr. H* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. März 2026, O*-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass folgende Eintragungen in das Firmenbuch bewilligt werden:

P*

M* N* Co KG

Q*

Kommanditgesellschaft

R* in

politischer Gemeinde S*

T*

Ustraße V

W* S*

X*

Entwicklung und Vermietung von Immobilien

STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS

31. Dezember

Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2025

UNBESCHRÄNKT HAFTENDER GESELLSCHAFTER

AA* B* Korlátolt D*

vertritt mit Eintragung in das Firmenbuch selbständig

KOMMANDITIST/IN Haftsumme

B Dr. H*, geb. Y*EUR 500

— PERSONEN---------------------------------------------------------------------------------

ZB N*

(Nationales Unternehmensregister und Unternehmensinformationssystem Cg.08-09-020944)

Sitz in G*

Korlátolt D*

E*. 1. em. 2 ajtó

HUN-F* G*

BDr. H*, geb. Y*

Jstraße K

L*

Der Vollzug dieses Beschlusses nach Rechtskraft obliegt dem Erstgericht.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Im Handelsregister für Ungarn ist seit 1. Dezember 2010 zu Handelsregisternummer Cg.08-09-020944 die A* B* C* D* (idF auch A* B* N*) mit Sitz in G* eingetragen. Dr. H* ist deren Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer. Die Gesellschaft und Dr. H* beantragten am 28. Oktober 2025 die Eintragung einer Kommanditgesellschaft im Firmenbuch des Erstgerichts, mit dem Firmenwortlaut (von zuletzt nach wiederholter Verbesserung) „M* N* Co KG“ mit dem Sitz in S*. Der ursprüngliche Antrag beschränkte sich auf die Anführung der beiden Antragsteller (die allein haftende Gesellschafterin: A* B* N*; Kommanditist: Dr. H*) und den bloßen „Antrag auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch“ samt dem anschließenden Inhalt des Gesellschaftsvertrags, unterfertigt durch Dr. H* für die Komplementärin und als Kommanditist und als Prokurist. Gleichzeitig legten sie einen Auszug aus dem ungarischen Handelsregister vor.

Das Erstgericht erteilte wiederholt Verbesserungsaufträge, welche samt den darauf folgenden Eingaben der Antragsteller wie folgt zusammengefasst dargestellt werden.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 erteilte das Erstgericht den Auftrag, binnen 6 Wochen unter anderem Folgendes zu beheben, weil der Antrag zur weiteren Bearbeitung ungeeignet sei:

  • Ergänzende Einreichung eines bestimmt bezeichneten Antrags auf Eintragung der Gesellschaft gemäß § 16 FBG zu **, in dem alle für die gewählte Rechtsform erforderlichen/zwingenden Eintragungstatbestände gemäß § 3ff FBG enthalten sein müssen. - Der Antrag ist sodann durch sämtliche Gesellschafter öffentlich (gerichtlich oder notariell) beglaubigt zu unterfertigen und die Musternamenszeichnung/en des/der unbeschränkt haftenden Gesellschafter/s ist/sind in öffentlich beglaubigter Form mit einzureichen (§ 11 UGB iVm § 107 UGB).

Nach einer am 10. November 2025 eingebrachten (unzureichenden) Berichtigung (ON 3) erteilte das Erstgericht mit Beschluss vom 12. November 2025 (ON 4) den weiteren Verbesserungsauftrag, binnen 4 Wochen dem Auftrag vom 28. Oktober 2025 vollinhaltlich nachzukommen und gab diesen erneut wieder.

Mit ihrem Antrag vom 24. November 2025, beim Erstgericht eingelangt am 27. November 2025 (ON 5), stellten die A* B* C* D* und Dr. H* den Antrag auf Bewilligung folgender Eintragungen im Firmenbuch:

P*

BA* BBBC. KG

Q*

Kommanditgesellschaft

R* in

politischer Gemeinde S*

GESCHÄFTSANSCHRIFT

Ustraße V

W* S*

GESCHÄFTSZWEIG

Entwicklung und Vermietung von Immobilien

STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS

31. Dezember

Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2025

UNBESCHRÄNKT HAFTENDER GESELLSCHAFTER

AA* B* C* D*

vertritt mit Eintragung in das Firmenbuch selbständig

KOMMANDITIST/IN Haftsumme

B Dr. H*, geb. Y*EUR 500

— PERSONEN-------------------------------------------------------

ZB N*

(Nationales Unternehmensregister und Unternehmensinformationssystem Cg.08-09-020944)

Sitz in G*

Korlátolt D*

Paprét rét 5. 1. em. 2 ajtó

HUN-F* G*

BDr. H*, geb. Y*

Jstraße K

L*

Sie brachten vor, mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 2025 habe sich die Firma A* B* C* D* als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Dr. H*, geboren am I*, als Kommanditist, zu einer Kommanditgesellschaft zusammengeschlossen.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 (ON 6) beanstandete das Erstgericht erstmals den nicht eintragungsfähigen Firmenwortlaut und holte am 11. Dezember 2025 (ON 7) eine Stellungnahme der BD* ein. Diese erhob Einwendungen gegen den ursprünglich zur Eintragung angemeldeten Firmenwortlaut „BA* BBBC.KG“. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 legten die Antragsteller eine Berichtigung ihres Antrags vor und änderten den Firmenwortlaut auf „M* BBBE“.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 (ON 10) erteilte das Erstgericht den weiteren Verbesserungsauftrag, binnen 4 Wochen einen eintragungsfähigen Firmenwortlaut ergänzend anzumelden und zwar durch sämtliche Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form (§ 11 Abs 1 iVm § 107 Abs 1 UGB). Der Rechtsformzusatz sei auf Kft Co KG abzuändern bzw zu berichtigen, weil einzig unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine ungarische Kft und keine GmbH sei.

Da die Antragsteller zunächst auf den Rechtsformzusatz GmbH, welcher die Übersetzung von Kft sei, beharrten (Eingabe vom 7. Jänner 2026), forderte das Erstgericht mit weiterem Beschluss vom 13. Jänner 2026 (ON 13) auf, binnen zwei Wochen dem Verbesserungsauftrag vom 30. Dezember 2025 vollinhaltlich nachzukommen. Es sei ein eintragungsfähiger Firmenwortlaut mit richtigem Rechtsformzusatz (Kft Co KG) konkret zur Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen. Das bloße Übermitteln eines Gesellschaftsvertrags (wie mit Eingabe vom 24. Dezember 2025) könne nicht als Antrag gewertet werden und führe zu keiner Eintragung in das Firmenbuch. Der ergänzende Antrag sei durch sämtliche Gesellschafter öffentlich – gerichtlich oder notariell – beglaubigt zu unterfertigen. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass bei nicht vollinhaltlichem Entsprechen und nach fruchlosem Ablauf der Frist nach derzeitiger Aktenlage entschieden werden müsse.

Daraufhin brachten die Antragsteller am 22. Jänner 2026 (ON 14) einen „ergänzenden Antrag auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch laut dem Verbesserungsauftrag vom 30.12.2015“ und den daran anschließenden Inhalt des Gesellschaftsvertrags mit dem – dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts entsprechenden – geänderten Firmenwortlaut „M* N* Co KG“ ein. Sie begehrten die Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch, wobei der Antrag die beglaubigte Firmazeichnung des Dr. H* für die A* B* N* und die beglaubigte Unterschrift des Dr. H* aufweist.

Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 26. Jänner 2026 (ON 15) – unter Wiedergabe des Beschlusstexts vom 13. Jänner 2026 – schließlich mit, dass dem Verbesserungsauftrag vom 13. Jänner 2026 noch immer nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei. Schließlich fasste es seinen Beschluss vom 4. Februar 2026 (ON 17), in dem es mitteilte, dass ein Verbesserungsbeschluss nicht mit einem abgesonderten Rechtsmittel angefochten werden könne, und forderte letztmalig auf, binnen 10 Tagen dem Verbesserungsauftrag vom 13. Jänner 2026 vollinhaltlich nachzukommen und präzisierte seinen Auftrag wie folgt:

„Es ist ein inhaltlich angepasster/korrekter, neuer Antrag auf Eintragung der gegenständlichen Gesellschaft zu O* ergänzend einzureichen.

KEIN GESELLSCHAFTSVERTRAG!

Der Antrag hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie der Antrag vom 24.11.2025, hg. eingelangt am 27.11.2025; durch sämtliche Gesellschafter (jeweils durch Komplementär und Kommanditist = zwei Unterfertigungen!) in öffentlich (gerichtlich oder notariell) beglaubigter Form unterfertigt.

Sollte eine konkrete Antragstellung nicht binnen gesetzter Frist entsprechend nachgeholt bzw. konkret zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, so wird nach derzeitiger Aktenlage entschieden werden bzw. eine Abweisung erfolgen. Diesem Abweisungsbeschluss wird eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der dann gegebenen Rekursmöglichkeit angehängt sein.

Zwecks ausführlicher Rechtsberatung wird dringend empfohlen, sich an einen öffentlichen Notar oder Rechtsanwalt zu wenden.“

Daraufhin legten die Antragsteller am 11. Februar 2026 erneut einen „Antrag auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch“ vor, welcher wiederum lediglich die Antragsteller bezeichnet und anschließend den Inhalt des Gesellschaftsvertrags – unterfertigt durch Dr. H* als allein haftender Gesellschafter der A* B* N* und als Kommanditist sowie für die M* N* Co.KG – folgt. Gleichzeitig wird erneut ein Handelsregisterauszug der Komplementärin aus Ungarn und ein Begleitschreiben vorgelegt, in dem um zeitnahe Eintragung in das Firmenbuch ersucht wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. März 2026 (ON 20) weist das Erstgericht den Antrag des Dr. H* vom 27. Oktober 2025, eingelangt am 28. Oktober 2025, auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch ab. Dem Verbesserungsauftrag vom 4. Februar 2026 sei nicht vollinhaltlich nachgekommen worden. Trotz mehrfacher Verbesserungsbeschlüsse unter wiederholtem Hinweis, sich im Bedarfsfall an einen öffentlichen Notar, Rechtsanwalt oder an die zuständige Interessensvertretung (BD*) zu wenden, bzw unter gerichtlicher Anleitung, sei kein konkreter Antrag (gemäß § 16 FBG) auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch gestellt worden, sondern immer wieder bloß der Inhalt des/eines Gesellschaftsvertrags mit der Titulierung "ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT IN DAS FIRMENBUCH" postalisch übermittelt/eingereicht worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Dr. H*. Er strebt die Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch an. Im Wesentlichen führt er aus, dass die Eintragung unter dem Blickwinkel der Formlosigkeit zu sehen sei. Die Eintragung habe lediglich deklarative Wirkung. Daher sei ein Eintragungsbegehren in das Firmenbuch laut § 16 FBG formlos unter Berücksichtigung, dass die Eintragung (der Antrag) bestimmt zu bezeichnen und schriftlich einzubringen sei. Ein solcher Antrag sei am 10. Februar 2026 eingebracht worden. Jedenfalls könne die Behauptung des Erstgerichts, der Antrag vom 10. Februar 2026 sei nicht konkret, nicht zur Abweisung des Antrags führen. Ebenfalls sei es nicht von Relevanz, ob er den Antrag alleine oder mit Hilfe eines Anwalts, eines Notars oder der BF* stelle.

Begründung

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Anmeldungen zum Firmenbuch haben gemäß § 16 Abs 1 FBG die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Die zitierte Bestimmung ist eine lex specialis zu § 9 Abs 1 AußStrG und normiert zur Sicherstellung eines geordneten und beschleunigten Ablaufs des Firmenbuch-Eintragungsverfahrens eine bestimmte (konkrete) Antragstellung in der betreffenden Firmenbuchanmeldung (Szöky in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 16 FBG Rz 1 [Stand 1.4.2025, rdb.at]; Pilgerstorfer in Artmann [Hrsg], Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 13 [2019] zu § 16 FBG Rz 2). Mit der Bestimmung soll auch gewährleistet werden, dass das Modell des ADV-Firmenbuchs verwirklicht werden kann: Von Kanzleibediensteten werden die Eintragungstatsachen laut Antrag im Computer erfasst und die sogenannte Arbeitsversion der Eintragungsbeschlüsse erstellt. Hierauf beschließt und vollzieht das Entscheidungsorgan – nach formeller und materieller Prüfung der Anmeldung und allfälligen Korrekturen der Arbeitsversion – die Eintragung (Pilgerstorfer aaO Rz 1; vgl auch Szöky aaO Rz 2). Es besteht zwar keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung. Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 FBG hat jedoch die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (RS0129641).

2. Bei Nichtbeachtung der Bestimmung zur konkreten Antragstellung ist dem Antragsteller ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 FBG zu erteilen (Szöky aaO Rz 1; vgl auch Jennewein, FBG § 16 Rz 2).

3. Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist der Mangel nicht nach § 17 FBG behebbar (vgl Szöky aaO), ist er abzuweisen (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 Rz 2 f).

4. Nach den Gesetzesmaterialien (23 der Beilagen XVIII. GP, S 15) ist bei Anwendung der Bestimmung des § 16 FBG nicht übertrieben formalistisch am Wortlaut zu haften und auf § 17 FBG über die Mängelbehebung und Verbesserung sowie auf die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens Bedacht zu nehmen.

Nach überwiegender Lehre hat daher das Firmenbuchgericht auch bei einem nicht völlig bestimmten Eintragungsbegehren ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die (richtige und vollständige) Eintragung vorzunehmen, wenn zumindest aus dem sonstigen Inhalt der Anmeldung (zB aus der Sachverhaltsdarstellung) im Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eindeutig zu erkennen sei, welche Eintragungen begehrt werden. Jedenfalls nicht ausreichend sei es hingegen, wenn die einzutragenden Tatsachen lediglich den mit der Anmeldung vorgelegten Urkunden entnommen werden könnten (Pilgerstorfer aaO Rz 5; Zib in Zib/Dellinger, UGB § 16 FBG Rz 1; Kodek in aaO Rz 9 ff).

5. Die Anmeldung einer KG hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten (§ 162 Abs 1 UGB).

§ 3 FBG lautet:

(1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

1. die Firmenbuchnummer;

2. die Firma;

3. die Rechtsform;

4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;

4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;

5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;

6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;

7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;

8. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;

11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;

12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;

13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;

14. Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs. 1 IO;

14a. [Anm: Aufgehoben durch BGBl I 2010/58]

15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;

15a. die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (§ 8 SBBG);

16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.

(2a) Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „BG*“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.

(3) Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.

Nach § 4 Z 6 FBG sind bei eingetragenen Personengesellschaften Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk einzutragen.

6. Gemäß § 161 Abs 2 UGB finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt. Gemäß § 107 Abs 2 UGB haben alle Gesellschafter, die nicht von der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind, ihre Musterunterschrift beim Firmenbuchgericht zu hinterlegen. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine juristische Person, sind alle ihre vertretungsbefugten Organmitglieder zur Abgabe einer Musterunterschrift verpflichtet (Schauer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 107 Rz 11 [Stand 1.7.2018, rdb.at]). Nach der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 UGB ist die Musterunterschrift in öffentlich beglaubigter Form zu hinterlegen. Die fehlende Musterunterschrift stellt nach herrschender Lehre keine notwendige Voraussetzung zur Eintragung der Gesellschaft dar und muss daher nicht zwingend bei der erstmaligen Anmeldung der Gesellschaft vorgelegt werden (Schauer aaO Rz 12f).

7. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller mit – gar nicht geforderter (siehe oben Punkt 1.) – textidenter Anmeldung vom 27. November 2025 (beglaubigt und firmenmäßig gefertigt) zweifellos bestimmt bezeichnet, welche Eintragungen sie begehren. Diesem Antrag können sämtliche von § 3 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 7, 8, und Abs 2 FBG und von § 4 Z 6 FBG geforderten Eintragungen für die begehrte Eintragung der Kommanditgesellschaft entnommen werden. Bei diesem Antrag beanstandete das Erstgericht zunächst zu Recht nur mehr den nicht eintragungsfähigen Firmenwortlaut und trug insoweit eine Verbesserung durch ergänzende Anmeldung eines eintragungsfähigen Firmenwortlauts – durch die Gesellschafter beglaubigt unterfertigt – auf. Diesem Auftrag kamen die Antragsteller mit ihrer Eingabe vom 22. Jänner 2026 nach. Aus dieser Eingabe ist der geänderte – den Vorgaben des Erstgerichts entsprechende (siehe Beschluss ON 13) – Firmenwortlaut „M* N* Co KG“ klar ersichtlich. Diese Eingabe ist durch sämtliche Gesellschafter beglaubigt unterfertigt (beglaubigte firmenmäßige Fertigung durch den Geschäftsführer der BH* N* und beglaubigte Unterschrift des Kommanditisten). In Zusammenschau dieser beiden Eingaben ergibt sich eindeutig und unmissverständlich das Eintragungsbegehren, welches dem Bestimmtheitsgebot des § 16 FBG entspricht. Aufgrund des mit Eingabe vom 22. Jänner 2026 verbesserten Antrags vom 27. November 2025 ist es zweifellos möglich, eine richtige und vollständige Eintragung vorzunehmen. Es würde einen übertriebenen Formalismus darstellen, müssten die Antragsteller ihren – mit Ausnahme des Firmenwortlauts – korrekt und textident gestellten Antrag nochmals, lediglich mit geändertem Firmenwortlaut, neu einbringen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie der ursprünglich aufgetragenen Verbesserung durch ihren ergänzenden Antrag vom 22. Jänner 2026 nachkommen, aus der der eintragungsfähige Firmenwortlaut klar hervorgeht. Der Umstand, dass die erforderliche beglaubigte Musterzeichnung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft noch nicht vorgelegt wurde, steht der Eintragung der Gesellschaft nicht entgegen (siehe oben Punkt 6.).

8. Da die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung vorliegen, war der angefochtene Beschluss im Sinn einer Bewilligung der Eintragung abzuändern. Der Vollzug der Eintragung obliegt dem Erstgericht (§ 20 Abs 2 FBG).

9. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG bedarf diese Entscheidung nicht, weil Firmenbuchsachen – insbesondere solche, die das Eintragungsverfahren betreffen – im Regelfall nicht rein vermögensrechtliche Angelegenheiten sind (RS0110629 [T1, T2]).

10. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung waren nicht zu lösen.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 4

Graz, 8. April 2026

Dr.in Susanne Angerer, Senatspräsidentin

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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