OLG Graz 8Bs349/25x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00349.25X.0420.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* wegen Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG über die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. April 2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Antragsteller darauf verwiesen.
Begründung
gründe:
In Bezug auf den am 17. August 2021 auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil der Antragsgegnerin B* geteilten und dem Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zu unterstellenden Beitrag des C* bestehend aus zwei Videoaufnahmen des Polizeibeamten und Antragstellers GrInsp. A* samt dem Begleittext: „In *, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizei sich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wir man mit einer Wafffe bedroht!!!“ und den auf einem der Videos hörbaren Äußerungen des C„ […] dann haben Sie mich zuerst angegriffen, angegriffen und mich weggeschubst und ich habe gesagt: Lass mich hinein gehen da und Lass mich in Ruhe […] „dann haben Sie mich zuerst, Sie haben mich zuerst angegriffen, Herr Inspektor […] Ja, Sie haben mich zuerst angegriffen, nicht ich Sie Herr Inspektor" sowie den von anderen Usern hinzugefügten Kommentaren wie etwa „die gehören sofort eingesperrt, […] sauhaufen“ und „[…] der einzige der sich aggressiv verhaltet ist der Polizist“ begehrte dieser am 14. August 2024 (ON 2) im selbständigen Verfahren – soweit hier noch von Bedeutung – die Einziehung durch Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Webseite gemäß § 33 Abs 2 MedienG und die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 3 MedienG.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht diese Anträge mit der Begründung ab, dass der den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zu unterstellende Beitrag bereits vor Jahren gelöscht worden sei, ein Fortwirken daher „kaum mehr“ gegeben sei, damit „jegliches Rechtsschutzinteresse“ für die Anordnung der Löschung fehle und die Urteilsveröffentlichung – unter Bezugnahme auf Rami in WK2 MedienG § 34 Rz 15 – unverhältnismäßig sei.
Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die US 2 bis 7 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T4], RS0115236 [T1]).
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 17) und wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG) und wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung des Antragstellers (ON 20).
Der Antragsteller zeigt im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit (nominell Z 9 lit b, der Sache nach jedoch Z 11 erster Fall) zutreffend auf, dass das Erstgericht rechtsirrig nicht auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung erkannt hat (zur Zulässigkeit der Sanktionsrüge bei rechtlich unrichtiger Lösung der Voraussetzungen für die Einziehung und der Urteilsveröffentlichung vgl Tipold/Fuchs, WK-StPO § 443 Rz 55 ff; Haslwanter, WK2 § 26 Rz 18).
Der zur Anklage Berechtigte (hier: Antragsteller) kann im Rahmen des selbständigen (objektiven) Verfahrens – als Gegenstück zum Strafverfahren – die Einziehung (hier: Löschung) nach § 33 Abs 2 MedienG sowie die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG begehren.
Die Löschung und Urteilsveröffentlichung hat zu erfolgen, wenn – wie hier – in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und – soweit hier von Interesse – die Verfolgung einer bestimmten Person – hier infolge Nichterteilung der Ermächtigung nach § 117 Abs 2 StGB und Unterbleiben der Einbringung einer Privatanklage (vgl § 71 Abs 4 erster Satz StPO) – nicht durchführbar oder beantragt ist (Rami in WK2 MedienG § 33 Rz 16/2 ff).
Bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ist die Löschung und Urteilsveröffentlichung zwingend. Ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist nicht vorgesehen.
Die Frage, ob das inkriminierte Posting inzwischen gelöscht wurde oder noch vorhanden ist, ist keine Voraussetzung für den Ausspruch der Löschung, weil eine bereits erfolgte Löschung eines inkriminierten Kommentars die (neuerliche) Anordnung der Löschung nicht hindert (RIS-Justiz RS0132865; Rami in WK2 MedienG § 33 Rz 6; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 33 Rz 10, 14, 14a unter Hinweis auf die Prüfung dieser Frage im Rahmen der Durchsetzung der Maßnahme). Auf die infolge Löschung „kaum mehr gegebene“ Fortwirkung des inkriminierten Beitrags (US 6) kommt es – der Ansicht im angefochtenen Urteil zuwider – somit nicht an.
Eine Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie etwa bei der Beschlagnahme nach § 36 Abs 1 erster Satz MedienG normiert ist, hat weder bei der Einziehung (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 33 Rz 2; Rami in WK² § 33 Rz 9/6) noch bei der Urteilsveröffentlichung stattzufinden (zum Ausschluss von Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer abschließenden gesetzlichen Regelung im Allgemeinen vgl Wiederin, WK-StPO § 5 Rz 74). Lediglich hinsichtlich des Umfangs der Urteilsveröffentlichung wird dem Gericht insofern Ermessen eingeräumt, als es die Veröffentlichung nur jener Urteilsteile anzuordnen hat, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist (so jüngst OGH 15 Os 15/26h [Rz 14] unter Verweis auf Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 34 Rz 9; aA Rami in WK² MedienG § 34 Rz 15). Die Urteilsveröffentlichung verfolgt nämlich nach der überwiegenden Meinung neben der publizistischen Wiedergutmachung (RIS-Justiz RS0124913; Rami in WK2 MedienG § 34 Rz 2a mwN) auch den – mit der Einziehung gemeinsamen – Zweck einer vorbeugenden (sichernden) Maßnahme (zum Meinungsstand vgl Rami in WK2 MedienG § 32 Rz 7). Es greift daher zu kurz zu argumentieren, dass auf Urteilsveröffentlichung nicht (mehr) zu erkennen sei, wenn die Tat etwa schon lange zurückliegt und daher nicht mehr im Gedächtnis der Medienkonsumenten verhaftet ist oder (wie hier:) das inkriminierte Posting bereits gelöscht wurde, wodurch die Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht (mehr) erforderlich sei. Vielmehr ist auch in solchen Fällen die begehrte Urteilsveröffentlichung anzuordnen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung auch dazu dient, potentielle Täter abzuschrecken und künftige Straftaten zu verhindern (vgl erneut Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 34 Rz 9).
Auch wenn das Erstgericht damit aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht nicht auf Löschung und Urteilsveröffentlichung erkannt hat, darf das Berufungsgericht nur dann in der Sache selbst entscheiden, wenn es im Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrundezulegen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt findet. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, dass eine Prozesspartei, die durch die Entscheidung erster Instanz nicht oder hier nur in eingeschränktem Umfang beschwert wurde und daher kein Anfechtungsrecht hatte, nicht schlechter gestellt werden darf als jene Prozesspartei, gegen die schon in erster Instanz ein (schuldig sprechendes) Urteil ergangen ist und die daher in der Lage war, Verfahrens-, Begründungs- oder Tatsachenmängel hinsichtlich der für eine Entscheidung in der Sache selbst in Frage kommenden Feststellungen geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0096159 und RS0099569).
Bevor das Berufungsgericht also die vom Erstgericht festgestellten (entscheidenden) Tatsachen seiner Entscheidung in der Sache selbst zugrundelegt, hat es diese stets amtswegig auf Begründungsmängel (iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO [ausgenommen Undeutlichkeiten und Widersprüche auf der Tatsachenebene; dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19]) und – nach Maßgabe der Möglichkeit eines Einflusses auf diese (§ 281 Abs 3 StPO) – auf Verfahrensmängel zu prüfen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 415 und § 473 Rz 14).
Nach dem Akteninhalt war und ist die Antragsgegnerin seit 30. September 2024 durch einen Rechtsanwalt vertreten (Vollmachtsbekanntgabe ON 7). Dessen Ladung zur Hauptverhandlung am 28. April 2025 wurde zwar verfügt (ON 1.7), jedoch nicht abgefertigt (Antwort auf das Aufklärungsersuchen vom 13. März 2026 ON 1.14), sodass für ihn auch die achttägige Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG nicht zu laufen beginnen konnte. Durch die dennoch in Abwesenheit des nicht ordnungsgemäß geladenen Vertreters der Antragsgegnerin vorgenommene Hauptverhandlung und Urteilsverkündung wurde die Bestimmung des § 221 Abs 2 StPO missachtet, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG; zur Anwendung der Nichtigkeitssanktion [auch] auf die Vertreter der Antragsgegner in Verfahren nach dem MedienG vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 241).
Da nicht unzweifelhaft erkennbar war, dass diese Formverletzung keinen für die Antragsgegnerin nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO), ist das Urteil daher in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückzuweisen (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG).
Mit seiner weiteren Berufung ist der Antragsteller darauf zu verweisen.