OLG Innsbruck 6Bs50/26t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00050.26T.0415.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, C* B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen und D* B* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafen und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30.10.2025, GZ 71, sowie über die Beschwerde des C B gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach der am 15.04.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, LL.M., des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Privatbeteiligtenvertreters RA Mag. Strasser (für E*, F* und G*), der Angeklagten A* B*, C* B* und D* B* sowie ihres Verteidigers RA Mag. Bertsch öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen der Angeklagten A* B*, C* B* und D* B* wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die über C* B* verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre e r h ö h t.
Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden betreffend C* B* die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.10.2023 zu ** und die mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20.02.2024 zu ** gewährten bedingten Strafnachsichten w i d e r r u f e n.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
der am ** geborene A* B* wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB (B) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C),
der am ** geborene C* B* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.1.a), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl 2013/116 (A.1.b), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A.2), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.3), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A.4), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A.5), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB (B),
und der am ** geborene D* B* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (D.1) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D.2) schuldig gesprochen.
Hiefür wurden A* B* nach § 106 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,-- und einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten, C* B* nach § 87 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie D* B* nach § 106 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 und 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 5,-- und einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und alle Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Zudem wurden die Angeklagten zu Zahlungen an Privatbeteiligte wie folgt verpflichtet:
A* B* zur Zahlung von jeweils EUR 200,-- an E*, F* und G*,
C* B* zur Zahlung von jeweils EUR 200,-- an E* und F* sowie EUR 5.000,-- an G*,
D* B* zur Zahlung von EUR 500,-- an E* und EUR 200,-- an F*.
Hinsichtlich C* B* wurden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingten Strafnachsichten zu ** des Landesgerichts Feldkirch (90 Tagessätze) und zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch (20 Tagessätze) widerrufen.
C* B* wurde nach der Urteilsverkündung aufgrund einer gerichtlichen Festnahmeanordnung (ON 72.1) am 30.10.2025 um 17:25 Uhr festgenommen und über ihn aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft (ON 70 AS 38) und nach seiner gerichtlichen Einvernahme im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 73) mit Beschluss vom 30.10.2025 die Untersuchungshaft verhängt (ON 74).
Nach dem Schuldspruch haben
Die gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2026, 12 Os 4/26v4, zurückgewiesen und die Strafsache zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 99.1).
Die (gemeinsam ausgeführten) Berufungen der Angeklagten (ON 89) und die Beschwerde münden in den Antrag auf schuld und tatangemessene Herabsetzung der Strafen, die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten betreffend C* B* bei allfälliger Verlängerung der Probezeiten.
Die zum Nachteil aller drei Angeklagten angemeldete und ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 87) mündet in den Antrag auf jeweils schuld und tatangemessene Erhöhung der Strafen.
In ihren Gegenäußerungen (ON 91) beantragen die Angeklagten, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung der Staatsanwaltschaft für berechtigt, während den Berufungen der Angeklagten und der Beschwerde des C* B* keine Berechtigung zukomme.
Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafen:
Betreffend A* B*:
Das Erstgericht erachtete den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass die Nötigungen beim Versuch geblieben seien, als mildernd. Erschwerend seien das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die teilweise Tatbegehung mit einem Mittäter und gegen einen Angehörigen.
Diese Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erkannt. Sie sind auf der erschwerenden Seite durch den Umstand zu ergänzen, dass der Angeklagte zu B. und C. des Schuldspruches sowohl mit einer Verletzung am Körper als auch an der Freiheit drohte.
Der Strafrahmen des § 106 Abs 1 StGB reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die über A* B* verhängte Strafenkombination entspricht einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der personalen Täterschuld, des Unrechtsgehalts der Taten sowie der allgemeinen Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB ist die verhängte Strafe schuld und tatangemessen und bedarf weder einer Erhöhung noch einer Herabsetzung. Auch die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB begegnet aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit dieses Angeklagten keinen Bedenken durch das Berufungsgericht.
Der Anwendung des § 37 StGB steht schon die Höhe der Strafe entgegen. Gegen eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 sprechen aufgrund der Tatwiederholungen spezialpräventive Erwägungen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ohnehin mit dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen und entspricht den wirtschaftlichen Leistungsverhältnissen dieses Angeklagten unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des BMJ (1 bm) als Orientierungshilfe.
Betreffend D* B*:
Hinsichtlich dieses Angeklagten erkannte das Erstgericht dessen bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Erschwerend würden sich dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Tatbegehungen teilweise als Angehöriger, teilweise als Volljähriger gegen eine minderjährige Person und teilweise unter Einsatz einer Waffe auswirken.
Auch diese Strafzumessungsgründe wurden zutreffend und vollständig erfasst.
Trotz des längeren Zurückliegens der Taten zu den Punkten D.1 und D.2.a des Schuldspruches liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht vor, weil der Angeklagte seine Delinquenz im Jahre 2024 fortsetzte und ein nur zwischenzeitliches Wohlverhalten, das im Übrigen dem Erfordernis der längeren Zeit nicht entspricht (vgl RISJustiz RS0108563), diesen Milderungsgrund nicht herstellt.
Der Strafrahmen des § 106 Abs 1 StGB reicht aufgrund der rechtsrichtigen Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Mit Blick auf die Strafzumessungsgründe, unter Berücksichtigung der personalen Täterschuld und des Unrechtsgehalts der Tat sowie der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB und angesichts des Umstandes, dass zwei der Tathandlungen im Jahre 2020 lagen, erscheint die über den Angeklagten verhängte Strafenkombination, die einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten entspricht, schuld und tatangemessen und bedarf keiner Erhöhung oder Herabsetzung.
Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten billigt der Berufungssenat auch die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB.
Der Anwendung des § 37 StGB steht schon die Höhe der Strafe entgegen. Infolge der Wiederholung der Straftaten sprechen spezialpräventive Erwägungen gegen die Verhängung einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des BMJ (1 bm) als Orientierungshilfe.
Betreffend C* B*:
Bei diesem Angeklagten erachtete das Erstgericht als mildernd, dass die Nötigungen beim Versuch geblieben seien und er die zu A) 1. verwirklichten Delikte als Jugendlicher und die zu A) 2. verwirklichten Delikte als junger Erwachsener beging. Erschwerend seien hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen mit zwei Vergehen, die teilweise Tatbegehung mit einem Mittäter, als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, gegen einen Angehörigen sowie unter Einsatz einer Waffe.
Im Rahmen des § 32 StGB wurde auch die teilweise Tatbegehung während offener Probezeit schulderhöhend berücksichtigt.
Die Strafzumessungsgründe sind zutreffend erkannt worden. Insbesondere ist auch der Einsatz einer Waffe nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB als Erschwerungsgrund zu werten, zumal dieser trotz Erhöhung des Strafrahmens durch die Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 1 erster Satz StGB verstößt, weil sich dieses nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39a StGB eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift darstellt (RISJustiz RS0130193, RI0100123).
Zu präzisieren sind die Milderungsgründe dahingehend, dass die Nötigung zu den Schuldspruchfakten A) 5. und B) beim Versuch blieben und auch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (A) 2.) beim Versuch geblieben ist. Dass der Angeklagte auch die strafsatzbestimmende Tat zu A) 2. als junger Erwachsener beging, stellt zwar einen Milderungsgrund dar, bewirkt aber mit Blick auf § 19 Abs 4 Z 1 JGG keine Änderung des Strafrahmens.
Die Erschwerungsgründe sind dahingehend zu präzisieren, dass die Verwendung einer Waffe zu den Punkten A) 2., A) 4. und A) 5. aggravierend wirkt.
Zu ergänzen sind die Erschwerungsgründe durch den raschen Rückfall nach dem Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20.02.2024, rechtskräftig seit 24.02.2024, zu ** (vgl A.3), den langen Tatzeitraum zu A.1 des Schuldspruches, die durch das Opfer aufgrund der sexuellen Übergriffe erlittenen Verletzungen (US 9 f) und den Umstand, dass der Angeklagte zu B. des Schuldspruches sowohl mit einer Verletzung am Körper als auch an der Freiheit drohte. Aggravierend im Sinne des § 32 StGB ist zudem die festgestellte Ejakulation ins Gesicht des Opfers (US 9), die als erniedrigende Handlung einzustufen ist, zumal diese fallaktuell keinen subsumtionsrelevanten Umstand darstellt.
Die von der Staatsanwaltschaft als unberücksichtigt geblieben reklamierte verwerfliche Motivlage, die in der Beeinflussung des Opfers in einer persönlichen Angelegenheit bestanden habe, drückt sich bereits in der Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 3 StGB aus.
Trotz des jeweils längeren Zurückliegens der Taten zu den Punkten A.1 und A.2 des Schuldspruches liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht vor, weil der Angeklagte seine Delinquenz im Jahre 2024 fortsetzte und ein nur zwischenzeitliches Wohlverhalten, das im Übrigen dem Erfordernis der längeren Zeit nicht entspricht (vgl RISJustiz RS0108563), diesen Milderungsgrund nicht herstellt.
Insofern C* B* seinen angeschlagenen gesundheitlichen Zustand mildernd berücksichtigt sehen will, stellen seine auch durch Arztbriefe belegten körperlichen Beschwerden keinen mildernden Umstand dar. Die festgestellten Milderungsgründe wurden bereits ausreichend berücksichtigt.
Der Strafrahmen des § 87 Abs 1 StGB reicht in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass der Angeklagte die zu den Punkten A.1. und A.2. gesetzten Delikte als Jugendlicher bzw junger Erwachsener in den Jahren 2015/2016 bzw 2020 beging. Aufgrund des Zusammentreffens zahlreicher schwerer Verbrechen, nämlich fünf Verbrechen der Vergewaltigung, fünf Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, einem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie mehrfacher Verbrechen der schweren Nötigung, der mehrfachen Verwendung einer Waffe und der einschlägigen Vorstrafenbelastung ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe zu milde ausgefallen und war daher auf fünf Jahre anzuheben.
Damit entspricht sie den Strafzumessungsgründen, der personalen Täterschuld, dem Unrechtsgehalt der Taten und den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen nach § 32 StGB.
Einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht stehen die Höhe der Freiheitsstrafe, aber auch spezialpräventive Erwägungen infolge des Zusammentreffens zahlreicher Delikte entgegen.
Zu den Berufungen wegen privatrechtlicher Ansprüche:
Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts zu von den Angeklagten jeweils bewirkten psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen der drei Privatbeteiligten sind die Zusprüche an diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Auch der Zuspruch an die Privatbeteiligte G* in Höhe von EUR 5.000,-- durch C* B* begegnet mit Blick auf die von diesem mehrfach begangenen sexuellen Übergriffe gegen die Privatbeteiligte gemäß § 1328 ABGB keinen Bedenken.
Den Berufungen der Angeklagten und jener der Staatsanwaltschaft betreffend A* B* und D* B* war daher nicht Folge zu geben, wohl aber der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend C* B*.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Zum Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten:
Jede Abänderung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht macht auch den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hinfällig und bedingt dessen Aufhebung. Das Rechtsmittelgericht hat eine neue Entscheidung im Sinn des § 494a StPO zu treffen, die auch in der Wiederholung des Vorbeschlusses bestehen kann (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WKStPO § 498 Rz 8).
Der Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch und zu ** des Bezirksgerichtes Feldkirch war neuerlich auszusprechen, zumal C* B* wenige Monate nach diesen Urteilen wiederum einschlägig rückfällig wurde und daher weder der Vollzug des unbedingten Teiles der Geldstrafen noch deren teilweise bedingte Strafnachsicht ausreichte, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es ist daher aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich zur nunmehr verhängten Strafe geboten, diese bedingten Strafnachsichten zu widerrufen (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB).