OLG Graz 7Ra6/26w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0070RA00006.26W.0416.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Drin. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Dr. Fössl (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Allmannsdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. B, Kammerreferent in *, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch die Schlösser Partner Rechtsanwalts KG in Graz, wegen EUR 3.051,24 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Dezember 2025, GZ: **-10, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klagevertretung Kammer für Arbeiter und Angestellte für ** in ** den pauschalierten Aufwandersatz für das Berufungsverfahren von EUR 705,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 8. März 2025 bis 31. Juli 2025 als Triebfahrzeugführer im Arbeiterverhältnis vollzeitbeschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer:innen der österreichischen Eisenbahnunternehmen anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Bezahlung eines Betrages von EUR 3.051,24, den die Beklagte anlässlich der Endabrechnung gestützt auf § 2d AVRAG in Abzug brachte.
Am 6. März 2025 schlossen die Parteien nachstehende inhaltlich unstrittige Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten ab (Beilagen ./C = 8; RS0121557):
„1. Der Arbeitgeber übernimmt bei Eintritt die noch ausständigen Ausbildungskosten zum Triebfahrzeugführer des ehemaligen Dienstgebers Firma D* GmbH.
2. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten in der Höhe von EUR 2.859,54.
3. Der Arbeitnehmer bestätigt ausdrücklich, dass durch die vorgesehene Aus- und/oder Weiterbildung ein für ihn auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses verwertbarer Vorteil (z.B. Verbesserung der Verdienstchancen bei Wechsel des Arbeitsplatzes) erzielt wird.
4. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nicht durch
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Auflösung während der Probezeit,
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unbegründete Entlassung,
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begründeten vorzeitigen Austritt,
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Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder
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Arbeitgeberkündigung, es sei denn, diese erfolgt aus Verschulden des Arbeitnehmers,
verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die oben genannten Ausbildungsveranstaltungen in der Höhe von EUR 2.859,54
folgendermaßen zurückzuzahlen:
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Wird das Arbeitsverhältnis im Probemonat beendet, hat der Arbeitnehmer die gesamten Kosten rückzuerstatten.
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Wird das Arbeitsverhältnis später beendet, hat der Arbeitnehmer die gesamten Kosten abzgl. 2,77 % für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis später endet, zurückzuerstatten.
6. Endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers.“
Diese Vereinbarung betraf die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer auf dem Netz der E* am Ausbildungszentrum der F* in *, welche der Kläger zwischen 4. Juni 2020 und 5. Juni 2021 im Zuge des Dienstverhältnisses bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin D GmbH absolvierte. Für obige Ausbildung bezahlte die Beklagte EUR 2.859,54 netto.
Mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin schloss der Kläger am 22. Mai 2020 den von der Beklagten vorgelegten Ausbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel Beilage./1 ab, die in der Tagsatzung vom 12. Dezember 2025 verlesen wurde. Deren Echtheit blieb unbestritten, sodass sie zur Konkretisierung der Feststellungen herangezogen werden kann (RS0042533 [T2]; RS0118509; erst jüngst 4 Ob 67/25v).
In diesem Ausbildungsvertrag wurde unter § 4 Rückerstattung vereinbart:
„Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Lehrgangs das Arbeitsverhältnis oder kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, der von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist, oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Fortbildung um 1/48 der Gesamtkosten in der Höhe von….“
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 3.051,24 sA mit der Begründung, dieser Betrag sei ihm anlässlich der Endabrechnung abgezogen worden. Der Arbeitgeber stütze diesen Abzug auf eine nicht dem § 2d AVRAG entsprechende Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung. Bei der Beklagten habe der Kläger keine Ausbildung im Sinne des § 2d AVRAG absolviert. Weiters habe das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung geendet, was einen Ausbildungskostenrückersatz ausschließe. Außerdem sei die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung vor Beginn der Ausbildung abzuschließen. Überdies sei die Vereinbarung bereits a priori rechtsunwirksam, da für Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Anwendungsbereich des § 11b AVRAG (Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union – Transparenz-RL) derartige Ausbildungskostenrückerstattungsvereinbarungen nicht abgeschlossen werden dürften. Nach dieser Bestimmung, welche relativ zwingend sei, habe der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen, wenn die Aus-, Fort- oder Weiterbildung aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vorschriften Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sei. Eine gültige Fahrerlaubnis bzw. Bescheinigung sei gemäß § 126 EisbG condicio sine qua non für die Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges. Dabei handle es sich um die im Dienstvertrag unter Punkt 3.3. vereinbarte Tätigkeit des Klägers.
Überdies habe der Kläger seinen Dienst stets ordnungsgemäß versehen. Er habe kein für die Kündigung kausales schuldhaftes Verhalten zu verantworten.
Die Beklagte bestreitet und wendet ein, sie habe aufgrund der mit dem Kläger schriftlich abgeschlossenen Ausbildungskostenrückerstattungsvereinbarung berechtigterweise die Ausbildungskosten in Abzug gebracht, wobei der Klagsbetrag eine Bruttosumme darstelle. Die Ausbildungskosten seien auch tatsächlich aufgewendet worden. § 11b AVRAG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst mit 28. März 2024 in Kraft getreten sei und Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirkten.
Der Kläger habe am 22. Mai 2020 mit seinem vormaligen Dienstgeber einen Ausbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel abgeschlossen. Dabei sei vereinbart worden, dass der Kläger mit 4. Juni 2020 an einer Ausbildung zum Triebfahrzeugführer auf dem Netz der E* am Ausbildungszentrum der F* in ** teilnehme. Die Teilnahme sei auf Wunsch des Klägers sowie der Geschäftsleitung erfolgt und habe der beruflichen Fort- und Weiterbildung gedient. Die Ausbildungszeit sei bis zum 15. Juni 2021 absolviert worden. Aus advokatorischer Vorsicht werde vorgebracht, dass die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer nicht Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gewesen sei. Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der D* GmbH sei am 4. März 2025 mit Wirkung 7. März 2025 einvernehmlich aufgelöst worden. Die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz zwischen den Streitteilen sei bei Abschluss des Dienstvertrages am 6. März 2025 getroffen worden.
Die Kündigung sei von der Beklagten aufgrund der Handlungen des Klägers ausgesprochen worden. Bereits in den ersten Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses sei es zu einer vom Kläger zu verantwortenden Signalüberfahrung gekommen, die eine Nachschulung hervorgerufen habe. In weiterer Folge habe der Kläger mangelnde Kenntnisse im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gezeigt, weshalb mehrfach habe eingegriffen werden müssen. Außerdem seien Unterweisungen erforderlich gewesen. Vielfach sei der Kläger unzuverlässig und unpünktlich gewesen; es sei zu verspäteten Zugübernahmen gekommen. Monatlich hätten mehrfach kurzfristige Anpassungen der Dienstpläne vorgenommen werden müssen. Auf die dem Kläger übermittelten Vorplanungen der Dienstpläne habe dieser nicht reagiert, sondern erst kurzfristig bei Dienstantritt mitgeteilt, dass er aus privaten Gründen den Dienst nicht absolvieren könne. Die Verhaltensweise des Klägers habe zu einer absoluten Unruhe im Unternehmen der Beklagten geführt. Auch habe der Kläger immer wieder Krankenstandsbescheinigungen nicht eingereicht; mehrfach habe er schriftlich aufgefordert werden müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Klagebegehren auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts statt. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass die schriftliche Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten bei sonstiger Nichtigkeit vor der bestimmten Ausbildung abgeschlossen worden sein müsse. Unstrittig stehe fest, dass der Kläger seine Ausbildung zum Triebfahrzeugführer auf dem Netz der E* am Ausbildungszentrum der F* in ** am 5. Juni 2021 abgeschlossen habe. Hingegen sei die gegenständliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung am 6. März 2025, sohin nach Beginn der Ausbildung, abgeschlossen worden, weshalb die Vereinbarung nichtig sei.
Soweit der Kläger bereits am 22. Mai 2020 mit seiner früheren Arbeitgeberin eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung abgeschlossen habe, handle es sich dabei um eine von der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung eigenständige und davon verschiedene Vereinbarung. Die Beklagte sei keine Vertragspartei dieser Vereinbarung gewesen und könne folglich keine Rechte oder Ansprüche daraus ableiten. Dass eine Vertragsübernahme vereinbart worden wäre, sei nicht vorgebracht worden.
Dass es sich bei dem abgezogenen Betrag in Höhe von EUR 3.051,24 um einen Bruttobetrag handle, ergebe sich bereits aus der Endabrechnung selbst, wo ausdrücklich vermerkt worden sei, dass darin Umsatzsteuer enthalten sei. Darüber hinaus seien zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nur mehr EUR 2.542,70 an Ausbildungskosten offen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht eine Nichtigkeit der Vereinbarung angenommen habe und die zwischen der vormaligen Dienstgeberin und dem Kläger geschlossene Ausbildungsvereinbarung völlig losgelöst von der Vereinbarung zwischen den Streitteilen angesehen habe.
Es sei vorgebracht worden, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Ausbildungskosten an die D* GmbH zu refundieren, die Beklagte allerdings im Sinne der Vereinbarung mit dem Kläger die Kosten an den vormaligen Dienstgeber bezahlt und mit dem Kläger die Rückzahlungsvereinbarung getroffen habe. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass die Beklagte die Schuld des Klägers übernommen habe. Ein weiteres Vorbringen sei diesbezüglich auch nicht notwendig gewesen. Somit habe die Beklagte gemäß § 1407 ABGB die Zahlungsverpflichtung des Klägers übernommen und darauf basierend eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung abgeschlossen. Durch die Übernahme der Zahlungsverpflichtung werde der Schuldinhalt nicht geändert. Die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung sei vor Durchführung der Ausbildung abgeschlossen worden; die Beklagte habe lediglich die Zahlungsverpflichtung des Klägers übernommen.
Das Erstgericht hätte auch feststellen müssen, dass der Kläger dazu verpflichtet gewesen sei, die von der Beklagten bezahlten Ausbildungskosten an seinen ehemaligen Dienstgeber zu bezahlen. Auch sei nicht festgestellt worden, dass die Zahlung der Beklagten jene Ausbildung betroffen habe, welche der Kläger zwischen dem 4. Juni 2020 und 5. Juni 2021 im Zuge des Dienstverhältnisses bei seinem ehemaligen Arbeitgeber absolviert habe.
Schließlich seien dem Kläger zu Unrecht Zinsen von 9,2 % pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz zuerkannt worden. Da die Rechtsansicht der Beklagten jedenfalls vertretbar gewesen sei, wären lediglich Zinsen von 4 % zuzuerkennen gewesen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
1. Im hier zu beurteilenden Fall ist in Ansehung des Ausbildungskostenrückersatzes § 2d AVRAG anzuwenden.
Die Bestimmung des § 11b AVRAG ist erst mit 28. März 2024 in Kraft getreten; Übergangsfristen sind nicht vorgesehen. Entscheidend ist, wann der Arbeitnehmer an der Bildungsmaßnahme teilgenommen und wann diese vollständig absolviert wurde (Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 11b AVRAG Rz 58 (Stand 1.4.2025, rdb.at); Burger in Burger/Mair, AVRAG4 § 11b Rz 3 (Stand 1.4.2025, rdb.at)). Da im vorliegenden Fall die Ausbildung unstrittig im Juni 2021 abgeschlossen wurde, gelangt diese Bestimmung nicht zur Anwendung.
2. Gemäß § 2d Abs 1 AVRAG sind Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Nach Abs 2 ist eine Rückerstattung nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Abs 1 fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.
Abs 3 dieser Bestimmung regelt sodann Gründe, die eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten ausschließen; darunter insbesondere, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird. Nach Abs 4 besteht der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis 1. während der Probezeit im Sinne des § 19 Abs 2 AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen, 2. durch unbegründete Entlassung, 3. durch begründeten vorzeitigen Austritt, 4. durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG oder § 82 lit b GewO 1859, RGBl. Nr. 227, oder 5. durch Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben, endet.
3. Nach ständiger Rechtsprechung muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz geschlossen werden, aus der die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht. Zweck des § 2d AVRAG ist, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde (RS0127499). Überdies ist eine Vereinbarung, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, nichtig und zur Gänze unwirksam (RS0124682).
4. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Berufungswerberin nunmehr auf eine Schuldübernahme gemäß § 1407 ABGB in Zusammenhang mit der zwischen dem Kläger und der Vordienstgeberin abgeschlossenen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung. Eine Schuldübernahme im Sinne des § 1407 ABGB, bei der das Schuldverhältnis inhaltlich unverändert bleibt und sich lediglich die Person des Schuldners ändert, mag im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Vordienstgeberin gewollt gewesen und die Beklagte als Schuldnerin an die Stelle des Klägers getreten sein. Wieweit der Kläger einer solchen Vereinbarung zugestimmt hat, wurde allerdings nicht offen gelegt.
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2015, ON 7, nämlich Folgendes vorgebracht:
„…..Entgegen den Ausführungen der klagenden Partei wurde die Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Ausbildung geschlossen...Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der D* GmbH wurde am 04.03.2025 mit Wirkung 07.03.2025 einvernehmlich aufgelöst. Die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz zwischen den Streitteilen wurde bei Abschluss des Dienstvertrages am 6.3.2025 getroffen. Der Kläger war dazu verpflichtet die Ausbildungskosten an die D* GmbH zu refundieren allerdings hat im Sinne der Vereinbarung mit dem Kläger die Beklagte die Kosten an den vormaligen Dienstgeber bezahlt und mit dem Kläger die Rückzahlungsvereinbarung getroffen...“
Aus dem Vorbringen lässt sich zunächst nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger tatsächlich zum Ausbildungskostenrückersatz gegenüber der Vordienstgeberin verpflichtet war (Neumayr in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 1407 Rz 1 mwN). Auch in der Berufung finden sich dazu keine näheren Behauptungen. Ob die behauptete einvernehmliche Auflösung im Lichte des § 4 der Rückerstattungsvereinbarung Beilage ./1 die Vordienstgeberin zum Ausbildungskostenrückersatz berechtigt hätte, ist fraglich, zumal die Rückforderungstatbestände ausdrücklich aufgezählt sind und eine einvernehmliche Auflösung als Rückforderungstatbestand nicht genannt ist.
Im Hinblick auf den Kläger ist jedenfalls die zwischen den Streitteilen abgeschlossene und als solche auch bezeichnete Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz maßgeblich, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten regelt.
Bei der Auslegung von Vereinbarungen sind die Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB heranzuziehen. Ziel der einfachen Auslegung ist die Ermittlung der Absicht der Parteien; dafür bildet der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt wird (Bollenberger/P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 914 Rz 5).
Nach dem Inhalt der am 6. März 2025 abgeschlossenen und auch als solche bezeichneten Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, zu deren Zeitpunkt die in Rede stehende Ausbildung schon längst abgeschlossen war (5. Juni 2021!) und auch die grundsätzlich heranzuziehende Vierjahresfrist gemäß § 2d Abs 3 Z 2 AVRAG, die in der Rückerstattungsvereinbarung Beilage./1 als solche auch vereinbart war, in Wahrheit schon im Ablaufen begriffen war, vereinbarten die Streitteile eine Rückzahlungspflicht der von der Beklagten nunmehr (nachträglich) übernommenen Zahlung, mit der sich der Kläger für die Dauer weiterer drei Jahre verpflichtete, Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
Die strittige Vereinbarung ist nach den Maßstäben des § 2d AVRAG zu prüfen. Im Hinblick auf dessen Regelungsgehalt ist die Vereinbarung nichtig. Die zentrale Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass ein Arbeitnehmer schon vor Beginn der Ausbildung im Sinne einer Transparenz Bescheid wissen muss, unter welchen Bedingungen ihn ein Rückersatz treffen kann. Dazu zählen auch die Bindungsfrist und die Höhe der Kosten der Ausbildung, die ihn treffen kann und die sich aliquot, wie gesetzlich vorgegeben, reduzieren muss.
Die Bestimmungen des § 2d AVRAG werden dadurch umgangen, dass die Vereinbarung nach Abschluss der bei der Vordienstgeberin absolvierten Ausbildung abgeschlossen wurde und sich der Inhalt der Rückzahlungsverpflichtung zudem verändert hat, weil sich die Bindungsfrist des Klägers auf nahezu sieben Jahre verlängert, was seine Rechtsposition verschlechtert. Nach der mit der Vordienstgeberin getroffenen Vereinbarung wäre zum Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zur Beklagten am 31. Juli 2025 die Bindungsfrist bereits abgelaufen gewesen und hätte auch keine Rückzahlungspflicht mehr bestanden.
5. Zu Recht geht das Erstgericht auch davon aus, dass eine Vertragsübernahme in dem Sinn, dass die nunmehrige Beklagte in das (Dienst)Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Vordienstgeberin durch Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eingetreten wäre (RS0032623), nicht behauptet wurde. Darauf kommt die Berufung auch nicht mehr zurück.
5. Es fehlen aber auch keine Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung. Ob der Kläger verpflichtet war, seiner Vordienstgeberin die Ausbildungskosten zu ersetzen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Außerdem hat das Erstgericht festgestellt, dass die hier strittige Vereinbarung die Ausbildung des Klägers zum Triebfahrzeugführer betraf, die der Kläger bei der Vordienstgeberin absolviert hat. Insofern ist auch in diesem Punkt kein sekundärer Feststellungsmangel zu erkennen.
Das Erstgericht hat daher zutreffend dem Klagebegehren stattgegeben.
6. Gemäß § 49a ASGG betragen die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs 1) 9,2 Prozent pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine gesetzliche Verzugszinsenregelung. Liegt eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Es ist Sache des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in dieser Bestimmung festgelegte Zinssatz nicht zusteht. Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten (RS0116030 insbesondere [T3 und T4]). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Schuldnerin dazu in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt, sodass das Erstgericht schon aus diesem Grund zutreffend Zinsen gemäß § 49a erster Satz ASGG zusprechen konnte. Im Übrigen begründet der Umstand, dass die Beklagte „nachvollziehbar und schlüssig“ geschildert habe, warum sie den Klagsbetrag einbehalten und nicht an den Kläger ausbezahlt habe, keine vertretbare Rechtsansicht.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO, 58a ASGG in Verbindung mit dem Aufwandersatzgesetz und der Aufwandersatzverordnung.
Da im vorliegenden Fall die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und im Übrigen eine gesichert erscheinende Judikatur zur Frage des Ausbildungskostenrückersatzes besteht, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.