OLG Wien 19Bs107/26p

19Bs107/26pCorte d'appello10 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 19Bs107/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00107.26P.0410.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* am 10. April 2026 angeordnet.

Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.

Gemäß § 50 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Begründung

Begründung:

Der 22-jährige A* verbüßt derzeit im Erstvollzug in der Justizanstalt Wien–Josefstadt den unbedingten siebenmonatigen Strafteil der über ihn mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Februar 2026, AZ **, wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB insgesamt verhängten einundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 29. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 4. Mai 2026 erreicht werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit ab, bewilligte die bedingte Entlassung zum Zwei–Drittel–Stichtag am 4. Mai 2026 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und ordnete für die Dauer der Probezeit gemäß § 50 Abs 1 StGB Bewährungshilfe an.

Die sich gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit richtende rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12) ist berechtigt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Nach dem Inhalt des Schuldspruch des Erkenntnisurteils hat A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* als Mittäter am 14. Dezember 2025 in ** C* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, indem sie ihm mehrere Faustschläge in dessen Gesicht versetzten, ihn würgten und mit den Worten „Gib mir dein Geld, sonst bringe ich dich um“ zur Übergabe von Bargeld aufforderten, wobei es aufgrund der Tatsache, dass C* kein Geld bei sich hatte, beim Versuch blieb.

Der Strafgefangene weist keine weiteren Vorstrafen auf, er befindet sich im Erstvollzug, in welchem ihm der Anstaltsleiter eine ordnungsgemäße Führung attestiert. Er legte eine Arbeitsplatzzusage vor (ON 8,3) und hat eine Gemeindewohnung im D* in ** (die vom Erstgericht angeführte Diskrepanz zwischen ZMR ON 4 und Mietvertrag ON 8,6ff liegt nicht vor, weil der D* ein Gemeindebau an der im vorgelegten Mietvertrag genannten Adresse ist – Internetrecherche). Angesichts des erstmaligen Verspürens des Haftübels für nahezu vier Monate und dem vom Erstgericht selbst - in seinem Beschluss angeführten - gewonnenen Eindruck einer Läuterung und eines Bemühens um geänderte Umstände, was sich auch in der positiven Stellungnahme des Anstaltsleiters widerspiegelt, ist fallbezogen davon auszugehen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Es war daher in Stattgebung der Beschwerde die sofortige bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu bewilligen. Gemäß § 50 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB war für die die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen.

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