OLG Linz 11Rs17/26p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00017.26P.0413.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas Allerstorfer (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, *, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 2025, Cgs-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 11. 3. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24. 9. 2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. 10. 2024 im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten, in eventu den Anspruch der Klägerin auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld als dem Grunde nach zu Recht bestehend festzustellen, in eventu festzustellen, dass ein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Sie habe die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen, sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in diesem Beruf beschäftigt gewesen, leide an diversen - näher genannten - Gesundheitseinschränkungen und sei daher berufsunfähig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, das bei ihr durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass die Klägerin in der Lage sei, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Die am ** geborene Klägerin hat den Lehrberuf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. 10. 2024 in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten in diesem Beruf als Angestellte im Textilhandel tätig. Ihre Aufgaben umfassten Verkauf und Beratung, Lagerorganisation, Kasse, Schlichten der Kleidung und Reinigung des Geschäfts. Sie hatte keine Aufsicht über andere Mitarbeiter/innen, war jedoch selbständig entscheidungsbefugt in Bezug auf Umgestaltung im Geschäftsraum und Retouren.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ist die Klägerin nur noch in der Lage, Arbeiten mit einer Hebebelastung bis 10 kg und einer Tragebelastung bis 5 kg halbzeitig durchzuführen. Die Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden. Nach ca 60-minütiger ununterbrochener Körperhaltung sollte ein Wechsel in eine andere Körperhaltung erfolgen; ein Wechsel nach einer stehenden oder gehenden Körperhaltung in eine sitzende Körperhaltung ist zu bevorzugen. Der Wechsel der Körperhaltung bedingt keine Arbeitsunterbrechung, eine zeitliche Dauer von 15 Minuten ist empfohlen. Auszuschließen sind Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung (30-40°) sowie andere Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in schwindelexponierten Lagen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die eine mehr als fallweise gebückte, kniende oder hockende Körperhaltung bedingen, und Arbeiten mit mehr als fallweisem abrupten Ziehen, Drücken oder Stoßen.
Die Klägerin ist in der Lage, Arbeiten mit zeitweise besonderem bzw überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erledigen. Nicht möglich sind Arbeiten mit durchgehend besonderem Zeitdruck, Akkord-, Nacht- oder Schichtarbeit. Arbeiten, die ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit erfordern, kann die Klägerin nicht verrichten. Arbeiten in Menschenmengen sind nicht zumutbar, wenn durch diese Menschen ein bedrängendes Gefühl ausgelöst wird.
Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen sind möglich. Länger andauernde Kälte-, Nässe- und Zugluftexpositionen ohne entsprechende Schutzkleidung sind zu vermeiden.
Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko wie an laufenden Maschinen sowie an großen gefährdenden Maschinen können nicht mehr verrichtet werden.
Die Tagesarbeitszeit ist beschränkt mit 6 Stunden pro Tag, 30 Stunden die Woche. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich.
Die Klägerin ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel während der Stoßzeiten zu benützen. Die allgemeine Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist mit höchstens mittlerer Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges sind nicht gegeben. Die Klägerin ist somit in der Lage, eine Wegstrecke von 500 m in einem Zeitraum von 25 Minuten ohne Pause zurückzulegen.
Der Klägerin ist aus medizinischer Sicht eine Wohnsitzverlegung bzw ein Wochenpendeln zumutbar.
Es sind mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßige, leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von 4 Wochen pro Jahr zu erwarten.
Dieses Leistungskalkül besteht jedenfalls seit der Antragstellung im September 2024.
Unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist die Klägerin in der Lage, etwa eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle oder [erkennbar gemeint:] die Tätigkeit einer Telefonistin, Bürohilfsarbeiten oder die Tätigkeit einer Kassiererin in Freizeiteinrichtungen auszuüben. Für die genannten Tätigkeiten gibt es bundesweit zumindest 100 Teilzeitarbeitsplätze. In Ausübung einer solchen Verweisungstätigkeit in Teilzeit kann die Klägerin jedenfalls zumindest die gesetzliche Lohnhälfte bzw zumindest 91 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass der Klägerin zwar Berufsschutz im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG zukomme, aber die ihr möglichen festgestellten Berufstätigkeiten innerhalb des durch die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestimmten Verweisungsfeldes lägen, wobei der Klägerin durch die Ausübung dieser Verweisungstätigkeiten auch die Erzielung eines solchen Verdienstes möglich sei, mit dem nicht nur die gesetzliche Lohnhälfte, sondern auch eine für die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung ausreichende Einkommenshöhe erreicht werden könne. Der Umstand, dass eine auch außerhalb der Stoßzeiten gegebene Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, wirke sich nach der maßgeblichen Beweislastverteilung zum Nachteil der Klägerin aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zunächst, dass das Erstgericht nicht den von der Klägerin gestellten Anträgen auf Durchführung bzw Einholung einer klinisch-psychologischen Testung sowie auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen als den bestellten Sachverständigen Dr. B*, MBA nachgekommen sei. Im Falle der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen und der Durchführung einer klinisch-psychologischen Testung hätte sich ergeben, dass der Klägerin nicht einmal ein vierstündiger Arbeitstag zugemutet werden könne und ihr nur ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo zuzumuten sei.
1.1. Das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dr. B*, MBA stehe im massiven Widerspruch zu dem von der Einrichtung C* im Auftrag des AMS erstellten - im Akt als Beilage ./E erliegenden - medizinischen Gutachten, wobei die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* die Diskrepanz zum letztgenannten Gutachten nicht erklären würden und die von ihm im Rahmen der Gutachtenserörterung gemachten Aussagen auch an dessen Objektivität zweifeln lassen würden. Entgegen der eine klinisch-psychologische Testung pauschal ablehnenden Einschätzung des Sachverständigen sei vorliegend aufgrund der konkreten Umstände eine derartige mehrstündige Testung der Klägerin jedenfalls notwendig, und durch eine solche Testung wären massive Konzentrationsschwierigkeiten, ein vermindertes Arbeitstempo und der Umstand, dass die Klägerin nicht für vier Stunden am Tag einsatzfähig sei, aufgezeigt worden. Es sei „nicht nachvollziehbar und voreingenommen“, warum der Sachverständige solche Testungen als in sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht notwendig erachte.
1.2. Auch die das Thema der Konzentrationsfähigkeit betreffenden Ausführungen des Sachverständigen zum Gutachten der Einrichtung der C* (Beilage ./E) und zur anstaltsinternen Untersuchung bei der Beklagten seien nicht nachvollziehbar, zumal sich daraus eindeutige Belege für die reduzierte Konzentrationsfähigkeit und das verminderte Arbeitstempo mit der Folge der Erforderlichkeit einer klinisch-psychologischen Testung im vorliegenden Fall ergäben. Der Sachverständige negiere „schlicht und einfach“ die gegebenen Hinweise auf Beeinträchtigungen des Arbeitstempos im Fall der Klägerin und sei auf das Gutachten der Einrichtung C* und die darin enthaltene konkrete Aussage betreffend Konzentrationsleistung und Arbeitstempo „einfach nicht eingegangen“. Daher sei zum einen die Konstatierung des Sachverständigen, wonach ein testpsychologisches Gutachten entbehrlich sei, nicht nachvollziehbar und sei zum anderen das psychiatrische Gutachten insgesamt unschlüssig.
1.3. Die vom Sachverständigen durchgeführte, bloß 30-minütige Befundaufnahme, bei der er hauptsächlich selbst gesprochen habe, sei nicht geeignet gewesen, eine Verlangsamung bei der Klägerin feststellen zu können, und die von ihm in Bezug auf das Gutachten der Einrichtung C* geäußerte Annahme eines der Perspektive eines behandelnden Arztes ähnelnden Fokus sei nicht nachvollziehbar, zumal sich auch im Gutachten des Sachverständigen eine entsprechende Empfehlung in Bezug auf Behandlungsmaßnahmen finde. Der Einschätzung, dass Erkrankungen, die eine klinisch-psychologische Testung erforderlich machen würden, nicht vorlägen, stünden die selbst im Anstaltsverfahren festgestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode sowie die auf Grundlage einer solchen Testung im Gutachten der Einrichtung C* festgestellten Defizite entgegen.
2. Im Zusammenhang damit beanstandet die Mängelrüge überdies, dass auch die beantragte Einvernahme der Klägerin unterblieben sei. Die Befragung der Klägerin zu den „Rahmenbedingungen der jeweiligen Befundaufnahmen“ hätte gezeigt, dass die bei der Einrichtung C* gewonnenen Ergebnisse „zuverlässiger“ seien als die vom Sachverständigen Dr. B* ermittelten Ergebnisse, weil die Begutachtung bei dieser Einrichtung deutlich umfangreicher gewesen sei als das mit dem Sachverständigen Dr. B* in einer Dauer von weniger als 30 Minuten geführte Gespräch, bei dem dieser „hauptsächlich selbst gesprochen“ habe. Auf dieser Grundlage wäre das Erstgericht der Aussage der Klägerin sowie dem Ergebnis des bei der Einrichtung C* eingeholten Gutachtens gefolgt und hätte es festgestellt, dass die Klägerin nicht einmal für vier Stunden am Tag arbeitsfähig sei.
3. Zu all dem ist wie folgt zu erwägen:
4. Gemäß § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder durch einen anderen Sachverständigen dann anordnen, (1.) wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist, oder (2.) wenn mehrere Sachverständige widersprüchliche Ansichten geäußert haben. Außerdem kann eine neuerliche Begutachtung kann angeordnet werden, (3.) wenn ein Sachverständiger erst aufgrund seines Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 3).
4.1. Von diesen Tatbeständen bildet der letztgenannte Tatbestand schon deshalb keine Grundlage für die von der Klägerin angestrebte neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen, weil eine Ablehnung des Sachverständigen Dr. B* von der bereits in erster Instanz durchgehend qualifiziert vertretenen Klägerin selbst bis zu dem am 20. 11. 2025 erfolgten Verhandlungsschluss gar nicht nicht erklärt wurde. Soweit die Klägerin erst nunmehr in der Berufung im Hinblick auf die vom Sachverständigen schon in der Tagsatzung vom 8. 10. 2025 (ON 14) gemachten Ausführungen Zweifel an dessen Objektivität äußert, dessen in dieser Tagsatzung sowie im Ergänzungsgutachten vom 23. 10. 2025 (ON 17) dargestellte Einschätzung als „voreingenommen“ erachtet und - ohnedies ohne Anführung eines im Akt beurkundeten konkreten Belegs - unterstellt, der Sachverständige habe „im Rahmen der Gutachtenserörterung wiederholt aufgezeigt“, nicht der Meinung zu sein, dass ein Versicherter eine Pensionierung anstreben sollte, ist sie darauf zu verweisen, dass sie eine von ihr hierin allenfalls gesehene Befangenheit auch in der nachfolgenden Tagsatzung vom 20. 11. 2025 (ON 20) nicht durch einen entsprechenden Ablehnungsantrag geltend gemacht hat (vgl zB Schneider aaO §§ 355, 356 ZPO Rz 11 f). Im Übrigen diente selbst der in der Berufung konkret hervorgehobene und von dieser als „überrasch[end]“ bezeichnete Hinweis des Sachverständigen auf jene Studienlage, wonach die Pensionierung im statistischen Schnitt die kognitiven Fähigkeiten der Bevölkerung deutlich reduziere, ohnedies ersichtlich zur sachbezogenen Veranschaulichung und Illustration des unmittelbar davor im Zusammenhang mit der Erörterung des Leistungskalküls dargelegten Umstandes, dass die regelmäßige Verrichtung tagesstrukturierter Arbeiten mittelfristig sogar zu einer Erhöhung der Konzentrationsfähigkeit führe (ON 14.2, 4 f).
4.2. Der in § 362 Abs 2 ZPO normierte zweite Tatbestand des Widerspruchs zwischen den Gutachten mehrerer Sachverständigen scheidet zur Begründung der von der Klägerin begehrten Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen wiederum bereits deshalb aus, weil im vorliegenden Verfahren ausschließlich Dr. B* aufgrund einer durch das Gericht erfolgten Bestellung ein Sachverständigengutachten aus dem Fach der Psychiatrie erstellt hat. Eine allfällige Diskrepanz zwischen dessen Ausführungen einerseits und jenen - nicht als Sachverständigengutachten im Sinne des Prozessrechts zu wertenden (vgl Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts² Rz 1008) - Ausführungen, die in dem von Dr. D* MSc, LLM für die Einrichtung C* erstellten medizinischen Gutachten (Beilage ./E) festgehalten sind, oder den Konstatierungen in den von der Beklagten im Anstaltsverfahren veranlassten Gutachten andererseits würde daher keinen Anwendungsfall des zweiten Tatbestandes von § 362 Abs 2 ZPO begründen, sondern wäre gegebenenfalls unter den ersten - den Fall eines „ungenügenden“ Gutachtens erfassenden - Tatbestand des § 362 Abs 2 ZPO zu subsumieren (vgl Schneider aaO Vor §§ 351 ff ZPO Rz 30, § 362 ZPO Rz 5).
5. Als „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ist ein Gutachten dann anzusehen, wenn es lückenhaft bzw unvollständig, widersprüchlich, unschlüssig oder unrichtig ist (vgl Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 362 ZPO Rz 4 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]; vgl auch RS0127942). Der Fall einer solchen Lückenhaftigkeit oder Unvollständigkeit wird etwa dann vorliegen, wenn das Gutachten in einer erkennbar seine Unrichtigkeit indizierenden Weise erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt (vgl RS0043122 [T10], RS0043320 [T2]; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 20), oder wenn es die vom Sachverständigen nach Maßgabe des Gutachtensauftrags zu beantwortenden Fragen über prozessentscheidende Tatsachen inhaltlich nicht klärt (vgl zB 8 Ob 525/88; Schneider aaO § 362 ZPO Rz 3). Fälle der Widersprüchlichkeit, Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens werden darin zu sehen sein, dass das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze bzw Gesetze der Logik erkennen lässt (vgl RS0043122, RS0043320 [T2, T7], RS0127942; vgl auch Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 127 Rz 35 f, 40 f [Stand 1. 12. 2025, rdb.at]), dass die Annahmen des Sachverständigen von dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt abweichen (vgl 1 Ob 42/79), dass der Sachverständige eine auch für das Gericht erkennbar generell ungeeignete Methode angewendet hat (vgl RS0127336, RS0113643 [T5]), oder dass das Gutachten nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (vgl RS0127942). In gleicher Weise kann ein Fall eines im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO „ungenügenden“ Gutachtens dann vorliegen, wenn ein aufklärungsbedürftiger, ohne neuerliche Begutachtung nicht auszuräumender Widerspruch mit einem Privatgutachten besteht (vgl Schneider aaO Vor §§ 351 ff ZPO Rz 30; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 27, 33).
6. Freilich ordnet § 362 Abs 2 ZPO selbst im Falle des Hervorkommens von Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in der einen oder anderen Hinsicht „ungenügend“ wäre, die Bestellung eines anderen Sachverständigen nicht als einzige zwingend vorgegebene Behebungsmaßnahme an. Denn das Gesetz lässt zur Behebung derartiger Mängel gerade auch eine Ergänzung auf andere Weise zu, und zwar namentlich auch im Wege der neuerlichen Begutachtung durch denselben Sachverständigen, sofern der Grund für die Verbesserungsbedürftigkeit nicht einer solchen Ergänzung durch denselben Sachverständigen entgegensteht (vgl Schneider aaO § 362 ZPO Rz 4 f; Spitzer aaO ZPO-ON § 362 ZPO Rz 6; Spitzer aaO Beweisrecht § 362 ZPO Rz 6). Dementsprechend kann auch die vom selben Sachverständigen vorgenommene Erläuterung und Vervollständigung seines bisherigen Gutachtens - sei es im Wege eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens, sei es im Wege der mündlichen Erörterung - eine (schon aus Kostengründen sogar vorrangig angezeigte; vgl Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 7/1) Maßnahme sein, welche die Bestellung eines anderen Sachverständigen entbehrlich macht (vgl auch Schneider aaO § 357 ZPO Rz 12 f).
7.1. Überhaupt ist zugrunde zu legen, dass medizinische Fachfragen - wie insbesondere die Beurteilung des bei einem Versicherten bestehenden Leistungskalküls bzw der bei einem Versicherten aufgrund seiner Leidenszustände bestehenden Einschränkungen seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit - grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung oder durch von einer Partei selbst vorgelegte Unterlagen bzw (Privat-)Gutachten zu klären sind, sondern durch Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl RS0084399 [T5, T6, T7, T9, T11]; OLG Wien 8 Rs 102/03h, SVSlg 52.434; Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 8). Erforderlich und ausreichend ist sohin, dass zum einen der Versicherte die Möglichkeit hat, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen, und dass zum anderen die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Unterlagen, Befunde etc dem Sachverständigen vorgelegt werden und dieser dazu überprüfbar und nachvollziehbar Stellung nimmt (vgl RI0100202; zB OLG Wien 10 Rs 335/02m, SVSlg 50.101; OLG Wien 9 Rs 133/04a, SVSlg 52.455; OLG Wien 8 Rs 112/14w, SVSlg 64.757; Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 19 jeweils mwN).
7.2. Eine Verpflichtung des Gerichts zu einer darüber hinaus gehenden Aufklärung von allfälligen Widersprüchen zwischen dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und einem anderweitigen Gutachten oder gar zur Bestellung eines weiteren Sachverständigen im Falle solcher Widersprüche besteht hingegen nicht. Vielmehr kann sich das Gericht, insbesondere wenn der Sachverständige zum anderweitigen Gutachten nachvollziehbar Stellung genommen hat, ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für schlüssig und sachlich begründet erachtet (vgl 9 ObS 21/87, 8 Ob 75/11d; RS0040592 [insb T4, T5, T6]; OLG Wien 8 Rs 102/03h, SVSlg 52.434).
7.3. Nach dieser Maßgabe sind sohin auch Privatgutachten bzw von einem sachverständigen Zeugen bekundete Bewertungen und selbst ein von einem anderen Sachverständigen erstattetes Gutachten nicht dazu geeignet, das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten zu entkräften, da sich das Gericht nach Einholung einer entsprechenden Aufklärung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen ohne Verfahrensmangel im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anschließen kann (vgl RS0040592, RS0040598, RS0040588 [T4, T6]; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 17; Frauenberger in Fasching/Konecny3 § 350 ZPO Rz 2; Schneider aaO § 361 ZPO Rz 2, § 362 ZPO Rz 5). Auch eine Parteienvernehmung vermag ein Sachverständigengutachten nicht zu entkräften, zumal die Aussage einer Partei zur Klärung insbesondere von fachspezifischen medizinischen Fragen, die einer besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfen und daher der Beurteilung von Sachverständigen vorbehalten sind, grundsätzlich ungeeignet ist (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 4/11a, SVSlg 59.497; RI0100212).
7.4. Auch bei der Frage, welche Untersuchungen bzw Erhebungen zur Feststellung des Leidenszustandes notwendig sind, handelt es sich um eine medizinische Frage, deren Beurteilung den ärztlichen Sachverständigen überlassen bleibt. Die Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihnen abgelegten Eid die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Untersuchung oder auch Einholung, Erörterung oder Ergänzung weiterer Gutachten oder Einvernahme von Zeugen unterbleibt, wenn sie von den Sachverständigen weder angeregt noch vorgenommen wird (vgl statt vieler zB OLG Linz 11 Rs 118/16a, 11 Rs 36/20y, 11 Rs 100/24s, 11 Rs 97/25a; OLG Wien 9 Rs 113/15a, SVSlg 65.846; Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 f; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 20).
8. Damit liegt ein im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO „ungenügendes“ Gutachten nicht schon allein deshalb vor, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige die Meinung eines anderen Sachverständigen oder eines Privatgutachters nicht teilt. Nimmt der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dieser anderen Meinung Stellung, setzt er sich damit auseinander und bleibt er aus offengelegten und nachvollziehbaren Erwägungen bei seiner Meinung, dann bedeutet es keinen Verstoß gegen § 362 Abs 2 ZPO und keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn sich das Gericht der ihm überzeugend erscheinenden Meinung anschließt und die Beiziehung eines weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen unterlässt (vgl OLG Linz 12 Rs 197/11v, SVSlg 62.262).
9. Entgegen dem Standpunkt der Berufung hat sich der Sachverständige Dr. B* vorliegend sehr wohl in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise mit dem Gutachten laut Beilage ./E und den darin enthaltenen Angaben inhaltlich auseinandergesetzt. So hat der Sachverständige schon eingangs der mündlichen Gutachtenserörterung dargelegt, dass die in der Beilage ./E konstatierte Diagnose einer schweren Episode der depressiven Störung mit dem ebendort beschriebenen Status psychicus - insbesondere in Ermangelung einer Störung kognitiver Kernfunktionen - typischerweise nicht in Einklang zu bringen sei (ON 14.2, 2 f). Sodann hat er auch in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten unter Hinweis auf die in diesem Sinne ohnedies schon in seinem ursprünglichen Gutachten angeführten Fremdbeurteilungsverfahren bzw -skalen MADRS, Hamilton und BRMS (ON 7, 21 ff) näher erläutert, dass auch die diesbezüglichen Befundergebnisse der Diagnose einer schweren Episode entgegenstehen, und dass im Gutachten laut Beilage ./E auch gar kein Grund für eine derart dramatische Zustandsverschlechterung innerhalb von vier Wochen bis zur dortigen Diagnosestellung dargelegt werde (ON 17, 15 f).
10. Im Einklang mit seinen schon in der mündlichen Erörterung diesbezüglich gemachten Ausführungen hat der Sachverständige sodann auch im schriftlichen Ergänzungsgutachten betont, dass eine psychomotorische Verlangsamung ein Kernsymptom einer schweren depressiven Episode wäre, sich jedoch im klinischen Eindruck und im Gesprächsverlauf bei seiner eigenen Untersuchung der Klägerin keinerlei Anzeichen für eine solche Verlangsamung gezeigt hätten und auch das objektive Ergebnis des von ihm angewandten Fremdbeurteilungsverfahrens Derartiges nicht impliziere. Vielmehr sei die im Gutachten laut Beilage ./E beschriebene Verminderung des Arbeitstempos mit vermehrter Fehleranfälligkeit aus seiner fachpsychiatrischen Sicht nicht zu erklären (ON 17, 12). Entgegen der von der Berufung unterstellten Deutung hat der Sachverständige in der betreffenden Passage seines Ergänzungsgutachtens auch nicht „den unterschwellige[n] Vorwurf einer mangelnden Motivation“ bei der im Bereich der Einrichtung C* durchgeführten Testung erhoben, sondern lediglich auf die Vielfalt der in Betracht kommenden Gründe für den in der Beilage ./E beschriebenen Befund hingewiesen, ohne dies gerade allein auf eine „mangelnde Motivation“ zu beschränken oder hierzu überhaupt eine explizite Beurteilung abzugeben (ON 17, 12 f).
11. Bei der im Rahmen der Mängelrüge außerdem zum Ausdruck gebrachten Mutmaßung, der Sachverständige habe das Gutachten laut Beilage ./E möglicherweise gar nicht gelesen, weil er nicht ersehen habe können, dass beispielsweise die Tests CORSI, BMT, TOL und COG im Rahmen der in Beilage ./E dargestellten Psychodiagnostik durchgeführt worden seien, übersieht die Berufung überdies, dass der Sachverständige diese Äußerung im Zuge der Erörterung der spezifisch zur Feststellung des Schweregrads einer depressiven Episode dienenden Methoden und Testungen getroffen hat (ON 14.2, 3 f), aber die von der Berufung konkret hervorgehobenen Tests ausweislich der Beilage ./E offenbar auf die Erhebung der kognitiven Leistungsfähigkeit samt Konzentrationsfähigkeit und Arbeitstempo abzielten (Beilage ./E, 9). Im Übrigen hat der Sachverständige im Zuge der weiteren Erörterung ohnedies ergänzend erläutert, dass er den in der Beilage ./E angeführten bloßen Abkürzungen keinen Hinweis auf die jeweils konkret angewandten Testverfahren entnehmen könne, und dass es sich bei dem einzig identifizierbaren Test „SCL“ um ein Selbstbeurteilungsverfahren handle (ON 14.2, 5). Dass dieses Verfahren bzw dieser Fragebogen „SCL“ keine Grundlage für Stellung oder Bestätigung von Diagnosen bilde, weil damit ausschließlich die vom Betroffenen subjektiv wahrgenommene Belastung erhoben werde, wurde vom Sachverständigen ohnehin schon in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt (ON 7, 19). Überdies geht aus dem schriftlichen Gutachten hervor, dass der Sachverständige die von ihm bei der Klägerin mittels „SCL“ erhobene subjektive Beeinträchtigung mit dem im Zuge der Befunderhebung gewonnenen klinischen Bild abgeglichen hat (ON 7, 20).
12. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Sachverständige - wie die Mängelrüge moniert - klinisch-psychologische Testungen pauschal bzw generell und ohne schlüssige Begründung abgelehnt hätte. Vielmehr hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung dargelegt, dass die zur Ermittlung einer psychiatrischen Diagnose als „Goldstandard“ zu wählende Methode jene des - auch vom Sachverständigen angewandten - diagnostischen Gesprächs sei und nach seiner fachkundigen Einschätzung eine klinisch-psychologische Testung zur Feststellung einer psychiatrischen Erkrankungen nicht zwingend notwendig sei (ON 14.2, 3), sowie dass sich vorliegend hinsichtlich der Klägerin keine psychiatrische Diagnose ergeben habe, die ein vermindertes Arbeitstempo erwarten lasse, und daher auch eine auf die Erhebung bzw Plausibilisierung von Einschränkungen der Arbeitsgeschwindigkeit abzielende klinisch-psychologische Testung nicht notwendig sei (ON 14.2, 5). Im Einklang damit hat er auch im Ergänzungsgutachten erläutert, dass eine spezifische testpsychologische Messung des Arbeitstempos nicht zwingend Teil der psychiatrischen Exploration sei (ON 17, 12). Die Durchführung einer klinisch-psychologischen Testung zur Verifizierung des tatsächlichen Bestehens von Einschränkungen der Arbeitsgeschwindigkeit sei zwar im Falle einer entsprechenden psychiatrischen Diagnose sinnvoll, aber bei der Klägerin hätten sich keine diesbezüglichen Hinweise und damit auch nicht die Notwendigkeit der Anregung eines solchen Testverfahrens ergeben (ON 14.2, 5).
13. Diese nachvollziehbaren, auf die spezifisch hinsichtlich der Klägerin gegebene Befundlage abstellenden Ausführungen des Sachverständigen stehen sohin dem Standpunkt der Mängelrüge entgegen, wonach die „konkreten Umstände“ die Durchführung einer klinisch-psychologischen Testung „jedenfalls“ notwendig gemacht hätte. Ebenso geht aus den Darlegungen des Sachverständigen hervor, dass auch das im Gutachten laut Beilage ./E wiedergegebene Testergebnis nicht die Notwendigkeit einer klinisch-psychologischen Testung indiziere, da es an der für die Plausibilität dieses Testergebnisses erforderlichen Konsistenz mit dem klinisch erhobenen Befund und mit der vorhandenen Symptomatik mangle (siehe schon oben 9. f).
14. Soweit die Mängelrüge die Erforderlichkeit einer klinisch-psychologischen Testung auch darin begründet sieht, dass der chefärztliche Dienst der Beklagten hinsichtlich der Klägerin eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode festgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige ebendiese im Anstaltsverfahren erhobene Annahme in die Befundgrundlage seines eigenen Gutachtens einbezogen und sohin ohnedies berücksichtigt hat (ON 7, 5 f und 23), jedoch unter zusätzlicher Verwertung der von ihm darüber hinaus selbst erhobenen Befunde zusammenfassend zum Ergebnis einer (nur) leichten, (bloß) grenzwertig zu mittelgradigen, depressiven Episode und damit insgesamt zur Diagnose einer gegenwärtig leichten depressiven Episode gelangt ist (ON 7, 28; vgl auch ON 17, 15 f), welche ausweislich seiner weiteren Ausführungen in der mündlichen Gutachtenserörterung gerade nicht die Notwendigkeit einer klinisch-psychologischen Testung bedinge (ON 14.2, 5; vgl auch ON 17, 16).
15. Die (erst) in der Berufung außerdem gemachten Hinweise auf die in einem anderweitigen - offenbar eine andere Person betreffenden - sozialgerichtlichen Verfahren erfolgte Durchführung einer klinisch-psychologischen Testung, auf die daraus gewonnenen Gutachtensergebnisse und auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen über die dort angewandten Testverfahren widersprechen bereits dem in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden generellen Neuerungsverbot nach § 482 ZPO (RS0042049; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 482 ZPO E 19, 86; Neumayr in ZellKomm4 § 63 ASGG Rz 2, § 90 ASGG Rz 1; Kodek in Köck/Sonntag § 63 ASGG Rz 1; Sonntag in Köck/Sonntag § 90 ASGG Rz 1; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 482 ZPO Rz 5). Abgesehen davon erschließt sich ohnehin nicht, inwiefern aus der bei der Gutachtenserstellung in einem anderen Verfahren unter den dortigen konkreten Prämissen für geboten erachteten Vorgehensweise taugliche Rückschlüsse für das gegenständliche, den individuellen Zustand der Klägerin betreffende Verfahren und hinsichtlich der in Bezug auf die Klägerin spezifisch indizierten Untersuchungsmethoden zu ziehen wären.
16. In Ansehung der Konzentrationsfähigkeit hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage und nach Maßgabe welcher Überlegungen er zu seiner Einschätzung einer (nur) grenzwertigen bis leichten Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und damit zum Ergebnis der Unzumutbarkeit (nur) von Arbeiten mit dem Erfordernis eines hohen Maßes an Konzentrationsfähigkeit gelangt ist, und aus welchen Gründen an dieser Beurteilung auch angesichts des Gutachtens laut Beilage ./E und des im Anstaltsverfahren erhobenen „MELBA-Profils“ (Beilage ./4) festzuhalten ist. Demnach gründet sich die Einschätzung des Sachverständigen auf den vom ihm selbst klinisch erhobenen Befund und die von ihm selbst daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach von der Klägerin zwar subjektiv eine kognitive Einschränkung bzw eine Reduktion der Konzentration angegeben worden sei, aber eine solche Einschränkung im Rahmen der Exploration nicht beobachtbar und nicht objektivierbar gewesen sei (ON 17, 14 f sowie schon ON 7, 17 und 28 f). Wie schon das Erstgericht zutreffend festgehalten hat (US 6), hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung das im Anstaltsverfahren erhobene „MELBA-Profil“ (Beilage ./4) lediglich interpretiert, aber gleichzeitig überdies betont, dass er seine Schlussfolgerungen gerade nicht aus diesem „MELBA-Profil“ oder sonstigen Fremdbefunden ableite, sondern aus den von ihm selbst gewonnenen Untersuchungsergebnissen (ON 14.2, 4). Die von der Mängelrüge insoweit unterstellte Prämisse, der Sachverständige habe aus dem im „MELBA-Profil“ ausgewiesenen „niedrigen“ Profilwert betreffend Konzentration in nicht nachvollziehbarer Weise auf die Zumutbarkeit von Arbeiten mit dem Erfordernis einer durchschnittlichen Konzentrationsfähigkeit geschlossen, trifft somit nicht zu. Vielmehr laufen die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung ersichtlich darauf hinaus, dass an den vom Sachverständigen auf Basis seiner eigenen Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen auch vor dem Hintergrund der - vom Sachverständigen nicht selbst erhobenen - Ergebnisse im Gutachten laut Beilage ./E und in dem von der Beklagten veranlassten Gutachten laut Beilage ./4 festzuhalten sei. Die Heranziehung der unmittelbar selbst erhobenen Untersuchungs- und Befundergebnisse als vornehmliche Grundlage für die Ableitung der zur Erfüllung des Gutachtensauftrags erforderlichen Schlussfolgerungen entspricht auch gerade der Aufgabe und Befugnis des Sachverständigen, den für die Gutachtenserstellung notwendigen Sachverhalt sowohl selbst als auch unter Anwendung der vom Sachverständigen als bestgeeignet zu wählenden Methode zu ermitteln (vgl RS00119439; Fasching aaO Rz 1003, 1005; Schneider in Fasching/Konecny³ § 357 ZPO Rz 1, § 359 ZPO Rz 2; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 351 ZPO Rz 3 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 351 ZPO Rz 3 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]).
17. Soweit die Mängelrüge auch in diesem Zusammenhang meint, das Gutachten laut Beilage ./E und das „MELBA-Profil“ in Beilage ./4 würden eindeutige Belege für eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein vermindertes Arbeitstempo bilden und damit die Erforderlichkeit einer klinisch-psychologischen Testung indizieren, stehen dem wiederum die vom Sachverständigen hierzu abgegebenen eindeutigen Stellungnahmen entgegen, wonach mangels tragfähiger Hinweise auf das Bestehen einer entsprechend gravierenden Diagnose aus dessen fachkundiger Sicht Derartiges nicht erforderlich sei (vgl schon oben 12. sowie überdies ON 17, 16). Entgegen der durchaus polemisch anmutenden Argumentation in der Berufung hat der Sachverständige Hinweise auf Beeinträchtigungen des Arbeitstempos auch nicht „schlicht und einfach“ „negiert“, sondern ist er auf die diesbezüglich im Gutachten laut Beilage ./E enthaltenen Anhaltspunkte inhaltlich eingegangen, indem er sowohl im Rahmen der umfangreichen mündlichen Gutachtenserörterung als auch in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten die gegen die Plausibilität dieser Hinweise sprechenden Beobachtungen, Gesichtspunkte und Überlegungen ausführlich dargelegt hat (ON 14.2, 2 ff; ON 17, 12 ff).
18. Hinsichtlich der von der Mängelrüge weiters geäußerten Beanstandung, die vom Sachverständigen Dr. B* durchgeführte Befundaufnahme sei nicht zur Feststellung einer bei der Klägerin bestehenden Reduktion des Arbeitstempos geeignet gewesen, ist die Berufung wiederum darauf zu verweisen, dass die Wahl der im Zuge der Auftragserledigung anzuwendenden Methode gerade zum Kern der Sachverständigentätigkeit gehört (vgl RS00119439; Spitzer aaO ZPO-ON § 351 ZPO Rz 3; Spitzer aaO Beweisrecht § 351 ZPO Rz 3). Dies umfasst insbesondere auch die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Explorationsgesprächs, sodass auch weder in der von der Klägerin relevierten Dauer der Untersuchung noch in dem von ihr monierten Umstand, dass der Sachverständige „hauptsächlich selbst gesprochen“ habe, etwa schon die Anwendung einer schlechthin ungeeigneten Methode zu erblicken wäre. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten (ON 17) die im Zuge der Untersuchung - auch unter Verwertung eines im Vorfeld ausgefüllten Fragebogens - erhobenen Angaben der Klägerin sowie den dabei ermittelten Befund samt den angewandten Untersuchungen ausführlich dargelegt hat und sodann auch im Rahmen der weiteren Gutachtenserörterung und -ergänzung die vorrangige Bedeutung des diagnostischen Gesprächs in Abgrenzung zu der beim klinisch erhobenen Krankheitsbild gerade nicht indizierten klinisch-psychologischen Testung erläutert hat (ON 14.2; ON 17). So wie ein Gutachten nicht schon deshalb „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ist, weil die Erörterung zu einem anderen als dem von einer Partei gewünschten Ergebnis führt (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 362 ZPO E 7), ist eine vom Sachverständigen gewählte Vorgehensweise nicht schon deshalb als schlechthin ungeeignet anzusehen, weil eine Partei eigene Vorstellungen betreffend Gestaltung, Umfang oder Inhalt der Befundaufnahme hat.
19. Schon aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die von der Mängelrüge vermisste Einvernahme der Klägerin zu den „Rahmenbedingungen der jeweiligen Befundaufnahmen“ unterlassen hat, zumal es sich auch bei der Einschätzung der Tauglichkeit, Eignung und Zuverlässigkeit der bei der Befundaufnahme anzuwendenden Methodik um eine medizinische Fachfrage handelt, zu deren Beurteilung die Aussage einer Partei gerade nicht geeignet ist (siehe schon oben 7.3. f). Damit bedingte auch der von der Klägerin bekundete und zum Beweisthema für die von ihr beantragte Parteienvernehmung erhobene Standpunkt, das dem Gutachten zugrunde liegende Explorationsgespräch sei „nicht ausreichend“ gewesen, nicht das Erfordernis ihrer Einvernahme als Partei.
20. Soweit die Mängelrüge außerdem die vom Sachverständigen Dr. B* zusammengefasst vorgenommene Bewertung, dass der Fokus des Gutachtens laut Beilage ./E auf der Ableitung von Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen liege und daher dieses Gutachten nicht in gleichem Ausmaß wie das Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen die Objektivierung der Diagnose und des Leistungskalküls gewährleiste (vgl ON 14.2, 3; ON 17, 14), als nicht nachvollziehbar bezeichnet, ist sie auf den ebenfalls schon vom Erstgericht (US 5 f) zutreffend aufgezeigten Umstand hinzuweisen, dass bereits der in Beilage ./E wiedergegebene „Untersuchungsanlass“ nicht primär im Bedarf nach Erhebung des aktuell gegebenen Leistungsvermögens bestand, sondern vielmehr im Bedarf nach „Unterstützung“ (spezifisch:) der AMS-Berater bei der Entwicklung von beruflichen Perspektiven für die Klägerin. Auch wenn der Sachverständige Dr. B* in sein Gutachten - entsprechend dem ihm erteilten Auftrag (vgl ON 4, 3 f) - ebenfalls Konstatierungen über die zukünftige Besserbarkeit des erhobenen Zustands durch fachärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen aufgenommen hat, ist es keineswegs etwa als Verstoß gegen Gesetze der Logik anzusehen, wenn der Sachverständige den in der Beilage ./E der Ableitung von Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen gewidmeten Inhalt in seiner fachkundigen Beurteilung als Ausdruck einer solchen Perspektive erachtet hat, bei der nicht die objektive Feststellung des Leistungsvermögens im Vordergrund steht. Dass auch in der Beilage ./E überdies ein Leistungskalkül erstellt wurde, ändert hieran nichts.
21. Auch nach Maßgabe der Darlegungen des Sachverständigen steht ohnedies außer Zweifel, dass subjektive Angaben des Patienten gleichfalls als Teil der gesamten Befundgrundlage zu berücksichtigen sind. Anders als dem Gutachten laut Beilage ./E, welches gerade nicht die Durchführung eines Vergleichs der im Selbstbeurteilungsverfahren erhobenen Angaben mit dem klinischen Bild erkennen lässt und vielmehr einen Widerspruch zwischen dem dort ausgewiesenen Status psychicus und der darin festgestellten Diagnose zeigt (vgl schon oben 9. f), ist aber schon dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. B* zu entnehmen, dass er nicht nur die bei der Klägerin mittels „SCL“ erhobenen subjektiven Angaben überdies in Beziehung zum klinischen Bild während der Befunderhebung gesetzt hat (vgl schon oben 11.), sondern auch spezifische Fremdbeurteilungsverfahren zur Objektivierung des Schweregrads der Krankheit angewandt hat (ON 7, 21 ff; auch ON 17, 12 ff).
22. Zusammengefasst ist somit weder in der von der Berufung vermissten Einvernahme der Klägerin noch im Unterbleiben der Einholung einer klinisch-psychologischen Testung ein Verfahrensmangel zu erblicken, und vermag die Berufung auch nicht mit Erfolg Umstände aufzuzeigen, aus denen das vom Sachverständigen Dr. B* erstattete, auch eingehend erörterte und ergänzte Gutachten als „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO anzusehen wäre und daher über die bereits erfolgte Erörterung und Ergänzung hinaus die neuerliche Begutachtung durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen geboten gewesen wäre.
23. Die von der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt sohin nicht vor.
B. Zur Tatsachenrüge:
24. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die Feststellungen, dass hinsichtlich der Klägerin die Tagesarbeitszeit auf 6 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche beschränkt ist, und dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zur Verrichtung der oben genannten Berufstätigkeiten mit der oben näher dargestellten Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen und erzielbaren Verdiensthöhe in der Lage ist. An deren Stelle werden Ersatzfeststellungen des Inhalts begehrt, dass die Klägerin nicht zur Bewältigung eines vierstündigen Arbeitstages oder einer 20-stündigen Arbeitswoche in der Lage sei, und dass sie unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zur Ausübung einer Verweisungstätigkeit in der Lage sei.
25. Dies begründet die Beweisrüge zusammengefasst damit, dass den Feststellungen das in Beilage ./E erliegende Gutachten der Einrichtung C* zugrunde zu legen gewesen wäre, weil das das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständen Dr. B* entsprechend den in der Mängelrüge gemachten Ausführungen nicht nachvollziehbar und unschlüssig sei und sich der Sachverständige nicht ernsthaft mit dem Gutachten laut Beilage ./E auseinandergesetzt habe. Der Sachverständige Dr. B* und auch das Erstgericht seien unter Außerachtlassung des Gesamtbildes nicht darauf eingegangen, dass der im Gutachten laut Beilage ./E festgehaltene psychische Status eine gedrückte Stimmung, eine ängstliche Wirkung, Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen sowie eine Reduktion von Antrieb und Psychomotorik beschreibe und insoweit vom Gutachten des Sachverständigen Dr. B* erheblich abweiche. Weiters sei die Einschätzung des Sachverständigen Dr. B*, wonach der Fokus des Gutachtens laut Beilage ./E auf Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen liege, aufgrund der diesem Gutachten zugrunde liegenden Fragestellung schlicht unrichtig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten laut Beilage ./E nicht ein neutrales Gutachten sein solle.
26. Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
27. In Bezug auf den von ihr angesprochenen Status psychicus ist die Beweisrüge zunächst darauf hinzuweisen, dass auch der Sachverständige Dr. B* bei seiner Untersuchung eine depressive Stimmung, einen subjektiv verminderten Antrieb, Hinweise auf Lebensüberdruss sowie Ein- und Durchschlafstörungen erhoben hat und er in die Befundgrundlage für sein Gutachten überdies insbesondere die von der Klägerin berichtete leichte Erschöpfbarkeit und schwerwiegende Müdigkeit einbezogen hat (ON 7, 17; auch ON 7, 6 und 14). Eine - noch dazu „erhebliche“ - Diskrepanz zu den in der Beilage ./E festgehaltenen Konstatierungen betreffend Stimmung, Erschöpfung und Antrieb ist somit ohnedies nicht ersichtlich. Ebenso wurde vom Sachverständigen das Maß der von der Klägerin subjektiv empfundenen Ängstlichkeit mittels „SCL“ erhoben und in einen Bezug zum klinischen Bild während der Befunderhebung gesetzt (ON 7, 19 f). Der in der Beilage ./E - auf der Grundlage der dortigen Untersuchung am 14. 7. 2025 (vgl S. 1 und 4 der Beilage ./E) - beschriebenen Reduktion der Psychomotorik steht wiederum die vom Sachverständigen Dr. B* festgehaltene eigene Beobachtung einer unauffälligen Psychomotorik gegenüber (ON 7, 17 f), die auf der Grundlage der nur zwei Tage später (am 16. 7. 2025; ON 7, 1) durchgeführten Untersuchung getroffen wurde. Inwiefern das bloße Bestehen von derartigen Unterschieden in diesem klinisch erhobenen Aspekt des Status psychicus zwingend gegen die Verlässlichkeit des vom Sachverständigen Dr. B* gewonnenen Gutachtensergebnisses sprechen würde bzw gerade die Annahme einer demgegenüber höheren Stichhältigkeit der im Gutachten laut Beilage ./E konstatierten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, wird von der Beweisrüge nicht aufgezeigt. Vielmehr ist auf die schon oben (9.) im Rahmen der Behandung der Mängelrüge erörterten Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* zu verweisen, wonach selbst die im Status psychicus laut Beilage ./E insgesamt festgehaltenen Beobachtungen nicht mit der in der Beilage ./E zugrunde gelegten Diagnose einer schweren Episode der depressiven Störung in Einklang gebracht werden können. Gerade das von der Beweisrüge bemühte „Gesamtbild“ sämtlicher Verfahrens- bzw Beweisergebnisse legt es sohin keineswegs nahe, dass hinsichtlich der Klägerin die Diagnose einer gegenwärtig schweren Episode der depressiven Störung anzunehmen wäre.
28. Soweit sich die Berufung auch im Rahmen der Beweisrüge gegen die vom Sachverständigen Dr. B* vorgenommene Bewertung, das Gutachten laut Beilage ./E sei von einer Fokussierung auf Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen geprägt, wendet, ist auf die hierzu bereits oben (20.) im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge dargelegten Erwägungen zu verweisen. Auch die diesem Gutachten zugrunde liegende „Fragestellung“ ist entgegen dem Standpunkt der Berufung keineswegs uneingeschränkt gleichzuhalten mit den von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren zu beantwortenden Fragen (vgl etwa auch den vorliegend vom Erstgericht erteilten Gutachtensauftrag ON 4), ist doch die in der Beilage ./E wiedergegebene „Fragestellung“ nicht auf die Erhebung des objektiv bestehenden medizinischen Leistungskalküls bzw des aktuell gegebenen Leistungsvermögens schlechthin gerichtet, sondern - in einer demgegenüber eingeschränkten Weise - primär spezifisch auf die Beurteilung der Fähigkeit der Klägerin zu einer Arbeitstätigkeit „im Einzelhandel vorzugsweise als Textilverkäuferin“ (S. 1 der Beilage ./E). Andere Gründe oder Erwägungen, aus denen die vom Sachverständigen Dr. B* getroffene fachkundige Einschätzung betreffend die in der Beilage ./E zum Ausdruck kommende besondere Fokussierung unrichtig oder geradezu abwegig wäre, werden von der Beweisrüge ohnehin nicht aufgezeigt.
29. Weder der Sachverständige Dr. B* noch das Erstgericht hat dem Gutachten laut Beilage ./E dezidiert die „Neutralität“ abgesprochen oder diesem gar eine bewusste Parteilichkeit zugunsten des Klagsstandpunktes unterstellt. Vielmehr hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung die eine verlässliche Objektivierung der Diagnose erschwerenden bzw hindernden Faktoren dargelegt (ON 14.2, 3) und in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten auf den in diesem Sinne aus dem Gutachten laut Beilage ./E hervorkommenden Fokus sowie auf den (nota bene: nur, immerhin doch) „potenziell“ gegebenen Einfluss von Sekundärkosteninteressen auf Gutachten sowohl aus dem Bereich der Beklagten als auch aus dem Bereich des AMS hingewiesen (ON 17, 14), und auch das Erstgericht hat lediglich die in der Beilage ./E festgehaltenen Angaben betreffend „Fragestellung“ und „Untersuchungsanlass“ als weitere Gesichtspunkte hervorgehoben, die für die vom Sachverständigen Dr. B* erkannte besondere Fokussierung sprechen (US 5 f). Bereits die solcherart begründeten Bedenken gegen die Validität des im Gutachten laut Beilage ./E ermittelten Ergebnisses und gegen dessen Eignung für die im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin stehen dessen Heranziehung als Grundlage für die zu diesem Themenkomplex zu treffenden Tatsachenfeststellungen entgegen. Dass selbst die dem Gutachten laut Beilage ./E zugrunde liegende „Fragestellung“ nicht vollständig mit der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren zu beantwortenden Fragestellung übereinstimmt, wurde ohnedies schon oben (28.) erörtert.
30. Soweit die Beweisrüge im Übrigen meint, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. B* unschlüssig bzw nicht nachvollziehbar sei und dass sich der Sachverständige nicht hinreichend mit dem Gutachten laut Beilage ./E auseinandergesetzt habe, ist auf die im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge gemachten Ausführungen zu den entsprechenden Beanstandungen zu verweisen (oben 9. ff). Von einer unzureichenden Begründung des Gutachtens oder einer unzulänglichen Auseinandersetzung mit anderweitigen Verfahrensergebnissen kann somit nicht die Rede sein.
31. Zusammengefasst begegnet es daher keinen Bedenken, dass das Erstgericht - entsprechend den schon oben (7.1. ff) dargelegten Grundsätzen - nach der vorliegend auch tatsächlich vorgenommenen Einholung ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. B* dessen Gutachten auch durch die Beilage ./E nicht als entkräftet angesehen hat und seinen Feststellungen das ihm verlässlich erscheinende Gutachten dieses Sachverständigen zugrunde gelegt hat. Zweifel an der Tragfähigkeit der vorliegend bekämpften Feststellungen werden durch die Berufung nicht hervorgerufen.
32. Das Berufungsgericht übernimmt sohin sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
33. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Es genügt somit nicht, wenn sich die Rechtsrüge bloß darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren bzw zu begründen (RS0043603 [insb T1, T4, T12], RS0043605 [insb T12], RS0043480 [T14]; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 136; Kodek in Klicka/Koller6 § 471 ZPO Rz 16). Insbesondere fehlt es sohin an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sie auf die tragende Begründung des erkennenden Gerichts nicht eingeht bzw sich mit den rechtlichen Argumenten - hier - des Erstgerichts (vgl 7 Ob 230/08m [Pkt II.6.], 9 ObA 39/18b [Pkt 2.1.], 9 Ob 4/23p [Rz 91]) nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603 [T9, T16]).
34. Die Berufung trägt unter dem Berufungsgrund der rechtlichen Beurteilung lediglich pauschal und ohne jegliche inhaltliche Argumentation vor, dass das Erstgericht bei der von ihm zugrunde gelegten Erwägung einer weiterhin gegebenen Verweisbarkeit der Klägerin auf bestimmte Tätigkeiten einer „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ unterliege, und dass „bei richtiger rechtlicher Beurteilung“ dem Klagebegehren stattzugeben sei, weil „unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen keine Verweisungstätigkeit gegeben“ sei. Mit diesen nicht näher begründeten Behauptungen, die auch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vermissen lassen, bringt die Berufung daher den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht in gesetzmäßiger Weise zur Ausführung, weshalb dem Berufungsgericht bereits aus diesem Grund die Überprüfung der materiellrechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl RS0043352 [T1, T2, T18, T20]).
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
35. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
36. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
37. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061 [T11] ua), auch in Sozialrechtssachen weder ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens an das Höchstgericht herangetragen (RS0043061, RS0042963, RS0030748) noch eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T8, T25, T26, T30], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat, wobei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.