OGH 2Nc13/26y

2Nc13/26yTribunale superiore15 apr 2026

Testo completo

OGH 2Nc13/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00013.26Y.0415.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der * vom 31. März 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

  • ist als Mitglied des Senats * im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.

Begründung

Begründung:

[1]Die Vorinstanzen gaben der auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichteten Klage im Zusammenhang mit von der Beklagten verwendeten Mietvertragsklauseln teilweise statt.

[2]Zur Entscheidung über die von beiden Parteien erhobenen Revisionen ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3]* ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte Partner (geschäftsführender Gesellschafter) der Vertreterin der Beklagten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.

[4]Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[5]Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde bzw wird (2 Nc 26/25h [Rz 5 mwN]).

[6]Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

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