OLG Wien 23Bs374/25f

23Bs374/25fCorte d'appello9 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 23Bs374/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00374.25F.0409.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. September 2025, GZ *42.4, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Thomas Nirk durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. April 2026

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird (dahin) Folge gegeben, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2020, AZ B*, und des Bezirksgerichts Hernals vom 10. Jänner 2023, AZ C*, gewährten (teil)bedingten Strafnachsichten abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zur letztgenannten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wird.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines Mitangeklagten, einen Privatbeteiligtenzuspruch an D* und eine teilweise Verweisung des Genannten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 3) StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung – nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. In einem wurden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die ihm mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2020, AZ B*, und des Bezirksgerichts Hernals vom 10. Jänner 2023, AZ C*, gewährten (teil)bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 7. April 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) D* am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge (US 5: und Tritte) ins Gesicht (aaO: und gegen den gesamten Körper) versetzten, und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, nämlich einen Bruch des Zahnes 41 und 42, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe rechts und eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Durchstoßung nach außen.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung „unter exzessiver Gewaltausübung“ und die doppelte „Delikts“qualifikation erschwerend, mildernd demgegenüber keinen Umstand. Weiters berücksichtigte er im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung die Tatbegehung in Gesellschaft sowie innerhalb zweier offener Probezeiten aggravierend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 44) und fristgerecht zu ON 49 in den Punkten Nichtigkeit und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten. Gegen den Beschluss nach § 494a StPO wendet sich seine (erkennbar im Rahmen der Berufung wegen Strafe ausgeführte, vgl etwa ON 49 S 11 letzter Absatz) Beschwerde.

Soweit der Berufungswerber in der zunächst zu behandelnden (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9) Mängelrüge (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) – im Übrigen ohne konkret auf Feststellungen Bezug zu nehmen (vgl aber RISJustiz RS0130729 [insb T1]) – moniert, es fehle „eine Auseinandersetzung mit möglichen Widersprüchen oder Unsicherheiten in den Zeugenaussagen“, es bestehe hinsichtlich der Anwesenheit „einer dritten unbekannten Person“ am Tatort offensichtlich eine Diskrepanz, zeigt er keine unerörtert gebliebenen, die Aufrichtigkeit der Zeugen D* und E* bei ihren Aussagen ernsthaft infrage stellenden Umstände in Bezug auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache auf (vgl RISJustiz RS0104976 [T2], RS0119422 [insb T4]) und bringt solcherart einen Begründungsmangel nicht zur Darstellung.

Mit seinem weiteren Vorbringen (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), es bleibe „offen, aufgrund welcher konkreten Überlegungen das Gericht zu dieser positiven Glaubwürdigkeitsbeurteilung gelangt ist“, es habe sich „nicht mit der Motivationslage“ eines Zeugen auseinandergesetzt, es sei nicht überprüfbar, ob „das Schöffengericht alle Umstände berücksichtigt“ habe und insgesamt würden die „Entscheidungsgründe […] die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugen E* und D* nicht hinreichend transparent machen“, macht er ebenso wenig geltend, dass eine konkrete (vgl erneut RISJustiz RS0130729 [insb T1]) Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (vgl RISJustiz RS0117264) gar nicht oder offenbar unzureichend begründet wäre (vgl RISJustiz RS0099413). Vielmehr wird damit – außerhalb des Rahmens der Mängelrüge – behauptet, dass die Erwägungen der Tatrichter zur Überzeugungskraft von Beweismitteln nicht ausreichend seien (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).

Zur (unausgeführt gebliebenen) Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RISJustiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).

Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters keinen Bedenken, zumal dieser nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte, und weshalb er den – eine (Putativ)Notwehrsituation ins Treffen führenden - Angaben des Angeklagten keinen Glauben schenkte.

So konnte er die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen auf die (erkennbar) als glaubwürdig erachteten Depositionen des Opfers D* (ON 2.4.16 S 4; ON 37.3 S 11 ff) sowie der unbeteiligten Zeugin E* (ON 2.4.13 S 3 f; ON 37.3 S 18 ff) stützen. Dabei bezog er in seine Erwägungen auch das Verletzungsbild und die gleichfalls (erkennbar) als glaubwürdig beurteilten Angaben der Zeugin F* (ON 2.4.17 S 5; ON 37.3 S 14 ff) mit ein und zog aus Letzteren den Schluss, dass der Angeklagte „auf der Suche nach […] D*“ gewesen sei und er im Rahmen eines zuvor stattgefundenen Aufeinandertreffens von diesem nicht – wie er zur Untermauerung des Vorliegens einer (Putativ)Notwehrsituation behauptete – mit einem Pfefferspray attackiert worden sei (US 8). Der Erstrichter legte auch ausführlich sowie schlüssig und nachvollziehbar dar, weswegen er vor diesem Hintergrund der teils als widersprüchlich qualifizierten Einlassung des Angeklagten keinen Glauben schenkte (US 9). Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen konnte er schließlich auf das unbedenkliche (auf einem Befund des G* basierende) amtsärztliche Gutachten ON 2.4.44 stützen (vgl auch die Lichtbilder ON 2.4.51 S 2 ff).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden vom Erstrichter wiederum empirisch einwandfrei aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen, insbesondere den „wiederholten und länger andauernden heftigen Angriffe[n] […] gegen empfindliche Körperregionen“ (US 10), abgeleitet (vgl RISJustiz RS0116882, RS0098671).

In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Der im Rahmen der Mängelrüge (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO und daher an dieser Stelle zu behandeln [Ratz, WKStPO § 476 Rz 9]) vertretenen Ansicht zuwider ging das Erstgericht zu Recht von einem nach § 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 StGB verschärften Strafrahmen aus. Denn den – in diesem Zusammenhang nicht kritisierten - Konstatierungen zufolge „schlugen die Angeklagten […] gemeinsam mehrmals brutal mit ihren Fäusten auf“ D* ein und „traten ihn auch mit ihren Füßen. Sie brachten ihn dabei auch zu Boden und versetzten ihm jeweils wieder wuchtige Faustschläge und Tritte gegen den gesamten Körper und auch gegen den Gesichtsbereich“ (US 5). Darin ist unzweifelhaft ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt zu erblicken (vgl zu § 87 Abs 1 StGB etwa 12 Os 64/23p Rz 9 und 12 Os 29/23s Rz 7 ff). Angesichts des Umstands, dass die Angeklagten zuvor „zumindest konkludent“ beschlossen hatten, den Genannten „gemeinsam durch das wiederholte Versetzen von heftigen Faustschlägen und Fußtritten gegen den Körper und auch gegen den Gesichtsbereich zu verletzen“ (US 5), liegen dessen ungeachtet aber ohnehin auch die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 5 StGB vor.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst, der Berufungswerber führt auch keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen, sondern gesteht im Rahmen seiner weitwendigen Ausführungen vielmehr selbst seine „Führungsrolle“ (ON 49 S 9 vorletzter Absatz) bzw einen hohen Schuldgehalt der Tat (ON 49 S 10 zweiter Absatz: „schwere Körperverletzung mit brutaler Ausführung“) zu.

Bei objektiver Abwägung der seitens des Erstgerichts korrekt dargestellten Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter gebotener Berücksichtigung auch generalpräventiver Aspekte (MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7) ist die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren mit lediglich 40 % der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus schuld und tatangemessen sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend und somit nicht korrekturbedürftig.

Wenn der Berufungswerber eine „Unverhältnismäßigkeit […] im Vergleich mit dem Zweitangeklagten“ (ON 49 S 9 vorletzter Absatz) ortet, verkennt er, dass Grundlage der Strafe die Einzeltatschuld ist (MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 2; vgl auch Mayerhofer, StGB6 § 32 E 5). Im Übrigen wies der Zweitangeklagte aber im Gegensatz zu ihm einen bisher ordentlichen Lebenswandel auf, weshalb das Verhältnis der verhängten Freiheitsstrafen dessen ungeachtet keiner Kritik begegnen würde.

Die Voraussetzungen für eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht sind – wie seitens des Erstgerichts zutreffend dargelegt - nicht gegeben, weil angesichts des getrübten Vorlebens und der neuerlichen Straffälligkeit innerhalb offener Probezeiten trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen nicht anzunehmen ist, dass eine solche ausreichen werde, um den Angeklagten künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die seitens des Berufungswerbers ins Treffen geführte Teilung der Freiheitsstrafe (ON 49 S 9 vorletzter Absatz: „12 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt“) eine Überschreitung der Strafbefugnis darstellen würde (vgl § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB).

Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe war sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Demgegenüber erweist sich seine Beschwerde als teilweise berechtigt:

Denn angesichts des nunmehr erstmals bevorstehenden längeren Strafvollzugs (bislang verbüßte der Angeklagte im Jahr 2019 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und im Jahr 2020 eine solche von zwei Monaten) bedarf es nicht auch zusätzlich des Widerrufs der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2020, AZ B*, sowie des Bezirksgerichts Hernals vom 10. Jänner 2023, AZ C*, gewährten (teil)bedingten Strafnachsichten, um A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal diesen Verurteilungen auch keine spezifisch einschlägigen strafbaren Handlungen zugrunde lagen. Zur letztgenannten Verurteilung war jedoch die Probezeit auf das gesetzlich Höchstmaß zu verlängern, da dies zur weiteren Sicherstellung eines künftig rechtstreuen Wandels des Angeklagten geboten ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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