OLG Innsbruck 4R54/26m

4R54/26mCorte d'appello13 apr 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 4R54/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00054.26M.0413.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. EckerGorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dominik Düngler, Rechtsanwalt in Schruns, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Dominik Brun, Rechtsanwalt in Hard, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 22.729,95 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 7.336,45) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.2.2026, **, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung unter Einschluss des rechtskräftigen Zuspruchs wie folgt abgeändert:

„Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 24.876,58 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 502,70 (darin enthalten EUR 83,78 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche aus einem Skiunfall geltend, wobei er die Klage mehrfach ausdehnte und einschränkte. Das Erstgericht gab dem letztgültigen Klagebegehren (abgesehen von einer Abweisung von EUR 10 aufgrund eines Rechenfehlers) Folge und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz über EUR 17.643,28. Das Erstgericht bildete für die Kostenentscheidung vier Prozessphasen und sprach in den Phasen 1, 2 (ON 1 bis ON 22) und 4 (ON 61) jeweils nach § 43 Abs 2 ZPO inzwischen rechtskräftig EUR 11.773,30 zu. In Phase 3 ging es von einer Überklagung beim Verdienstentgangsbegehren aus und kombinierte daher § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Zuspruch weiterer EUR 7.336,45 mit der Begründung, § 43 Abs 2 ZPO sei auch in der dritten Phase anwendbar, da keine Überklagung vorliege. Die Regel, eine Überklagung bei mehr als 100 % anzunehmen, sei nicht strikt. Der Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Der Kläger begehrte in Phase 3 an Verdienstentgang EUR 31.103,47, letztlich zugesprochen wurden EUR 14.817, das sind rund 48 % des begehrten Betrags. Die Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 zweite Variante ZPO ist nach der Judikatur ausgeschlossen, wenn der eingeklagte Betrag offenbar viel zu hoch gegriffen war, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn mehr als doppelt so viel eingeklagt wurde als letztlich zugesprochen wird (RS0035993, Obermaier; Kostenhandbuch4 Rz 1.161). Ratio der Bestimmung ist, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen. Demnach ist stets zu prüfen, ob die Überklagung als eine erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung zu qualifizieren ist (RS0122016, RS0035993). Insbesonders bei eher geringen Beträgen ist auch das höhere Risiko einer Überklagung zu berücksichtigen, sodass im Einzelfall selbst ein Obsiegen mit weniger als der Hälfte kostenunschädlich sein kann. Der Grundsatz stellt keine starre Grenze dar (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 43 ZPO E 92/1, E 95). Konkret bewegt sich die Überklagung im Bereich von ungefähr 100 %, sodass § 43 Abs 2 ZPO noch anwendbar ist. Die Überklagung stellt sich noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung dar (vgl RS0035933 [T4]).

Für die Berechnung der Kosten in Phase 3 ist der fiktive Streitwert von EUR 27.126,95 heranzuziehen. Die Kosten errechnen sich demgemäß wie folgt:

Schriftsatz ON 23EUR 1.385,16

Streitverhandlung vom 22.01.2025EUR 1.842,72

Teilnahme an BefundaufnahmeEUR 2.764,08

Schriftsatz vom 21.03.2025EUR 1.385,16

Schriftsatz vom 18.08.2025EUR 1.385,16

ergibt gesamtEUR 8.762,28

dazu Barauslagen in dieser Phase vonEUR 4.341

ergibt einen Gesamtkostenanspruch in Phase 3 vonEUR 13.103,28

zuzüglich des rechtskräftigen Kostenzuspruchs aus

Phasen 1, 2 und 4 vonEUR 11.773,30

errechnet sich der gesamte Kostenersatz in erster Instanz mitEUR 24.876,58

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf § 43 Abs 2 ZPO, da der Kläger nur geringfügig unterlegen ist. Dabei findet kein Tarifsprung statt, jedoch waren die verzeichneten Kosten um ein Zuviel an Umsatzsteuer und einen offensichtlichen Summierungsfehler zu korrigieren.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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