OLG Graz 9Bs104/26a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00104.26A.0408.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. März 2026, GZ **-149.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Mit seiner Beschwerde wird A* B* darauf verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Oktober 2025 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 2 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB zur Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt (ON 131). Diese Strafe – und eine weitere mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Jänner 2026, AZ **, verhängte sechsmonatige Zusatzfreiheitsstrafe – verbüßt der Verurteilte derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt (ON 155.1).
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2026 begehrte C* B* gemäß §§ 149 Abs 5 und 106 Abs 4 StVG als Opfer die Verständigung vom ersten unbewachten Verlassen, der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung sowie der Flucht und der Wiederergreifung des Verurteilten (ON 145.1). Diesen Antrag wies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 12. Februar 2026 zurück. Gleichzeitig wurde der Antrag unter einem von Amts wegen an den Leiter der Justizanstalt Klagenfurt zuständigkeitshalber „abgetreten“ (ON 146.1).
Mit Schreiben vom 4. März 2026 (ON 148) erklärte der Verurteilte, dass keinerlei Informationen über seine Person, insbesondere Angaben zu seiner Entlassung oder sonstige persönliche Daten – an Dritte, insbesondere seine Exgattin C* B*, weitergegeben werden dürften.
Der Erstrichter erkannte darin konkludent einen Antrag (wohl auf Nichtgewährung der Verständigung nach § 149 Abs 5 StVG) und wies diesen mit Beschluss vom 18. März 2026 wiederum zurück und trat ihn an die Justizanstalt Klagenfurt zuständigkeitshalber ab (ON 149.1).
Dagegen richtet sich der als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz des Verurteilten (ON 150.1).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 149 Abs 5 StVG ein Opfer iSd § 65 Z 1 StPO, soweit es dies beantragt hat, unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen einschließlich allfälliger ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen zu verständigen ist. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen, woraus sich dessen Zuständigkeit für solche Anträge ergibt. Gegen eine solche Entscheidung kann nach § 121a Abs 1 Z 1 StVG Beschwerde an das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG durch jenen erhoben werden, der behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt worden zu sein (Drexler/Weger, StVG5 § 149 Rz 5).
Fallkonkret erhellt nicht, weshalb der Erstrichter die Mitteilung des Verurteilten als Antrag und nicht als ablehnende Stellungnahme zum Ersuchen des Opfers vom 9. Februar 2026 wertete, zumal sich dies schon aus der gewählten Formulierung des Verurteilten ergibt. Außerdem kommt ihm – wie im bekämpften Beschluss zutreffend ausgeführt wird – ohnehin keine Entscheidungskompetenz über einen Antrag nach § 149 Abs 5 StVG, der im Übrigen nur von einem Opfer gestellt werden kann, zu. Es wäre daher anstatt mit Beschlussfassung lediglich mit formloser Weiterleitung des Schreibens an den Leiter der Justizanstalt vorzugehen gewesen. Zur Klarstellung war der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben und der Verurteilte mit seiner Beschwerde auf die Kassation zu verweisen.