OLG Innsbruck 2R27/26a

2R27/26aCorte d'appello13 apr 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 2R27/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00027.26A.0413.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C* D* GmbH Co KG, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, wegen EUR 90.288,09 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 7.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 97.288,09 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei in der Hauptsache und im Kostenpunkt (Berufungsinteresse EUR 90.288,09 s.A.; im Kostenpunkt EUR 922,86) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .

2. Der Berufung in der Hauptsache wird k e i n e Folge gegeben.

3. Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des unangefochtenen Teils zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 13.964,44 (darin EUR 1.808,70 USt und EUR 3.112,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen“.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.864,72 (darin EUR 644,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

5. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig; der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung im Kostenpunkt ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in B*. Sie ist Unternehmerin und betreibt ein Architekturbüro. Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz im **. Die Streitteile schlossen am 16.11.2021 einen Architektenvertrag (nachfolgend „Architektenvertrag **“) für Planungsleistungen nach der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für die Errichtung eines Bürogebäudes samt Außenanlage am Unternehmensstandort der Beklagten in Tirol.

Das Projekt wurde mittlerweile fertiggestellt. Die Streitteile vereinbarten im Architektenvertrag ** die Anwendung des österreichischen Rechts. Der Vertrag enthielt unter Punkt 6.8. („Schlussrechnung“) folgende Regelung:

„Nach Abschluss sämtlicher vereinbarter bzw zusätzlich beauftragter Leistungen wird der AN [=Klägerin] die Schlussrechnung legen, die innerhalb von 30 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig ist.“

Pkt 6.9. des Architektenvertrags lautet:

„Einwendungen gegen Teilrechnungen und die Schlussrechnung seitens des AG [=Beklagte] sind nur innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab Zugang möglich.“

Mit Schlussrechnung vom 29.10.2024 verrechnete die Klägerin der Beklagten ein (nach Abzug geleisteter Teilzahlungen verbleibendes) Resthonorar in Höhe von EUR 90.288,09 (inkl USt). Von der Beklagten wurden innerhalb der zu Pkt. 6.8. vereinbarten Monatsfrist ab Zustellung der Schlussrechnung keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben. Mit Schreiben vom 20.12.2024 forderte die Klägerin die beklagte Partei per EMail zur Zahlung des offenen Rechtsanspruchs innerhalb von 7 Tagen auf. Sie verwies auf den Eintritt der Fälligkeit mit 29.11.2024 sowie darauf, dass es sich um ein beiderseitiges Unternehmergeschäft handle.

Erstmals im vorliegenden Verfahren – konkret mit Schriftsatz vom 9.4.2025 (ON 9) – wurden beklagtenseits Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben. Diese lauteten wie folgt:

„Die Schlussrechnung ist überhöht: Unter anderem erfolgte die Entwässerungsplanung nicht gemäß vertraglicher Vereinbarung dem Stand der Technik und den vorliegenden Anforderungen. Der vorhandene Planungsmangel ist in Abzug zu bringen.“

Bis Schluss der Verhandlung erfolgte beklagtenseits keine weitere Zahlung.

Von der Klägerin wurden darüber hinaus auch Planungsleistungen für andere Bauvorhaben von in Deutschland ansässigen Gesellschaften mit der Markenbezeichnung der Beklagten erbracht. Zwischen der Klägerin und einer von ihr mit der Bauleitung bei einem Bauprojekt in F* / ** beauftragten Subunternehmerin – der G* H* AG (nachfolgend vereinfacht „G*“) – sind in Deutschland Gerichtsverfahren anhängig. Nach der Kündigung des Vertrags mit der G* im Jänner 2023 wurde von der Klägerin das Bauprojekt in F* die I* J* GmbH (idF kurz „I* GmbH) mit der Bauleitung als Subunternehmerin beauftragt.

Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht strittig.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Zahlung des noch offenen Werklohns von EUR 90.288,08 s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige derzeit nicht bekannte Schäden. Für den Fall der Abweisung des Feststellungsbegehrens erhob sie ein Eventualzahlungsbegehren von EUR 7.000,-- (ON 20.3 S 7).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet nur mehr das Hauptzahlungsbegehren, dem das Erstgericht vollinhaltlich stattgab.

Die Klägerin brachte dazu zusammengefasst vor, sie habe die vertraglich vereinbarten Leistungen mängelfrei erbracht und der Beklagten nach Abschluss des Bauvorhabens das noch offene Resthonorar in Rechnung gestellt. Die Schlussrechnung sei auch nach Eintritt der Fälligkeit nicht beglichen worden. Die Beklagte habe weder Einwendungen gegen den verrechneten Betrag erhoben noch sonstige inhaltliche Beanstandungen vorgenommen.

Eine Aufrechnung mit den von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen scheitere am Nichtvorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit. Richtig sei, dass die Klägerin für eine andere (deutsche) Gesellschaft mit der Markenbezeichnung der Beklagten mit einem weiteren Bauprojekt in F* / Deutschland beauftragt worden sei. Die Bauherrin dieses Bauvorhabens (Errichtung eines Messe- und Ausstellungsgebäudes mit der Bezeichnung „Flagshipstore“) sei die K* L* GmbH gewesen. Von dieser in Deutschland ansässigen GmbH seien der Klägerin mit Architektenvertrag vom 17.12.2021 (nachfolgend vereinfacht: „Architektenvertrag Herford“) Planungsleistungen in Auftrag gegeben worden. Die Klägerin habe wiederum ein weiteres Architekturunternehmen – die I* GmbH – als Subunternehmerin/Fachplanerin mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt. Weder die K* L* GmbH noch die I* GmbH hätten aber mit dem klagsgegenständlichen Bauvorhaben irgendetwas zu tun. Soweit daher die Beklagte der fälligen und zu Recht bestehenden Forderung der Klägerin einerseits eine (abgetretene) Forderung aus dem Architektenvertrag Herford und andererseits eine (abgetretene) Forderung der I* GmbH als Gegenforderungen einwende, sei dies nicht zulässig. Zwischen der Klägerin und der I* GmbH sei nämlich als ausschließlicher Gerichtsstand Traunsee in Deutschland vereinbart worden. Nach deutschem Recht seien Gerichtsstandsvereinbarungen bei Durchsetzung der davon erfassten Ansprüche auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger bindend. Damit sei das Landesgericht Innsbruck zur Beurteilung der eingewendeten Gegenforderungen international unzuständig. Im Übrigen seien die abgetretenen Forderungen auch unschlüssig.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass die Schlussrechnung aus dem Architektenvertrag ** überhöht sei. Die Entwässerungsplanung sei nicht gemäß vertraglicher Vereinbarung, dem Stand der Technik und den vorliegenden Anforderungen erfolgt. Der vorhandene Planungsmangel sei in Abzug zu bringen. Im Übrigen sei die Klagsforderung durch Aufrechnung mit (im Verfahren eingewendeten) Gegenforderungen der Beklagten erloschen. Die Klägerin sei mit dem „Architektenvertrag Herford“ von der K* L* GmbH K* (idF auch vereinfacht „K* GmbH“) mit Planungsleistungen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Messe- und Ausstellungsgebäudes („Flagshipstore“) in F* beauftragt worden. In diesem Vertrag habe man die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart. Die Klägerin habe in Zusammenhang mit diesem Projekt die I* GmbH als Subunternehmerin mit der Bauleitung beauftragt. Für die Leistungen der I* GmbH sei ein Gesamthonorar von netto EUR 526.050,-- vereinbart worden. Auch in diesem Vertrag sei die Anwendung des deutschen materiellen Rechts vereinbart worden. Die Klägerin habe das von der I* GmbH verrechnete Honorar nicht zur Gänze beglichen. Aufgrund des Zahlungsverzugs habe der Fertigstellungstermin des Flagshipstores nicht eingehalten werden können. Aus diesem Grund habe die I* GmbH am 15.8.2023 den Vertrag mit der Klägerin aufgekündigt. Damit und aufgrund weiterer Pflichtverletzungen aus dem Architektenvertrag F* sei die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der K* GmbH nicht nachgekommen. Um die Umsetzung des Terminplans nicht zu gefährden, habe schließlich die K* GmbH am 17.8.2023 direkt mit der I* GmbH einen Werkvertrag zur Fortführung der Leistungsphasen 8 und 9 abgeschlossen. Die K* GmbH habe sodann im November 2023 eine offene Forderung der I* GmbH gegen die Klägerin über EUR 57.514,60 (brutto EUR 68.442,37) anstelle der Klägerin beglichen. Die offenen Honoraransprüche der I* GmbH gegen die Klägerin in Höhe von netto EUR 57.514,60 seien der K* GmbH mit der „Forderungsabtretung 1“ zu Sicherungszwecken abgetreten worden. Mit einer weiteren Zession habe die K* GmbH die von der I* GmbH erworbenen Honoraransprüche über netto EUR 57.514,60 wiederum an die Beklagte abgetreten. Diese Forderung werde nunmehr einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten (idF „Gegenforderung 1).

Der nach Aufrechnung mit dieser Gegenforderung verbleibenden Klagsforderung werde noch eine weitere Forderung compensando entgegengehalten: Der K* GmbH seien infolge der Selbstvornahme nach § 637 BGB (Direktbeauftragung der I* GmbH) zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 189.396,32 entstanden. Diesen Kosten stünde ein fiktiver Resthonoraranspruch der Klägerin für die Leistungsphase 8 aus dem Architektenvertrag gegenüber. Umgelegt auf den vertraglich vereinbarten Gesamt-Honoraranspruch der Klägerin aus dem Architektenvertrag Herford von EUR 685.200,-- errechneten sich Sowiesokosten von EUR 111.798,95 ([EUR 685.200,-- x 87,02 %] x 18,75 %). Somit sei von einem Verzugsschaden der K* L* GmbH von EUR 77.597,37 auszugehen. Ein Teil dieser Schadenssumme sei wiederum durch einen Forderungskauf an die beklagte Partei abgetreten worden und zwar in Höhe des Resthonoraranspruchs von EUR 32.773,49. Die Klagsforderung sei somit durch Aufrechnung (EUR 57.514,60 + EUR 32.773,49 = EUR 90.288,09) erloschen (= Gegenforderung 2).

Mit Schriftsatz vom 7.11.2025 (ON 18) wendete die Beklagte einen weiteren Betrag von (netto) EUR 34.418,32 an Überzahlung der beklagten Partei an die klagende Partei aus „HN 23-483-31“ vom 28.6.2023 für den Leistungszeitraum Juni 2023 ein (Gegenforderung 3) und legte eine Honorarnote der Klägerin vom 28.6.2023 an die K* GmbH mit zahlreichen handschriftlichen Korrekturen als Beweismittel vor (Beilage ./15).

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 90.288,09 als zu Recht bestehend und die zuletzt eingewendete Gegenforderung 3 (idH von EUR 34.418,32) als nicht zu Recht bestehend fest, wies die weiteren Aufrechnungseinreden (Gegenforderungen 1 und 2) bis zur Höhe der Klagsforderung zurück und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 90.288,09 s.A. Das Feststellungsbegehren und das Eventualzahlungsbegehren von EUR 7.000,-- wurden (rechtskräftig) abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung der Prozesskosten von EUR 13.970,20 verpflichtet.

Mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht ferner die Anträge der Klägerin und der Beklagten auf Einvernahme der von ihnen angebotenen Zeugen (jeweils) gemäß § 275 Abs 1 ZPO zurück.

Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die in US 10 bis US 21 angeführten Feststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a ZPO). Zum besseren Verständnis der Rechtsmittelentscheidung wird der Sachverhalt nachfolgend auszugsweise wiederholt:

„Die Klägerin wurde mit dem am 17.12.2021 abgeschlossenen Architektenvertrag Herford von der in Deutschland ansässigen K* GmbH mit Planungsleistungen der M* 1 bis 9 gemäß deutscher HOAI zur Errichtung eines Messe- und Ausstellungsgebäudes mit der Bezeichnung „Flagshipstore“ in F* beauftragt. Die K* war die Bauherrin dieses Projekts. In diesem Vertrag wurde die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand N*/Deutschland vereinbart.

Nach der Kündigung des Subunternehmervertrags mit G* beauftragte die Klägerin für die Leistungsphasen 8 und 9 (aus dem vorangeführten Architektenvertrag Herford) mit Werkvertrag vom 03.02.2023 ihrerseits die I* GmbH als Subunternehmerin mit der Fortführung diese Leistungsphasen als Fachplanerin. In diesem Vertrag wurde als Erfüllungsort F* sowie die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts vereinbart; als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wurde auch in diesem Vertrag N*/Deutschland festgelegt.

Die K* GmbH und die Beklagte gehören zu einem Konzern. Sie stehen unter der einheitlichen Leitung desselben wirtschaftlichen Eigentümers; diese ist auch der Geschäftsführer der K* GmbH. Bei der I* GmbH handelt es sich um ein fremdes Architekturunternehmen. In Baubesprechungen wurden die Projekte E* und F* gemeinsam besprochen. Dabei wurden synchrone Vertragsbestimmungen vorgesehen und bauliche Details gleich oder ähnlich geplant.

Zur Gegenforderung 1:

Am 23.10.2023 trat die I* GmbH Forderungen gegenüber der Klägerin an die K* GmbH ab wie folgt:

„Abtretung von Forderungen

Zur Sicherung der unter § 2 näher bezeichneten Ansprüche trifft die

I* J* GmbH […]

  • nachstehend „Sicherungsgeber/Zedent“ genannt -

an

K* L* GmbH […]

  • nachstehend „Sicherungsnehmer/Zessionar“ genannt -

folgende ihr gegenwärtig und zukünftige zustehende Forderungen aus dem „Werkvertrag – Fachplaner ÖBA“ mit der … [Klägerin] (nachstehend Drittschuldner genannt)

ab:

[…]

§ 2 Sicherungszweck

Die Abtretung erfolgt zur Sicherung der vorzunehmenden direkten Bezahlung des „Nachunternehmens“ I* .. GmbH durch die K* .. GmbH für den Leistungszeitraum August 2023 (= 7. TR gem. Werkvertrag [Klägerin] / I* vom 03.02.2023) sowie der erbrachten Ingenieurleistungen im Monat Juni 2023.

[…]

§ 4 Übergang der Forderungen

Die genannten Forderungen gehen mit dem Abschluss dieses Vertrages auf den Zessionar über.

[…]

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

[…].“

Die K* GmbH schloss daraufhin am 22.10.2024 nachstehenden „Forderungskauf“–Vertrag mit der Beklagten ab:

[…]

§ 1 Gegenstand der Abtretung

(1) Dem Zedenten steht aus einem Abtretungsvertrag mit der Firma I* J* GmbH gegen die Firma A* GmbH eine fällige Forderung in Höhe von EUR 68.442,37 zu.

(2) Der Zessionar erwirbt mit der Unterschrift dieses Vertrages die Forderung des Zedenten gemäß Abs 1. Die Parteien vereinbaren hierfür einen Kaufpreis in Höhe von EUR 68.442,37.

(3) Der Zedent tritt mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises hiermit die unter Abs. 1 genannte Forderung gegen den Drittschuldner an den dies annehmenden Zessionar ab.

[…]

§ 7 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich für ** zuständige Gericht. Alternativ ist C* auch berechtigt, den PARTNER an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

[…] [Beilage ./12]

Die Klägerin wurde von der Abtretung informiert und sprach sie dagegen aus. Sie wies ua darauf hin, dass die Abtretung der Forderung gemäß § 399 Alt. 2 BGB vertraglich ausgeschlossen worden sei und dass die Forderung der I* einredebehaftet und außerdem nicht fällig sei, weil die I* GmbH keine prüfbare Schlussrechnung gelegt habe. Die Rechnung sei bereits im Herbst 2023 mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit zurückgewiesen worden.

Zur Gegenforderung 2:

Die K* GmbH schloss am 14.04.2025 mit der Beklagten sodann nachstehenden weiteren „Forderungskauf“-Vertrag ab:

[…]

§ 1 Gegenstand der Abtretung

(1) Die O* hat auf dem Architektenvertrag ** F* gegenüber die österreichische … [Klägerin] des Landesgerichts Innsbruck, mit Sitz in B*, Österreich, eine fällige Forderungen in Höhe von EUR 32.773,49.

(2) Die O* tritt die Forderung gegen … [die Klägerin] in Höhe von EUR 32.773,49 an die P* ab und diese erwirbt und übernimmt diese Forderung der O*. Die Parteien vereinbaren hierfür ein angemessenes Entgelt. […]

§ 7 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für den vorliegenden Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen.

(2) Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in E* in Österreich. Alternativ ist die P* auch berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag am Sitz der O* geltend zu machen. […] [Beilage ./13]

Zur Gegenforderung 3:

Die Klägerin stellte der K* GmbH am 28.06.2023 mit Honorarnote 23-483-31 für Leistungen im Zeitraum 01.06.2023 bis 30.06.2023 einen Betrag von netto EUR 68.398,99 wie folgt in Rechnung:

Unterstützung Projektmanagement 107,89 € 12.550,50

Geschäftsführung 170,00 3,50 € 595,00

Projektleitung 125,00 61,96 € 7.745,00

Ziviltechniker 100,00 39,18 € 3.918,00

Technik 90,00 3,25 € 292,50

Architekturleistungen € 1.272.284,47

LPH 1 Grundlagenermittlung 1,00 PA € 44.902,32

LPH 2 Vorplanung 1,00 PA € 157.158,12

LPH 3 Entwurfsplanung 1,00 PA € 311.359,06

LPH 4 Genehmigungsplanung 1,00 PA € 62.271,81

LPH 5 Ausführungsplanung 0,95 PA € 492.985,18

LPH 6 Vorbereitung bei der Vergabe 1,00 PA € 207.572,71

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe 1,00 PA € 83.029,08

Nebenkosten LPH l - 7 4,00 % € 54.371,13

Zwischensumme € 1.413.649,41

Nachlass -10,00 % -€141.364,94

Weiterverrechnung Objekt- und Bauüberwachung € 753.978,75

LPH 8 Objekt- und Bauüberw. G* 0,55 PA € 317.500,00

LPH 8 Objekt- und Bauüberw. I* 0,88 PA - € 400.575,00

Nebenkosten LPH 8 5,00 % -€ 35.903,75

Summe netto€ 2.038.8137,72

abzüglich 5% Deckungsrücklass€ 101.940,69

abzüglich bereits gestellter Architekturleistungen 21-483-11 -€ 27.745,00

inkl. Unterstützung Projektmanagement21-483-41 -€ 209.616,99

21-483-59 -€ 161.486,67

21-483-65 -€ 71.746,54

22-483-11 -€ 214.092,

**-€ 302.056,67

22-483-23 -€ 205.310,

**-€ 44.625,00

22-483-30 -€ 44.625,00

22-483-38 -€ 44.625,00

22-483-40 -€ 44.625,00

23-483-03 -€ 274.795,10

23-483-06 -€ 135,633,75

23-483-12 -€ 60.086,25

23-483-17 -€ 60.086,25

23-483-23 -€ 60.086,25

GESAMT € 24.368,52

OFFENER SALDO:

Unterstützung Projektmanagement€ 12.550,50

Architekturleistungen€ 1.272.284,47

Weiterverrechnung Objekt- und Bauüberwachung€ 753.978,75

Rechnungssumme TR 1-17€ 2.038.813,72

Abzüglich 5% Deckungsrücklass -€ 101.940,69

Rechnungssumme TR 1-17 nach Abzug Deckungsrücklass€ 1.936.873,03

Abzüglich erhalten Projektmanagement-€ 12.550,50

Abzüglich erhalten Architekturleistungen-€ 1.254.798,54

Abzüglich erhalten Objekt- und Bauüberwachung- € 601.125,00

Abzüglich Gesamt erhalten-€ 1.868.474,04

anzuweisender offener Saldo netto68.398,99

Die Beklagte bezahlte den offenen Saldo.“

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Streitteile im Architektenvertrag ** vereinbart hätten, dass Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag innerhalb eines Monats ab Zugang erhoben werden müssten; ebenso, dass der verrechnete Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang bezahlt werden müsse. Die geltend gemachte Forderung von EUR 90.288,09 sei somit fällig und bestehe mangels fristgerechter Einwendungen der Höhe nach zu Recht.

Zu den eingewendeten Gegenforderungen 1 und 2 (von EUR 57.514,60 und von EUR 32.773,49) führte das Erstgericht aus, dass es diesbezüglich an der inländischen Gerichtsbarkeit fehle. Eine prozessuale Aufrechnungseinrede könne nur dann Erfolg haben, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig sei. Die inländische Gerichtsbarkeit sei bezüglich Gegenforderungen dann gegeben, wenn diese auch mittels Widerklage geltend gemacht werden könnten. Sei für eine Forderung beispielsweise der Rechtsweg nicht zulässig, könne sie auch nicht als Kompensandoforderung eingewendet werden. Dass zwischen der Klägerin und der K* im Architektenvertrag Herford und auch dem mit der I* GmbH abgeschlossenen Vertrag jeweils gültige Gerichtsstandsvereinbarungen in Deutschland vereinbart worden seien, sei im Verfahren nicht strittig gewesen. Ob ein Rechtsnachfolger der Vertragsparteien an eine Gerichtsstandsklausel gebunden sei, sei anhand des Rechts jenes Staates zu prüfen, dessen Gerichte in der Klausel bestimmt seien, im vorliegenden Fall somit nach deutschem Recht. Nach der deutschen Rechtsprechung gelte eine Gerichtsstandsvereinbarung auch im Fall der Abtretung, weshalb die zwischen der Klägerin und der I* GmbH sowie die zwischen der Klägerin und der K* getroffenen Zuständigkeitsvereinbarungen auf die P* übergegangen seien. Dies werde darüber hinaus auch in Österreich judiziert. Der ausschließliche Gerichtsstand N* / Deutschland gelte folglich auch für die Beklagte. Die einwendeten Gegenforderungen seien außerdem nicht konnex. Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht sei ein Sachzusammenhang zu verneinen, wenn gegen mehrere Beklagte gerichtete Ansprüche auf voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse gestützt würden; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Ansprüche – wie hier – verschiedene Bauvorhaben beträfen. Zusammengefasst liege daher hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderungen 1 und 2 keine inländischen Gerichtsbarkeit vor.

Die Gegenforderung 3 sei hingegen – wie dies die Klägerin zutreffend eingewendet habe – unschlüssig, weil die Beklagte (überhaupt) nicht dargelegt habe, wie sich die behauptete „Überzahlung“ von EUR 34.418,32 errechne. Im Übrigen sei die Beklagte zur Einwendung dieser Forderung auch nicht aktiv legitimiert, weil die dazu vorgelegte Rechnung Beilage ./15 eine dritte Partei, nämlich die K* GmbH, betreffe.

Da die Abweisung des Feststellungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Begründung auf die Ausführungen in US 27 bis US 30 verwiesen. Auch die Abweisung des in eventu zum Feststellungebegehren erhobenen Zahlungsbegehrens von EUR 7.000,-- welche das Erstgericht mit dem (diesbezüglichen) Nichtvorliegen der Kausalität begründete, wurde nicht bekämpft.

Die beklagte Partei ficht das Urteil in seinem gesamten klagsstattgebenden Umfang mit einer fristgerecht erhobenen Berufung an. Sie macht eine Nichtigkeit des Verfahrens geltend, führt eine Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge aus, beruft sich auf den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit und bemängelt die Entscheidung letztlich auch im Kostenpunkt. Sie beantragt die Aufhebung des Ersturteils infolge Nichtigkeit, in eventu der Berufung Folge zu geben und das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen; wiederum hilfsweise wird im Umfang der Anfechtung ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt beantragt sie ferner die Herabsetzung der der Klägerin zugesprochenen Prozesskosten von EUR 13.970,20 um EUR 922,86 auf EUR 13.047,34.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen kommt ihr in der Hauptsache keine Berechtigung zu. Im Kostenpunkt ist das Rechtsmittel hingegen teilweise berechtigt.

I. Zur Berufung in der Hauptsache

1. Die beklagte Partei macht eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend. Der Geschäftsführer der beklagten Partei sei zur ersten und einzigen Tagsatzung am 14.11.2025 nicht gehörig geladen worden und daher nicht erschienen. Da das Erstgericht die Verhandlung in dieser Tagsatzung geschlossen habe, liege eine Gehörsverletzung vor, weil nur der Geschäftsführer der Klägerin anwesend gewesen sei. Soweit eine Säumigkeit die Folge einer nicht gehörigen Ladung sei, sei der angeführte Nichtigkeitsgrund verwirklicht. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe nicht wissen können, dass in der ersten und einzigen Tagsatzung seine Einvernahme geplant gewesen sei.

1.1. Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein Urteil als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der (gehörigen) Zustellung entzogen wurde (RS0042202). Dieser Nichtigkeitsgrund ist also nur im Fall eines ungesetzlichen Vorgangs gegeben, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln (RS0107383). Das rechtliche Gehör einer Partei ist hingegen grundsätzlich ausreichend gewahrt, wenn ihr Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern (RS0005915 [T17], vgl auch RS0119970).

1.2. Abgesehen davon, dass das Erstgericht im Rahmen der am 20.8.2025 beschlossenen Verlegung der Tagsatzung vom 1.10.2025 auf den 10.10.2025 auch eine Ladung beider Parteien zur Parteienvernehmung (Formular C1) verfügte (ON 15 S 1) und im Rahmen der weiteren Verlegung auf den 14.11.2025 die Verständigung „aller Geladenen“ anordnete, war der von der beklagten Partei bevollmächtigte Vertreter in der Verhandlung vom 14.11.2025 persönlich anwesend. Der von ihr gewählte Vertreter konnte sich zu allen Beweisergebnissen äußern und auch ein uneingeschränktes Vorbringen erstatten. Damit war die beklagte Partei aber gerade nicht – im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung – von der Verhandlung „ausgeschlossen“ (RS0107383 [T11]), weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.

2. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert die Berufungswerberin eine Vielzahl an vermeintlichen Verfahrensverstößen:

2.1. Als „Verletzung der Erörterungspflicht zur Schlüssigstellung des Beweisantrags Sachverständigengutachten“ rügt sie, dass es das Erstgericht unterlassen habe, zur Hauptforderung eine Erörterung vorzunehmen. Die Beweisanbote der Parteien auf S 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls beinhalteten ebensowenig eine Manuduktion des Gerichts. Das erkennende Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass die Behauptung der beklagten Partei zur Überhöhung der Schlussrechnung schlüssig zu stellen sei und der Beweisantrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu ergänzen sei (sic !). Aufgrund dieses Mangels habe die Berufungswerberin nicht unter Beweis stellen können, dass die Leistung bezüglich der Hauptforderung nicht mängelfrei erbracht worden sei. Hätte das Erstgericht seine Rechtsansicht zur Unschlüssigkeit erörtert, hätte die beklagte Partei den Einwand gegen die Höhe der Schlussrechnung schlüssig gestellt. Sodann hätte das Erstgericht unter Berücksichtigung des Beweisantrags ein Sachverständigengutachten aufnehmen müssen und in weiterer Folge zur rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass die Hauptforderung nicht in Höhe von EUR 90.288,09 fällig sei und daher abzuweisen sei.

2.1.1. Zur gesetzmäßigen Ausführung einer einen Erörterungsmangel relevierenden Mängelrüge ist von der Rechtsmittelwerberin nicht nur darzutun, welche konkreten rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht mit den Parteien zu erörtern gehabt hätte, sondern auch, welche Prozessbehauptungen und Beweisanbote sie in diesem Fall erstattet hätte und welche für sie günstigeren Feststellungen auf deren Grundlage zu treffen gewesen wären (RS0120056 [T2, T12]; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 § 496 ZPO Rz 35 ff). Da die Berufungswerberin dies in keinster Weise zur Darstellung bringt, erweist sich die Verfahrensrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2.1.2. Die pauschale Behauptung, bei Erörterung der „Rechtsansicht zur Unschlüssigkeit“ wäre der Einwand gegen die Höhe der Schlussrechnung „schlüssig gestellt“ worden, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, was diesfalls konkret eingewendet worden wäre und was an der Schlussrechnung bemängelt worden wäre und aus welchen Gründen, wird der dargelegten Anforderung in keinster Weise gerecht. Nicht verständlich ist das Argument, dass das Gericht „das Beweisanbot“ (gemeint: auf Einholung eines Sachverständigengutachtens“ als unschlüssig gehalten habe.

Insgesamt wird von der Berufungswerberin kein einer inhaltlichen Behandlung zugänglicher Erörterungsmangel im Sinn eines Verstoßes gegen die in §§ 182, 182a ZPO normierten Anleitungs- und Belehrungspflichten aufgezeigt. Damit ist nur der Vollständigkeit halber noch klarstellend festzuhalten, dass das Erstgericht die Frage der (Un-)Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Einwands der beklagten Partei gegen die Schlussrechnung und deren Höhe bereits in der vorbereitenden Tagsatzung vom 16.4.2025 ausdrücklich erörterte (ON 10 S 2).

2.2. Die unterlassene Einholung „eines Gutachtens zur Hauptforderung“ wird von der Berufungswerberin auch als Stoffsammlungsmangel gerügt. Dazu führt sie ins Treffen, dass eine Rüge nach § 196 ZPO bei Stoffsammlungsmängeln nicht erforderlich sei. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 9.4.2025 habe sie unter anderem vorgebracht, dass die Schlussrechnung der Klägerin überhöht gewesen sei, weil die Klägerin ihre Planungsleistungen nicht gemäß dem Stand der Technik erbracht habe. Zum Beweis der Mangelhaftigkeit der Entwässerungsplanung habe sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Erstgericht habe davon Abstand genommen, ohne den Beweisantrag mit Beschluss zurückzuweisen. Es habe lediglich in der Urteilsbegründung angeführt, dass von der beklagten Partei kein Fachgebiet angegeben worden sei, aus welchem der Sachverständige zu bestellen gewesen sei. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, über diesen Beweisantrag – sowie über die Anträge auf Befragung der angebotenen Zeugen – im Spruch der Entscheidung abzusprechen, dies insbesondere „auch aufgrund einer allfälligen Unschlüssigkeit des Beweisanbots“. Da der Zuspruch der Hauptforderung nicht hätte erfolgen dürfen, ohne abzuklären, ob die Leistungen der klagenden Partei mängelfrei erbracht worden seien, sei der Mangel relevant. Wäre ein Sachverständigengutachten zu diesem Ergebnis gekommen, hätte das Erstgericht in weiterer Folge zur rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass die geltend gemacht Forderung von EUR 90.288,09 nicht fällig sei und daher nicht zu Recht bestehe.

2.2.1. Richtig ist, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels in der Berufung keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraussetzt (RS0037055). Die abstrakte Eignung dieses Verfahrensmangels muss aber – wie generell bei der Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit – im Rechtsmittel konkret und nachvollziehbar aufgezeigt werden (RS0116273 [T1], RS0043049 [T6], RS0043027 [T10, T13]). Dies bedeutet, dass sich aus der Berufung erschließen lassen muss, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse bei Aufnahme der vermissten Beweismittel hätten erzielt werden können (RS0043039; 6 Ob 184/20g mwN; vgl auch Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 37).

2.2.2. Diesem Erfordernis wird die vorliegende Mängelrüge nicht gerecht, weil sich aus den Ausführungen der Berufungswerberin (überhaupt) nicht ableiten lässt, welche relevanten Ergebnisse das von ihr vermisste Sachverständigengutachten in tatsächlicher Hinsicht – also auf Tatsachenebene – zutage gebracht hätte. Auch zeigt die Berufungswerbin nach wie vor nicht auf, aus welchem Fachgebiet das als unterblieben gerügte Gutachten einzuholen gewesen wäre. Die allgemeine Behauptung, bei Einholung des Gutachtens wäre das Erstgericht zur rechtlichen Beurteilung gelangt, dass die Hauptforderung nicht fällig sei, wird dem Gesetzmäßigkeitserfordernis einer Mängelrüge in keinster Weise gerecht.

2.3. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin die vermeintlich unrichtige Anwendung des § 267 Abs 1 ZPO. Das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die beklagte Partei die Hauptforderung nur unsubstantiiert bestritten habe. Hätte das Erstgericht nach dem Richterwechsel diese Rechtsansicht zum Zugeständnis mit der Beklagten erörtert, hätte sie „eindeutig in der Verhandlung argumentieren können, warum sie Einwendungen gegen die Schlussrechnung habe und diese daher nicht in vollem Umfang anerkenne. Sodann hätte das Erstgericht zur rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass die Hauptforderung nicht in Höhe von EUR 90.288,09 fällig sei und daher abzuweisen sei“.

2.3.1. Abgesehen davon, dass das Erstgericht mit Recht von einem (völlig) unsubstanziellen Bestreitungsvorbringen der beklagten Partei in erster Instanz ausging und dies, sowie die Behauptungs- und Beweislast der Beklagten, mit dieser auch ausdrücklich erörterte (ON 10 S 2), gelingt es ihr nicht einmal in der Berufung, ein konkretes Tatsachensubstrat aufzuzeigen, aus welchem sich die mangelnde Fälligkeit der Hauptforderung ableiten ließe. Erneut ist daher festzuhalten, dass der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur schlagend wird, wenn der monierte Verfahrensverstoß abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern und dies im Rechtsmittel konkret aufgezeigt wird, was hier nicht der Fall ist.

2.4. Im Weiteren wird von der Berufungswerberin die unterlassene Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers gerügt. Dazu verweist sie zunächst auf die oben unter Pkt 1. zusammengefasst wiedergegeben Ausführungen im Rahmen der Nichtigkeitsberufung. Ferner argumentiert sie, die angefochtene Entscheidung sei „aufgrund einer einseitigen Parteieneinvernahme erfolgt“ und dass „die unterbliebene Mitteilung über den Inhalt der Tagsatzung gegenüber der beklagten Partei als wesentlicher Verfahrensmangel zu werten“ sei. Da es sich um einen (weiteren) Stoffsammlungsmangel handle, sei eine Rüge nach § 196 ZPO in erster Instanz nicht notwendig gewesen. Aufgrund des dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangels habe sie nicht unter Beweis stellen können „dass eine Konnexität der Haupt- und Gegenforderung gegeben sei, da die beiden Architektenverträge gemeinsam verhandelt worden seien“. Der Mangel sei relevant, weil die Wahrnehmungen der Beklagten zu den Vertragsverhandlungen der beiden Generalplanerverträge Herford und ** geeignet seien, „die Beurteilung des Gerichts zu beeinflussen, insbesondere ob eine Konnexität der beiden Projekte gegeben sei“. Hätte das Gericht eine Parteienvernehmung in der Ladung angekündigt, hätte der Parteienvertreter konkret zur Anbahnung und Konnexität der Projekte Herford und ** aussagen können und wäre damit die Zulässigkeit der prozessualen Aufrechnungseinrede des Gerichts „anders zu beurteilen“ gewesen. Die Beweisergebnisse der Parteienvernehmung hätten zur Abweisung der Klage aufgrund der Aufrechnung mit der eingewendeten Gegenforderung geführt.

Auch hier gilt das bereits Vorgesagte: Wird eine vom Rechtsmittelwerber vermisste Beweisaufnahme als Verfahrensmangel gerügt, müssen die daraus zu erzielenden Beweisergebnisse nachvollziehbar und konkret aufgezeigt werden. Dazu reicht es nicht aus, dass pauschal behauptet wird, dass die Klage bei Aufnahme der als unterblieben gerügten Beweise abgewiesen worden wäre. Dass die beiden Verträge gemeinsam verhandelt wurden, steht ohnedies fest (US 13). Welche weiteren rechtserheblichen Tatsachen sich aus der Befragung des Geschäftsführers der beklagten Partei ergeben hätten, zeigt die Berufungswerberin nicht auf. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (unter Pkt 5.) noch aufzuzeigen wird, kommt es auf die Frage der Konnexität im Ergebnis auch nicht mehr an, weil die Verträge, auf welchen die als Gegenforderung 1 und 2 eingewendeten Ansprüche beruhen, Gerichtsstandsklauseln enhalten, aus denen sich die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt (siehe unten Pkt 5.2.5.).

Letztlich erklärte der Beklagtenvertreter nach ausdrücklicher Erörterung der Abwesenheit des Geschäftsführers seiner Mandantin zu Beginn der Tagsatzung vom 14.11.2025, dass mit dem klagsgegenständlichen Bauvorhaben (ohnedies nur) der angebotene Zeuge Q* befasst gewesen sei und somit dieser Zeuge zu den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen Auskunft geben könne „und nicht der Geschäftsführer“ (ON 20.3 S 6). Auch vor diesem Hintergrund liegt der monierte Verfahrensmangel nicht vor.

2.5. Die Berufungswerberin rügt die unterlassene Einvernahme der von ihr angebotenen Zeugen R* Q*, S* und T*. Der Zeuge R* Q* sei zur Frage des anwendbaren Rechts, zur Gerichtsstandsvereinbarung in den Architektenverträgen sowie zu den Pflichtverletzungen „der beklagten Partei in F*“ und weiteren Beweisthemen angeboten worden. Aufgrund der Nichteinvernahme des Zeugen habe die Berufungswerberin nicht unter Beweis stellen können, dass eine Konnexität der Haupt- und Gegenforderung gegeben sei, weil die beiden Architektenverträge gemeinsam verhandelt worden seien. Darauf aufbauend hätte das Gericht zur Klagsabweisung kommen müssen. Die Mangelhaftigkeit sei daher auch relevant.

2.5.1. Die Frage der Konnexität oder Inkonnexität von Haupt- und Gegenforderung ist eine Rechtsfrage. Wie schon dargelegt, wurde die von der Berufungswerberin vermisste (und im Ergebnis nicht relevante – dazu unten) Feststellung, dass die beiden Architektenverträge gemeinsam verhandelt wurden, ohnedies getroffen. Ein weiteres Tatsachensubstrat, auf dessen Grundlage sich eine Änderung des Entscheidungsergebnisses ergeben würde, wird in der Mängelrüge nicht aufgezeigt.

2.5.2. Dies gilt auch für die gerügte Nichtbefragung der beiden weiteren vorangeführten Zeugen, weil sich die diesbezüglichen Berufungsausführungen darin erschöpfen, die Beklagte habe infolge der unterlassenen Befragung dieser Zeugen nicht unter Beweis stellen können, „dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung von Forderung und Gegenforderung, nämlich die Richtigkeit, die Fälligkeit, die Gleichartigkeit und die Gegenseitigkeit, dies sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht, gegeben seien“. Auch hier wird (wiederum) nur pauschal behauptet, dass das Gericht darauf aufbauend „anders als in der angefochtenen Entscheidung zur von der Berufungswerberin begehrten Klagsabweisung hätte kommen müssen“. Eine Rechtsmittelwerberin wird von der Verpflichtung, jenes Tatsachensubstrat zu benennen, welches im Fall einer gewünschten Beweisaufnahme zu treffen gewesen wäre, aber nicht schon dadurch befreit, dass sie die zugrunde liegenden Beweisthemen im Verfahren erster Instanz ausführte (RS0043039).

Damit erfüllt auch diese Stoffsammlungsrüge die von der Judikatur entwickelten Anforderungen nicht.

3.1. Als „aktenwidrige Nicht-Erörterung“ kritisiert die Berufungswerberin neuerlich das Unterlassen der Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens. Sie wiederholt dabei im Wesentlichen die Behauptung, dass es ihr im Falle einer Erörterung dieses Beweisanbots gemäß §§ 182, 182a ZPO möglich gewesen wäre, „den Antrag dahingehend zu vervollständigen. […] Es sei somit aktenwidrig, anzunehmen, dass das Beweisanbot des Sachverständigen erörtert worden sei. […] Wäre ein Sachverständigengutachten als Beweis dafür, dass die Hauptforderung überhöht sei, erstellt worden, hätte die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass der in Rechnung gestellte Betrag nach wie vor offen sei, nicht getroffen werden können, sondern hätte das Erstgericht stattdessen eine Negativfeststellung dazu treffen müssen, ob der in Rechnung gestellte Betrag offen sei.“

3.1.1. Die Berufungswerberin verkennt, dass der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (RS0043347). Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann aber nicht als Ersatz für eine Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019). Auch eine gerügte Nichterörterung des Umstands, dass das Gericht von der Einholung eines angebotenen Beweismittels Abstand nehmen wolle, begründet keine Aktenwidrigkeit. Soweit daher die Berufungswerberin die kritisierte Nichteinholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens über den Umweg des Rechtsmittelgrunds der Aktenwidrigkeit neuerlich aufwirft, kann dies nicht erfolgreich sein. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass das Erstgericht die Frage der Schlüssigkeit und Vollständigkeit ihres (pauschalen) Einwands gegen die Schlussrechnung in der Verhandlung vom 16.4.2025 sehr wohl erörterte (ON 10 S 2) und dass von der Beklagten ungeachtet dessen kein schlüssiges Einwendungsvorbringen zur Höhe und Fälligkeit der Klagsforderung erhoben wurde. Ein substratloses Tatsachenvorbringen rechtfertigt aber keinen Sachverständigenbeweis (RS0040023 [T7] ua).

3.2. Als weitere Aktenwidrigkeit rügt die Berufungswerberin die in US 19 zur „Gegenforderung 3“ getroffene Feststellung, wonach die Beklagte den offenen Saldo aus der von ihr vorgelegten Beilage ./15 beglichen habe. Aus der Urkunde ließe sich ableiten, dass die Rechnung nicht an die Beklagte, sondern an die K* GmbH gestellt worden sei. Wäre die Rechnung, wie vom Erstgericht unrichtig festgestellt, von der beklagten Partei (und nicht von der Rechnungsadressatin, der K* GmbH) bezahlt worden, hätte diese aufrechenbare Forderung als Gegenforderung berücksichtigt werde müssen (sic !). Die in diesem Zusammenhang begehrte Ersatzfeststellung, dass „die K* L* GmbH den offenen Saldo bezahlt habe“ sei deshalb von Relevanz, weil die Gegenforderung 3 sonst nicht als nicht zu Recht bestehend hätte beurteilt werden dürfen.

3.2.1. Diese Ausführungen sind nicht verständlich. Die Berufungswerberin argumentiert einerseits, dass die Gegenforderung auf Basis der unrichtigen Feststellung zu berücksichtigen gewesen wäre und andererseits dass sie auf Basis der begehrten Ersatzfeststellung „nicht als nicht zur Recht“ – also ebenfalls als zu Recht – bestehend hätte erkannt werden müssen. Damit zeigt sei aber nicht nachvollziehbar auf, inwieweit sich die vermeintliche Aktenwidrigkeit zu ihrem Nachteil auswirkte (vgl RS0043265).

Auch inhaltlich liegt keine Aktenwidrigkeit vor, zumal die Berufungswerberin in erster Instanz die von ihr eingewendete Gegenforderung 3 von EUR 34.418,32 auf eine „Überzahlung der beklagten Partei“ stützte und somit selbst vorbrachte, dass sie den auf der Beilage ./15 handschriftlich notierten Differenzbetrag an die Klägerin geleistet habe. Die als aktenwidrig kritisierte Feststellung wurde folglich auf Basis ihres eigenen Prozessvorbringens getroffen.

Insgesamt leidet die angefochtene Entscheidung an keiner Aktenwidrigkeit und zeigt die Berufungswerberin auch keine einer inhaltlichen Behandlung zugänglichen Mangel des Verfahrens erster Instanz auf.

4. Unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen Beweiswürdigung“ bekämpft die Beklagte die (in US 13 getroffene) Feststellung, dass sie innerhalb eines Monats ab Zustellung nach Schlussrechnung keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben habe. An deren Stelle begehrt sie die Ersatzfeststellung, dass „nicht festgestellt werden kann, ob die Hauptforderung im Zeitpunkt der Zustellung an die beklagte Partei und im Zeitpunkt der Klagserhebung fällig war“.

Das Erstgericht hätte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht nur auf die Urkunde Beilage ./A stützen dürfen, sondern auch die Urkunde Beilage ./Z berücksichtigen müssen. In diesem EMail-Verkehr sei es um die Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen der Klägerin gegangen. Hätte das Erstgericht dem Inhalt des Schriftverkehrs Beachtung geschenkt, hätte es nicht von einer Unstrittigkeit der kritisierten Feststellung ausgehen dürfen. Vielmehr belege der Mail-Verkehr Beilage ./Z, dass es zwischen den Parteien über mehrere Monate eine Uneinigkeit darüber gegeben habe, wann und unter welchen Umständen eine mängelfreie Abnahme des Werks erfolgt sei.

4.1. Die begehrte (oben wiedergegebene) Wunschfeststellung beinhaltet kein Tatsachensubstrat. Ob die Hauptforderung im Zeitpunkt der Zustellung an die beklagte Partei und im Zeitpunkt der Klagserhebung fällig war, stellt eine Rechtsfrage dar. Es liegt daher keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor. Im Übrigen behauptete die beklagte Partei in erster Instanz nicht, dass sie innerhalb des Zeitraums von einem Monat ab Erhalt der Schlussrechnung Einwendungen dagegen erhoben habe. Urkunden (hier die von der Klägerin vorgelegte Beialge ./Z) stellen im Übrigen kein Prozessvorbringen dar und können ein solches auch nicht ersetzen (RS0037915, RS0017844).

Letztlich wurde bereits mehrfach aufgezeigt, dass zu substratlosen Behauptungen keine Beweise aufgenommen werden müssen und ist auch nicht ersichtlich, welche rechtlichen Schlüsse die Berufungswerberin daraus, dass es eine Uneinigkeit darüber gegeben habe, wann und unter welchen Umständen eine mängelfreie Abnahme des Werks erfolgt sei, ziehen will.

4.2. Als weiteren Kritikpunkt führt die Berufungswerberin in ihrer Beweisrüge ins Treffen, das Erstgericht habe die Feststellung zur Höhe der Klagsforderung keiner umfassenden Beweiswürdigung unterzogen. Vielmehr habe es den festgestellten Betrag von EUR 90.288,09 lediglich damit begründet, dass der Einwand der Beklagten, der Rechnungsbetrag sei überhöht, unschlüssig sei. „Aufgrund eines Sachverständigengutachtens“ hätte folgende Feststellung getroffen werden müssen: „Der in Rechnung gestellte Betrag ist um die Kosten zu reduzieren, die aufgrund der mangelhaften Entwässerungsplanung entstanden sind.“

Die Ausführungen in US 21 und US 24 im Rahmen der Beweiswürdigung seien unvollständig und teilweise unzutreffend. Soweit sich das Gericht auf das Vorbringen der Beklagten, wonach sie die Schlussrechnung deshalb nicht bezahlt habe, weil es noch strittige Forderungen aus dem Projekt Herford gebe, gestützt habe, verkenne es, dass auch die Einwendung der mangelhaften Entwässerungsplanung als Grund für die Nichtbezahlung der Schlussrechnung erhoben worden sei. Wäre das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt worden, hätte der Sachverhalt wie folgt ergänzt werden müssen: „Diese strittigen Forderungen und die mangelhafte Entwässerungsplanung sind der Grund dafür, dass die Beklagte die Schlussrechnung hinsichtlich des Bauvorhabens in E* nicht bezahlte.“

4.2.1. Eine Beweisrüge ist nur dann einer inhaltlichen Behandlung zugänglich, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, wenn also die eine Feststellung die andere ausschließt. Von der Rechtsmittelwerberin muss in diesem Zusammenhang aufgezeigt werden, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und welche Feststellung an deren Stelle begehrt wird, sowie aufgrund welcher Erwägungen (RS00412835). Eine Tatsachenrüge, die die erstrichterliche Beweiswürdigung als unrichtig oder unvollständig kritisiert, ohne die bezughabenden Feststellungen und gewünschten Ersatzfeststellungen anzuführen, erfüllt diese Erfordernisse nicht. Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass der in Rechnung gestellte Betrag von EUR 90.288,09 nach wie vor offen ist. Sie bekämpft zwar die Feststellung, wonach sie innerhalb der vereinbarten Monatsfrist keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben habe, stellt ihr aber keinen diesen Aspekt betreffenden Alternativsachverhalt gegenüber. Soweit sie den Grund für die Nichtbezahlung des Rechnungsbetrags ergänzend festgestellt haben will, liegt kein Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung vor (RS0041835 [T3]).

Insgesamt dringt die Berufungswerberin somit auch mit ihrer Tatsachenrüge nicht durch.

5. Die rechtliche Kritik der Berufungswerberin am Ersturteil wendet sich im Wesentlichen gegen die Fälligkeit der Hauptforderung und die Verneinung der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich der Gegenforderungen 1 und 2. Der Ausspruch des Nichtbestehens der eingewendeten Gegenforderung Nr 3 wird in der Rechtsrüge hingegen nicht mehr thematisiert und fällt daher als selbstständiger Streitpunkt aus dem berufungsgerichtlichen Nachprüfungsrahmen (RS0043338).

5.1. Den Einwand der mangelnden Fälligkeit der Hauptforderung begründet die Berufungswerberin erneut mit dem inhaltsleeren Argument, dass die Klägerin die Planungsleistungen mangelhaft erbracht habe und dieser Mangel die Fälligkeit der Klagsforderung verhindere. Wie schon mehrfach dargelegt wurde, war das Erstgericht nicht gehalten, zu diesem – auch noch in der Berufung unsubstantiiert gebliebenen – Bestreitungsvorbringen Beweise aufzunehmen. Beweisbedürftig sind nur für die Entscheidung erhebliche substantiiert bestrittenene Tatsachen (vgl Rechberger/Koller in Klicka/Koller (Hrsg), ZPO6 Vor § 266 ZPO Rz 25). Beweisananbote ohne ein klagebegründendes oder (hier) einwendungsbegründendes Tatsachenvorbringen stellen einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar (RS0040023, RS0039880, RS0039973). Ohne konkretes Tatsachenvorbringen bedurfte es aber keiner Schaffung einer Tatsachengrundlage zu allfälligen Planungsmängeln der Klägerin.

5.1.1. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Streitteile am 16.11.2021 den Architektenvertrag ** abschlossen und darin ua vereinbarten, dass Einwendungen gegen die von der Klägerin für ihre Planungsleistungen gelegte Schlussrechnung von der beklagten Auftraggeberin längstens innerhalb eines Monats ab Zugang erhoben werden müssten und dass der Schlussrechnungsbetrag nach 30 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig sei (Pkt 6.8 und Pkt 6.9 des Vertrags). Die Unwirksamkeit dieser Vertragsklauseln wurde von der beklagten Partei nicht behauptet. Dieser Vertrag unterliegt (unstrittig) der Anwendung österreichischen Rechts. Die Schlussrechnung wurde am 29.10.2024 gelegt. Sie beinhaltet ein aufgeschlüsseltes (in US 13 wiedergegebenes) Resthonorar in Höhe der Klagsforderung. Die Beklagte behauptete nicht, die Rechnung nicht erhalten zu haben. Sie behauptet auch nicht, innerhalb der vereinbarten Monatsfrist Einwendungen erhoben zu haben. An der Fälligkeit des Hauptsachenbetrags kann daher kein Zweifel bestehen. Der Beginn des Zinsenlaufs mit 1.11.2024 wird im Rechtsmittel nicht weiter thematisiert.

5.1.2. Eine Rechtsrüge, welche nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, wird nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RS0043312, RS0043603). Abgesehen davon, dass Einwendungen gegen die Schlussrechnung nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung innerhalb eines Monats ab Rechnungslegung hätten erfolgen müssen, was die Beklagte nicht einmal behauptete, geht auch aus der Berufung (überhaupt) nicht hervor, welchen „vorliegenden Anforderungen“ die Planung angeblich nicht gerecht wurde.

Da der in Rechnung gestellt Betrag – unstrittig – nach wie unberichtigt aushaftet, wurde die Klagsforderung vom Erstgericht völlig zutreffend als mit dem geltend gemachten Betrag als zu Recht bestehend erkannt.

5.2. Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen die Zurückweisung der ein-gewendeten Gegenforderungen 1 und 2 (Spruchpunkt II.3.) und argumentiert, dass die Zulässigkeit von prozessualen Aufrechnungseinreden vor österreichischen Gerichten nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Das Erstgericht hätte daher nicht auf die Judikatur des EuGH zurückgreifen dürfen. Richtig sei, dass das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit auch für (hier abgetretene) Gegenforderungen gegeben sein müsse und dass dies nach der österreichischen Rechtsprechung dann der Fall sei, wenn die Gegenforderung auch mittels Widerklage geltend gemacht werden könne. Dies sei im österreichischen Recht möglich, wenn entweder eine Konnexität oder eine Kompensabilität im Sinn der §§ 1438 ff ABGB oder eine Präjudizialität vorliege. Im vorliegenden Fall hätte das Erstgericht die Konnexität von Haupt- und Gegenforderungen bejahen müssen, da diese aus dem gleichen Tatbestand abgeleitet werden könnten. Ausreichend sei ein tatsächlicher Zusammenhang. Selbst ein bloß wirtschaftlicher Zusammenhang genüge. Da die beiden Architektenverträge gemeinsam verhandelt worden seien, liege ein tatsächlicher Zusammenhang vor. Auch ein „inniger wirtschaftlicher Zusammenhang“ sei zu bejahen. Das Erstgericht hätte daher die Gegenforderungen 1 und 2 nicht zurückweisen dürfen.

5.2.1. Richtig ist, dass auf ein in Österreich geführtes Verfahren die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden (lex fori; vgl RS0076618, RS0009195) und Prozessvoraussetzungen daher nach inländischem Verfahrensrecht zu beurteilen sind (Neumayr in KBB7 § 12 IPRG Rz 1 mwN; RS0009195 [T19], 6 Ob 234/23i uvm).

5.2.2. Die Berufungswerberin stellt nicht in Abrede, dass über eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung nur dann inhaltlich abgesprochen werden darf, wenn hiefür die inländische Gerichtsbarkeit als allgemeine Prozessvoraussetzung gegeben ist (7 Ob 2334/96b). Dies ist – wie dies die Beklagte ebenfalls selbst ins Treffen führt – nach der ständigen Rechtsprechung dann der Fall, wenn diese Gegenforderung auch mittels Widerklage geltend gemacht werden könnte (1 Ob 38/03z).

5.2.3. Der Gerichtsstand der Widerklage wird innerstaatlich in § 96 JN geregelt. Die Bestimmung normiert, dass eine Widerklage auch beim Gericht der Klage eingebracht werden kann, wenn der damit geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruch der Klage im Zusammenhang steht oder sich sonst zur Kompensation eignen würde. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird § 96 JN durch Art 8 Z 3 EuGVVO 2012, dessen Wortlaut dem vormaligen Art 6 Z 3 EuGVVO 2007 entspricht, verdrängt (Simotta in Fasching/Konezny3 ZPG3 § 96 JN Rz 17 und Art 8 EuGVVO Rz 149; vgl 2 Ob 74/00x). Nach Art 8 Z 3 EuGVVO 2012 kann eine Widerklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem die Klage selbst anhängig ist, wenn die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird.

5.2.4. Die Beklagte vermeint, dass die (sowohl von § 96 JN als auch von Art 8 Z 3 EuGVVO 2012 verlangte) Konnexität zwischen Haupt- und Gegenforderung zu bejahen sei, weshalb der Gerichtsstand der Widerklage vorliege und das Erstgericht somit international zuständig sei. Dabei ignoriert sie, dass sowohl der Architektenvertrag Herford als auch der von der Klägerin mit der I* GmbH abgeschlossene Vertrag, aus welchen sie die eingewendeten Forderungen ableitet, eine Gerichtsstandsklausel enthalten, aus der sich jeweils die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt. Die in der Berufung aufgeworfene Rechtsfrage des tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Gegenforderung kann daher unerörtert bleiben (so bereits 2 Ob 74/00x):

5.2.5. Vom Erstgericht wurde in diesem Zusammenhang (ebenfalls) zutreffend hervorgehoben, dass eine Gerichtsstandsklausel mit der Zession der Forderung „mitwandert“. Dies wurde vom EuGH jüngst zu Rs C-682/23 ausdrücklich klargestellt (vgl ÖJZ 2026/15). Auch dann, wenn – wie hier – nicht der gesamte Vertrag übernommen, sondern nur eine Forderung aus dem Vertrag abgetreten wird, kann die Abtretung der Forderung nicht dazu führen, dass dem ursprünglichen Vertragspartner des Zedenten mehr Rechte zugestanden werden, als er sie vor dieser Abtretung hatte. Bei der Abtretung einer Forderung aus einem Vertrag, der eine Gerichtsstandsklausel enthält, bleibt daher der Schuldner der abgetretenen Forderung und ursprüngliche Vertragspartner des Zedenten an die Gerichtsstandsklausel gebunden. Damit soll vermieden werden, dass der ursprüngliche Vertragspartner vor anderen Gerichten verklagt werden kann als vor denen, die gemäß der Klausel vom anderen ursprünglichen Vertragspartner hätten angerufen werden können (Rn 47 ff). Dies bedeutet, dass bei einer Forderungsabtretung aus einem Vertrag, der eine Gerichtsstandsklausel enthält, der Schuldner der abgetretenen Forderung und ursprüngliche Vertragspartner des Zedenten an die Klausel gebunden bleibt (Rn 48). Dass die ursprünglichen Vertragsparteien von vorneherein ausdrücklich vereinbarten, dass ihnen die in den jeweiligen Verträgen (F* und I*) vorgesehenen Gerichtsstandsklauseln bei der Abtretung einer Forderung aus diesen Verträgen an Dritte (hier die Beklagte) nicht mehr entgegengehalten werden könnten, wurde von der Beklagten nicht behauptet und geht auch aus den von ihr vorgelegten Verträgen nicht hervor.

Damit hat das Erstgericht die Gegenforderungen 1 und 2 zu Recht wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Insgesamt war daher der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.

II. Zur Berufung im Kostenpunkt

Die beklagte Partei wendet sich gegen die für die Streitverhandlung vom 16.4.2025 zugesprochenen Vertretungskosten nach TP 3A und führt ins Treffen, dass hiefür nur Kosten nach TP 2 zustünden, weil in dieser Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Richtigerweise hätte die Klägerin daher für diese Position nur EUR 523,-- zuzüglich Einheitssatz von EUR 261,50 veranschlagen dürfen. Unrichtig seien auch die für die Schriftsätze vom 17.3.2025 und vom 5.7.2025 mit jeweils EUR 5,-- zugesprochenen ERV-Kosten. Hiefür stünde gemäß § 23a Satz 2 RATG nur ein Ersatzanspruch von jeweils EUR 2,60 zu. Die zugesprochenen ERV-Kosten von EUR 15,-- seien daher auf EUR 10,20 zu reduzieren. Beide Fehler hätte das Erstgericht als offenkundige Fehler von Amts wegen aufgreifen müssen. Dies führe insgesamt zu einer Herabsetzung des Kostenzuspruchs um EUR 922,86 auf ersatzfähige Vertretungskosten von EUR 13.047,34.

Dazu ist auszuführen:

Von der beklagten Partei wurden keine Einwendungen im Sinne des § 54 Abs 1a ZPO gegen die Kostennote der Klägerin erhoben. Damit ist das Kostenverzeichnis lediglich auf offenkundige Unrichtigkeiten zu überprüfen, weil nur solche vom Gericht von Amts wegen aufzugreifen sind. Dies trifft lediglich auf den überhöht verzeichneten ERV Zuschlag für die Schriftsätze vom 17.3.2025 sowie vom 5.11.2025 zu. Diesbezüglich war daher dem Kostenrekurs der beklagten Partei teilweise Folge zu geben und der Kostenzuspruch um netto EUR 4,80 zu kürzen, was den im Spruch ausgewiesenen Kostenersatzbetrag von EUR 13.964,44 (darin EUR 1.808,70 USt und EUR 3.112,-- an Barauslagen) ergibt.

Zusammengefasst war daher die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen, dem Rechtsmittel in der Hauptsache keine und im Kostenpunkt teilweise Folge zu geben.

III. Verfahrensrechtliches

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende beklagte Partei hat der Klägerin die mit EUR 3.864,72 (darin EUR 644,12 USt) tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Für die Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt gebührt keine gesonderte Entlohnung, weil diese Teil der Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diesen Schriftsatz abgegolten wird (RS0119892, RS0087844 [T7]).

Die (ordentliche) Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn der von § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zulässig. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Der Revisionsrekurs gegen die teilweise abändernde Kostenentscheidung ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

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