Testo completo
OGH 7Ob53/26h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00053.26H.0415.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. V* V*, 2. S* V*, und 3. L* V*, alle , vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien K T*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 2 R 19/26y24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
[1]Zu I.: Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
[2]Zu II.: Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).