OLG Wien 20Bs79/26b

20Bs79/26bCorte d'appello9 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 20Bs79/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00079.26B.0409.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 92 Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Dezember 2025, GZ **-24.3, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr und als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer weiteren Berufung wegen Nichtigkeit wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe im Zeitraum von Juni 2024 bis 27. Dezember 2024 seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut seiner psychisch kranken (Schizophrenie) und alkoholkranken Lebensgefährtin B* gegenüber gröblich vernachlässigt, indem er es trotz der gesundheitsbedenklichen Nahrungsaufnahme der Genannten von lediglich Chips und Bananen im Juni 2024 und Nichtaufnahme jeglicher fester Nahrung und Flüssigkeit ab Dezember 2024 für rund 10 Tage und dem Umstand, dass B* auf einer mit Fäkalien verunreinigten Matratze am Boden in einem verdunkelten Zimmer lag, unterlassen habe die erforderlichen medizinischen Hilfsmaßnahmen - wie unverzügliche Verständigung der Rettungskräfte – zu leisten und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Gesundheit beträchtlich geschädigt habe, wodurch die Genannte abmagert sei und eine beträchtliche Hypernatriämie und eine Niereninsuffizienz erlitten habe,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Freispruch gründet sich insbesondere auf vom Erstgericht getroffene Feststellungen, wonach der alkoholkranke A* erkannt habe, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner an Schizophrenie und einer Alkoholabhängigkeit leidenden Lebensgefährtin B*, mit der er seit 18 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt, zuerst im Juni 2024, als sie sich phasenweise nur mehr von Chips und Bananen ernährte, vor allem aber im Dezember 2024 deutlich bzw. erheblich verschlechtert hatte. Er habe gewusst, dass sie jedenfalls in einem Zeitraum im Dezember von rund zehn Tagen weder aß noch trank, nahezu reglos ausschließlich auf einer von ihren Ausscheidungen stark verunreinigten Matratze am Boden des abgedunkelten Schlafzimmers lag, nicht einmal aufstand, um die Toilette aufzusuchen, und das von ihm zubereitete Essen nicht anrührte. Obwohl der Angeklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Rettung zu rufen, unterließ er dies bis zum 27. Dezember 2024, weil B* wiederholt geäußert habe, dass sie keine medizinische Hilfe wünsche. Im Krankenhaus seien eine starke Abmagerung, eine ausgeprägte Hypernatriämie sowie eine Niereninsuffizienz festgestellt worden. Der mit der psychischen Erkrankung Bs vertraut gewesene Angeklagte sei jedoch davon ausgegangen, weder verpflichtet noch berechtigt zu sein, gegen den ausdrücklich erklärten Willen der B medizinische Maßnahmen zu veranlassen. Ebenso habe er es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass B* aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Tragweite ihrer Ablehnung medizinischer Hilfe nicht vollständig erfassen konnte. Der Angeklagte habe daher weder billigend in Kauf genommen, dass ihn eine umfassende Obhutspflicht treffe, noch, dass er eine solche Pflicht durch sein Verhalten gröblich verletze (US 3).

Beweiswürdigend gründete das Erstgericht seine Feststellungen im Wesentlichen auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des Angeklagten, denen keine anderen Beweisergebnisse entgegenstünden. Aus dem Umstand, dass B* anlässlich des Rettungseinsatzes gegenüber dem Notarzt erklärt habe, nicht ins Krankenhaus zu wollen, folgerte der Erstrichter, dass sie auch die Tage davor „kommunikationsfähig“ gewesen sei, dem Angeklagten gegenüber medizinische Hilfe „selbständig“ abgelehnt habe und dieser davon ausgegangen sei, ihren Willen respektieren zu müssen. Für den Angeklagten sei schwer einzuschätzen gewesen, ob B* die Tragweite ihrer Ablehnung medizinischer Hilfe nicht mehr erkennen habe können und ob sie in ihrer Entscheidungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen sei (US 4 f). Mangels objektiver und subjektiver Tatbestandsverwirklichung wäre ein Schuldspruch rechtlich verfehlt (US 7).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.17) und zu ON 26 ausgeführte Berufung der Anklagebehörde wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) und Schuld, die einen Schuldspruch, in eventu eine Aufhebung des Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht begehrt.

Voranzustellen ist, dass nach § 92 Abs 2 StGB zu bestrafen ist, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem Menschen gegenüber, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinn wehrlos ist, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt. Das Vergehen ist als vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt in der Form eines eigenhändigen Sonderdelikts konstruiert. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieser strafbaren Handlung kann daher nur sein, wer in einem bestimmten Beschützerverhältnis – nämlich einer Fürsorge- oder Obhutsverpflichtung – gegenüber der geschützten Person steht, wen somit eine Garantenpflicht trifft (§ 2 StGB).

Der Begriff der Fürsorge umfasst alle Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. Der Begriff der Obhut reicht insofern über jenen der Fürsorge hinaus, als davon auch alle faktisch bestehenden Schutz- oder Betreuungsverhältnisse erfasst werden, durch die jemand – zumindest vorübergehend – die Aufsicht oder Betreuung einer geschützten Person übernommen hat (vgl. dazu Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 92 Rz 2 f mwN). Vernachlässigen bedeutet einen erheblichen Mangel an Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, typischerweise also qualifizierte Untätigkeit; vom Täter gut gemeinte, aus objektiver Sicht aber falsche Entscheidungen sind im Regelfall nicht erfasst (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 92 Rz 15 mwN).

Da Vernachlässigungen der Fürsorge- oder Obhutspflichten auch Personen unterlaufen, die im Übrigen ihren Pflichten nachkommen, wird die Strafbarkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich um eine gröbliche Vernachlässigung handeln, dh eine solche, in der sich ein erheblicher Charaktermangel zeigt. Im Allgemeinen werden sich gröbliche Vernachlässigungen über längere Zeit hinziehen; aber auch relativ kurzfristige Pflichtverletzungen kommen wegen besonderer Schwere und Bedeutung im Einzelfall in Betracht (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 92 Rz 6 mwN).

Fallkonkret anerkannte das Erstgericht die Verpflichtung des Angeklagten zur Fürsorge gegenüber seiner an einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/amnestisches Syndrom (Korsakow-Demenz) (F10.6), einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (unter beschützenden Bedingungen derzeit abstinent, F10.2) und einer schizoaffektiven Störung (F25.8; vgl. Gutachten des Univ.-Prof. Dr. C* vom 5. November 2025 in ON 22.2) leidenden Lebensgefährtin, mit der er in einer langjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebte, sowie dessen Garantenstellung (US 6).

Mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, wonach das Erstgericht lediglich Strafbarkeit nach § 92 Abs 2 StGB geprüft habe, ist auf deren Strafantrag in ON 7 zu verweisen und festzuhalten, dass weder der Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2025 noch jener am 11. Dezember 2025 eine vermeintliche Strafbarkeit nach §§ 2, 88 Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB angeregt hatte.

Die Berufung wegen Schuld erweist sich als berechtigt, wurden doch bei der Beweiswürdigung sich aus dem Akt ergebende Umstände und Beweisergebnisse außer Acht gelassen, die die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung erscheinen lassen. Zudem waren noch nicht alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft.

Schon mit Blick auf die Einlassung des A*, wonach er seit Beginn der Beziehung vor 18 Jahren von der (die letzten Jahre unbehandelten) Schizophrenie der B* wusste (ON 6.4, 4; ON 14.2, 6), sie sich bereits ab Juni 2024 überwiegend von Chips ernährte und mit der Zeit immer weniger aß und abnahm, was ihm damals auch aufgefallen war (ON 6.4, 5: „Das Ganze wurde alle zwei Monate schlimmer und sie aß immer weniger und weniger … meistens aß sie nur Chips“; ON 14.2, 13f), B* dann Anfang Dezember 2025 fast nichts mehr aß, sich ihr Zustand in der Folge stark verschlechterte bzw. bereits um den 20. Dezember 2024 „einen Tiefpunkt“ erreichte, sie nur mehr in ihren eigenen Exkrementen auf der Matratze lag und jegliche Nahrungsaufnahme verweigerte (BV in ON 6.4), bestehen erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Erstgerichts, wonach weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der gegenständlichen Norm erfüllt sein sollen.

Festzuhalten ist, dass A* dem Akteninhalt zufolge bereits jahrelang, jedenfalls aber im Tatzeitraum, Bs einzige Bezugsperson war, er angesichts ihrer gemeinsamen Haushaltsführung und der gemeinsamen Benutzung einer Matratze den Gesundheitszustand der in sozialer Hinsicht völlig isolierten B unmittelbar mitverfolgte und dem Angeklagten bewusst war, dass B* von niemandem außer ihm Hilfe zu erwarten hatte.

Trotz der sich aus der Garantenstellung iSd § 2 StGB ergebenden Fürsorge- und Obhutspflicht ließ er sie Anfang Dezember 2024, als er sich für mehrere Tage in Spitalsbehandlung begab, alleine in der Wohnung zurück, ohne sich um ihre Versorgung zu kümmern. Nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus ließ er sie über einen Zeitraum von zumindest zehn (Anmerkung: vermutlich mehr) Tagen in extrem schlechtem und massiv verwahrlostem Allgemeinzustand in ihren Exkrementen auf der Matratze am Boden liegen, ohne für die erforderliche pflegerische und medizinische Hilfe zu sorgen, wodurch sie die oben beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitt. Dem im Urteil unerwähnt gelassenen, im Sachverständigengutachten zitierten ärztlichen Entlassungsbrief des Klinikums ** lässt sich zum Gesundheitszustand der B* und Zeitraum der Verwahrlosung entnehmen, das sie sich „durchwegs desorientiert“ und „nicht realitätsangepasst“ zeigte, ihre „Gehfähigkeit völlig fehlte“ und sie „zuvor (sogar) mehrere Wochen bzw. Monate in ihrer Wohnung stark verwahrlost auf einer Matratze gelegen, sich ausschließlich von alkoholischen Getränken ernährt (habe) und vom Lebensgefährten nur rudimentär versorgt“ worden sei (ON 22.2, 5f). Zum fraglichen Zeitraum der Verwahrlosung, der wohl länger als zehn Tage angedauert haben wird, ansonsten die massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erklärbar wären, ist auf weitere in der Beweiswürdigung des Erstgerichts übergangene Ermittlungsergebnisse hinzuweisen, wonach B*, die bislang stark übergewichtig gewesen sein soll (ON 2.1, 2), am 28. Dezember 2024 von den Kriminalbeamten als stark abgemagert und kaum ansprechbar (vgl. Ambulanzbrief in ON 6.5: „reagiert auf laute Ansprache sowie Schmerz .. bringt ein paar unverständliche Wörter heraus“) beschrieben wurde, bei Ansprache nur Laute von sich geben konnte, die Tage davor „nur erbrochen“ und in ihren eigenen Exkrementen gelegen habe, die bereits durch die Matratze und daneben ausgetreten waren. Auch am 3. und am 20. Jänner 20205 war es seitens der Polizisten jeweils nicht möglich, mit ihr ein Gespräch zu führen (Bericht in ON 2.1, 2 f; Lichtbild in ON 2.2).

Die mittlerweile von einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter (ON 15.2 f) vertretene und nicht aussagefähige (ON 22.2, 14) B* gab dazu gegenüber dem Sachverständigen nach Schilderung des Strafantrags – trotz erheblicher Störung der Hirnleistung – an: „Ja, das stimmt, ich habe wirklich nichts zu essen bekommen. Was Sie mir jetzt gesagt haben, ist richtig. Er hat viel gelogen, er hat mich auch beschimpft“ (ON 22.2, 7 f und 12).

Zur Darstellung des Angeklagten, zwar jederzeit die Möglichkeit gehabt zu haben, die Rettung zu verständigen, dies aber erst am 27. Dezember 2024 tatsächlich getan zu haben, sei er doch nicht davon ausgegangen, verpflichtet oder berechtigt zu sein, gegen den ausdrücklich erklärten Willen von B* medizinische Maßnahmen zu veranlassen, ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos ist (vgl Fuchs/Zerbes AT I10 33/87 f; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 § 75 Rz 17, § 80 Rz 64; RIS-Justiz RS0129960, RS0117714). Fehlt dem sich selbst verletzenden Opfer allerdings etwa aufgrund seines geringen Alters, zufolge Krankheit, Berauschung, Schock oder gravierender Beurteilungs- oder Willensmängel die Eigenverantwortlichkeit, findet das Autonomieprinzip seine Grenzen.

Damit konform gehend hat A* eigenen Angaben zufolge schon in der Vergangenheit bereits Entscheidungen gegen den Willen der B* getroffen. So ist auf den vom Erstgericht nicht gewürdigten Umstand zu verweisen, wonach er etwa, „um sie zu schützen“, ihr von der Familie geschenkte Weinflaschen regelmäßig weggenommen und diese entleert habe, weil sie Wein seiner Einschätzung nach nicht vertragen habe (ON 6.4, 4; ON 14.2, 7). Dass A* grundsätzlich in der Lage ist, gesundheitliche Defizite und Veränderungen an Personen realitätsbezogen zu erkennen und ihm selbst ausreichende ärztliche Versorgung durchaus wichtig ist, ergibt sich aus seinen wiederholten Schilderungen zu eigenen gesundheitlichen Themen. Beispielsweise begab er sich Anfang Dezember, als er selbst Schmerzen verspürte, sehr wohl in stationäre Betreuung und erwähnte im Lauf des Verfahrens auch mehrfach Probleme mit seinem Knie, das operiert werden soll (vgl. etwa ON 24.2, 2). Mit Blick auf seine Angaben gegenüber der Polizei, wonach B* insofern komplett immobil und versorgungsbedürftig war, als sie nicht mehr in der Lage war, die verschmutzte Matratze zu verlassen, sondern in ihren Fäkalien lag (ON 6.4, 5: „Sie lag ja nur noch herum und ging nicht mal mehr aufs Klo. Sie lag quasi in ihren eigenen Fäkalien.“; ON 6.5: „liegend in getrocknetem Kot und Erbrochenem auf einer Matratze“), sie nichts (auch keine Flüssigkeit) mehr zu sich nahm, „verwirrende Angaben“ machte und nicht einmal mehr Formulare unterschreiben konnte (ON 6.4, 5: „Nicht einmal unterschreiben konnte sie damals noch.“), war für den Angeklagten im Tatzeitraum sehr wohl erkennbar, dass Bs Einsichts- und Handlungsunfähigkeit spätestens Mitte Dezember 2024 aufgehoben war, sein bisheriges Zuwarten kein adäquates Mittel war, um der Situation und der Verwahrlosung der B (siehe Diagnose der chirurgischen Abteilung des Landesklinikums ** in ON 6.7, 3) gerecht zu werden, vor allem aber, dass seine Lebensgefährtin dringend akutmedizinische Unterstützung benötigte. Seine Beteuerungen, wonach er keinen Streit mit – der ohnehin fast durchgehend schlafenden, eingemummt am Boden liegenden – B* beginnen wollte und sich daher ihren Bitten, keine Hilfe zu holen, beugte (vgl. BV in ON 6.4, 5: „Zu diesem Zeitpunkt drohte ich B* schon damit die Rettung zu rufen, aber sie wehrte sich nach wie vor noch vehement dagegen.“; ON 14.2, 22 und 22: „Vielleicht habe ich mich überreden lassen.“), und sie somit weiterhin über mehrere Tage ohne Wasserzufuhr und Nahrung in ihren Exkrementen und im Erbrochenen liegen ließ, ohne für die erforderliche pflegerische und medizinische Hilfe zu sorgen, stellen sich als nicht nachvollziehbare und realitätsferne Schutzbehauptungen dar.

Bemerkenswerterweise setzte sich das Erstgericht im Urteil außerdem mit auffallenden Divergenzen im Aussageverhalten des Angeklagten nicht auseinander. Hatte er anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung etwa noch zugestanden, „vielleicht etwas zu lange zugeschaut“ (zu haben), und angegeben, dass B* „quasi in ihren eigenen Fäkalien“ gelegen habe (vgl BV in ON 6.4, 5), und räumte er in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2025 ein, dass er sofort reagieren hätte müssen (ON 14.2, 26), stritt er in der Folge – trotz der Existenz entsprechender Lichtbilder von der Matratze in ON 2.2 und der eindeutigen Ausführungen des einschreitenden Notarztes – vehement ab, dass B* auf der Matratze uriniert und sich dort eingekotet hatte (ON 14.2, 20 f). In der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2025 beantwortete er die äußerst wohlmeinenden Fragen des Erstgerichts dann dahingehend, B* lediglich mehrfach aufgefordert zu haben, zu einem Arzt zu gehen, wobei er gleichzeitig einräumte, dass sie schon die letzten Jahre keinen Arzt mehr aufgesucht hatte (weshalb diese Aufforderungen geradezu sinnlos waren). Die nächste Frage dahingehend, ob er auch einen Arzt verständigt hätte, wenn B* ihn aufgefordert hätte, beantwortete er gar dahingehend, dass es ihm zu der Zeit „auch dreckig gegangen (ist) mit dem Knie und alles“ (ON 24.2 5 f). Hatte er weiters gegenüber der Polizei angegeben, dass sich der Zustand der B* ab Juni 2024 stetig verschlechtert und sie außer Chips, Bananen und Wasser praktisch nichts mehr, vor allem nichts Warmes, zu sich genommen und „sich manchmal so vehement gegen die Nahrungsaufnahme gewehrt“ habe, „was mich immer besorgter machte“ (ON 6.4, 4 f), behauptete er in der Hauptverhandlung demgegenüber, dass sie nach dem Tod des Bruders im Juni 2024 lebhafter geworden und bis zum 7. Dezember 2025 „topfit“ gewesen sei und „auch normal gegessen“ habe (ON 14.2, 15 f). Damit im Widerspruch stehend gab er zu einem späteren Zeitpunkt wiederum an, dass „die wochenlang dann gelegen ist .. wie eingemummt“ (ON 14.2, 20). Schließlich konnte er auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er sich am 27. Dezember 2025 (offenbar noch immer gegen den Willen der B*) umentschieden hatte (ON 14.2, 22; ON 24.2, 6: offenbar, um „mit so einem Blödsinn“ nicht eingesperrt zu werden).

Letztlich erwiesen sich die vom Erstgericht als ausreichendes „Kümmern“ beurteilten Verhaltensweisen, nämlich das Erledigen von Einkäufen und Hinstellen „sogar“ von zubereitetem Essen ans „Bett“, obwohl ihm bewusst war, dass sie dieses niemals zu sich nahm, in der gegenständlichen Situation in objektiver Hinsicht jedenfalls als ungeeignet. Mit Blick auf die schwere psychische Krankheit der B* ist auch unerfindlich, inwiefern sie – nachdem sie bereits tagelang jegliche Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme eingestellt hatte und zu schwach zum Leisten von Unterschriften war – noch in der Lage gewesen sein sollte, ihren gesundheitlichen Zustand selbst zu beurteilen.

Insgesamt erscheint die Einlassung des Angeklagten zur Entwicklung des Gesundheitszustands der B*, zu ihrem persönlichen Verhältnis zueinander, den von ihm angeblich ergriffenen unterstützenden Maßnahmen und den Gründen seines zu späten Einschreitens vor dem Hintergrund seiner wechselnden Angaben zweifelhaft. Insbesondere wäre im erstinstanzlichen Verfahren zu hinterfragen gewesen, ob der Angeklagte die Verständigung der Rettung und somit die Fremdbetreuung der B*, obwohl „ein Durchschnittsmensch und medizinischer Laie erkennen hätte müssen, wie es ihr geht“ (ON 14.2, 36), und er sich „na klar“ Sorgen um sie machte (ON 14.2, 20 und 29) und grundsätzlich wusste, dass fehlende Flüssigkeitszufuhr problematisch ist (ON 14.2, 28), womöglich aus sachfremden Motiven, vor allem finanziellen Gründen (vgl. etwa ON 6.4, 5: Leisten von Unterschriften), hinauszögern wollte.

Für den Fall, dass das Erstgericht den Freispruch mit Blick auf die eigene Alkoholerkrankung des Angeklagten fällte, ist auf dessen Angaben zu verweisen, wonach er lediglich ab und zu getrunken habe, wohingegen B* „immer denselben Level gehabt“ habe (ON 14.2, 5). Auch erwecken seine ausführlichen, durchaus detaillierten und lange in die Vergangenheit zurückreichenden Angaben zur psychischen und körperlichen Verfassung der B* (vgl ON 14.2, 8ff) grundsätzlich nicht den Eindruck, er wäre hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung in kognitiver Hinsicht eingeschränkt gewesen. Wenngleich somit prima vista nichts dafür spricht, er wäre kognitiv nicht in der Lage gewesen, die extrem bedenkliche gesundheitliche Situation und Verwahrlosung der B* zu erfassen und somit auch gegen deren Willen unverzüglich die Rettungskräfte zu verständigen (vgl. auch die Ausführungen des Zeugen Dr. D* in ON 14.2, 33, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt des Rettungseinsatzes zielgerichtet kommunizieren konnte), so wäre es, vor allem im Hinblick auf die Fragen des Verteidigers in der Hauptverhandlung (ON 14.2, 30), dennoch angezeigt gewesen, sich nicht nur wiederholt nach dem Alkoholkonsum des Angeklagten zu erkundigen (vgl. ON 14.2, 26 f; ON 24.2, 4 f), sondern im Wege eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären, wie fortgeschritten die Alkoholerkrankung des Angeklagten tatsächlich ist und ob er vom medizinischen Standpunkt her in der Lage war, die bedenkliche Situation seiner Lebensgefährtin richtig einzuordnen und zu handeln.

Wie dargestellt, bestehen nicht nur an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts erhebliche Zweifel, weil es sich mit den Verfahrensergebnissen einerseits nicht ausführlich genug auseinandergesetzt bzw. diese nicht lebensnahe gewertet hat, sondern ist auch die Ermittlung des möglichen Beweismaterials noch nicht so weit fortgeschritten, dass über den Anklagevorwurf bereits abschließend entschieden werden könnte.

Insofern stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung fest, dass eine Kassation unumgänglich ist. Nach einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird erneut über den Anklagevorwurf zu entscheiden sein.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.