OLG Innsbruck 4R59/26x

4R59/26xCorte d'appello22 apr 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 4R59/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00059.26X.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 16.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.2.2026, **-15, sowie über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 933,90) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I.Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00.

Die Revision ist nicht zulässig.

II.Der Rekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, ist nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und sein am ** geborener Sohn waren am 1.1.2025 bei der Beklagten privathaftpflichtversichert. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:

„Artikel 7 - Welche Gefahren sind versichert?

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und der im Artikel 6 genannten mitversicherten Personen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, insbesondere […]

aus dem erlaubten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen F1 und F2 gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 (BGBl I 131/2009 in der jeweils gültigen Fassung) […]“

In der Nacht auf den 1.1.2025 zündeten der Kläger und sein Sohn auf der Terrasse einer im Ortsgebiet der Gemeinde C* gelegenen Wohnung mehrere Feuerwerkskörper der Klasse F2. Der Kläger war sich bewusst, dass von Feuerwerkskörpern eine potentielle Feuergefahr ausgeht. Er agierte vorsichtig, überwachte das Handeln seines Sohnes, und ging davon aus, dass die Raketen aufsteigen und in der Luft explodieren. Tatsächlich entzündete sich eine vom Sohn des Klägers abgefeuerte Rakete auf einem Nachbargrundstück. Dadurch brach ein Feuer aus, was zu einer Beschädigung einer Hecke sowie der anschließenden Rasenfläche führte.

Der seit dem Jahr 2022 amtierende Bürgermeister der Gemeinde C* erließ noch nie eine Verordnung iSd § 38 PyroTG, mit der bestimmte Teile des Ortsgebiets vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ausgenommen worden wären. Ob in den letzten 40 Jahren innerhalb der Gemeinde C* eine entsprechende Verordnung erlassen wurde, steht nicht fest.

In der Gemeinde C* wurden in den letzten rund 40 Jahren jedes Jahr zu Silvester Feuerwerke gezündet. Mit Ausnahme des Jahres 2015 wurden von der Gemeinde C* keine ausdrücklichen Verbote zur Verwendung von Silvesterfeuerwerkskörpern erlassen. In den letzten 40 Jahren wurden von Verwaltungsbehörden keine in Silvesternächten im Ortsgebiet der Gemeinde C* begangene Verstöße gegen das Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände geahndet.

Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Kläger bekannt war, dass die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 innerhalb des Ortsgebiets nur dann erlaubt ist, wenn seitens des Bürgermeisters eine Ausnahmeverordnung erlassen wird. Hätte sich der Kläger bei der Gemeinde C* erkundigt, wäre ihm mitgeteilt worden, dass die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb des Ortsgebiets gesetzlich verboten ist.

Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für den Schadensfall vom 1.1.2025. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz brachte er vor, das Abfeuern einer handelsüblichen Silvesterrakete entspreche der Gefahr des täglichen Lebens und sei vom Versicherungsvertrag umfasst. Das Abfeuern von Silvesterraketen sei in der Gemeinde C* jahrelang geübte Praxis gewesen, die seitens des Bürgermeisters erlaubt und toleriert worden sei.

Die Beklagte beantragte unter anderem deshalb Klagsabweisung, weil das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse F2 im Ortsgebiet unerlaubt erfolgt sei und sich deshalb keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts ab und sprach der Beklagten einen Kostenersatz von EUR 2.822,46 (darin EUR 470,41 an USt) zu. In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Erstgericht - mit ausführlicher Begründung - dem Standpunkt der Beklagten an. Angesichts des mit der Verwendung von Feuerwerkskörpern verbundenen Gefahrenpotentials gehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer zweifelsfrei davon aus, dass die aus dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen F1 und F2 resultierenden Risiken dann nicht aus den Gefahren des täglichen Lebens stammen und damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, wenn das Abbrennen „unerlaubt“ iSd Bestimmungen des PyroTG erfolge. Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis, dass der Brandschaden durch eine Gefahr des täglichen Lebens verursacht worden sei, nicht gelungen. Der Umstand, dass Verstöße gegen die Bestimmung des § 38 Abs 1 PyroTG 2010 bislang nicht geahndet und nicht bestraft worden seien, ändere nichts daran, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse F2 innerhalb des Ortsgebiets nur bei einer - allerdings nicht vorgelegenen - Ausnahmeverordnung erlaubt sei. Auch eine allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften könne den Kläger nicht entschuldigen.

Gegen die Klagsabweisung richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung. Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Der - nicht beantwortete - Kostenrekurs der Beklagten strebt eine Erhöhung der Kostenersatzverpflichtung des Klägers um EUR 933,90 auf gesamt EUR 3.756,36 an.

Sowohl die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, als auch der Kostenrekurs sind nicht berechtigt.

I. Zur Berufung

1. Der Kläger argumentiert, das Abfeuern von Silvesterraketen der Kategorie F2 habe eine Gefahr des täglichen Lebens dargestellt, weil dies Millionen Österreicher praktizieren. Das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen F1 und F2 stehe ausdrücklich unter Versicherungsdeckung. Abgesehen davon komme der Umstand, dass die Behörde das Abfeuern von Silvesterraketen in den letzten 40 Jahren nicht geahndet habe, einer Erlaubnis gleich. Da es nie zu behördlichen Beanstandungen gekommen sei, habe ein Durchschnittsbürger bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennen können, dass das Abfeuern von Silvesterraketen verboten sei. Die Feststellung, wonach der Kläger im Falle einer entsprechenden Nachfrage von der Gemeinde die Auskunft erhalten hätte, dass die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb des Ortsgebiets gesetzlich verboten sei, sei überschießend.

2. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Vielmehr schließt sich der Berufungssenat der überzeugenden Rechtsansicht des Erstgerichts an, auf die zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu den Berufungsausführungen wie folgt Stellung zu nehmen:

2. 1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht darauf berief, der Beklagten sei bei Ausstellung der Versicherungsbedingung bekannt gewesen, dass in Österreich millionenfach in Ortsgebieten Silvesterraketen der Kategorie F2 gezündet werden. Diese Behauptung stellt damit eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung im Sinn des § 482 ZPO dar.

2. 2 Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind (RS0081099). Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 144/25i).

2. 3 Der erkennende Senat kam in vergleichbaren Fällen bereits zum Ergebnis, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf den bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist (RS0112256; RS0050063), die mit „Welche Gefahren sind versichert“ überschriebenen Versicherungsbedingungen (hier Artikel 7) dahin versteht, dass die aus dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen F1 und F2 resultierenden Risiken dann nicht aus den Gefahren des täglichen Lebens stammen und damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, wenn das Abbrennen „unerlaubt“ im Sinn der Bestimmungen des PyroTG erfolgt (zuletzt: 4 R 72/25g OLG Innsbruck - abrufbar im RIS; vgl 7 Ob 184/14f; 7 Ob 144/25i).

2. 4 Dem Standpunkt des Klägers, das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen F1 und F2 stehe ausdrücklich unter Versicherungsdeckung, kann somit nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der zum Brand führende Feuerwerkskörper „erlaubt“ im Sinn des PyroTG verwendet wurde. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war dies aber nicht der Fall.

2.4. 1 Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 28 Abs 4, 32 Abs 4 PyroTG beruft sich der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht. Der Feuerwerkskörper der Klasse F2 wurde nach den Feststellungen im Ortsgebiet abgefeuert. Weiters steht fest, dass am 1.1.2025 keine vom Bürgermeister der Gemeinde C* erlassene Ausnahmeverordnung nach § 38 Abs 1 PyroTG in Geltung stand. Nach den Bestimmungen des PyroTG lag somit eine unerlaubte Verwendung vor.

2.4. 2 Wie die Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den letzten Jahrzehnten innerhalb des Ortsgebiets der Gemeinde C* zum Jahreswechsel regelmäßig Feuerwerkskörper der Klasse F2 abgefeuert wurden und dieses Abbrennen bislang kein verwaltungsbehördliches Einschreiten nach sich zog. Die maßgebliche Bestimmung des § 38 Abs 1 PyroTG erfuhr weder durch diese „Praxis“ noch das Untätigbleiben der Verwaltungsbehörde eine Änderung. Insbesondere konnten diese Umstände keinesfalls dazu führen, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet plötzlich „erlaubt“ ist. Aufgrund welcher rechtsdogmatischen Überlegungen eine Änderung des gesetzlichen Verbots (§ 38 Abs 1 PyroTG) eingetreten sein sollte, zeigt die Berufung nicht auf. Die Änderung des hier in Rede stehenden Bundesgesetzes hätte zwingend das im 2. Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehene Procedere (Art 24ff B-VG) erfordert. Am 1.1.2025 enthielt das PyroTG aber das grundsätzliche Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse F2 im Ortsgebiet. Nur diese Gesetzeslage war für die Verwaltungsbehörden (Art 18 B-VG) und die normunterworfene Bevölkerung, so auch für den Kläger, maßgeblich.

Von „desuetudo“, worunter nicht nur bloße Nichtanwendung bestehender Normen, sondern vielmehr die Ausbildung eines derogierenden Gewohnheitsrechtes entgegen positivem Recht zu verstehen ist (vgl VfGH 1.3.1985, B 630/80), kann schon im Hinblick darauf, dass die am 1.1.2025 in Kraft stehende Fassung des § 38 Abs 1 PyroTG erst mit BGBl I Nr 20/2015 in Geltung gesetzt wurde, keine Rede sein.

Außerdem besteht kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg 16.209/2001). Soweit der Kläger rügt, Übertretungen von anderen Personen, die im Ortsgebiet Feuerwerkskörper (der Klasse F2) verwendet hätten, seien in den letzten Jahrzehnten nicht berücksichtigt worden, ist er schließlich darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen auf die Behauptung einer „Gleichheit im Unrecht“ hinausläuft, die es nicht gibt (vgl. VwGH Ra 2024/02/0219)

2.4. 3 Die behauptete Unkenntnis des in § 38 Abs 1 PyroTG normierten Verbots kann den Kläger bereits deshalb nicht entschuldigen, weil nach § 2 ABGB jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen (RS0013253). Bei der Beurteilung, ob die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift im Einzelfall zumutbar ist (vgl dazu RS0118363), ist ein strenger Maßstab anzulegen (RS0008663).

Abgesehen davon steht fest, dass dem Kläger eine richtige Auskunft erteilt worden wäre, wenn er sich bei der Gemeinde erkundigt hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist diese Feststellung nicht überschießend. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972 [T 14, T22]). Hier brachte die Beklagte unter anderem vor, dem Kläger sei zuzumuten, dass er sich mit den Vorschriften zur Verwendung von Feuerwerkskörpern [durch Minderjährige] vertraut mache (Klagebeantwortung in ON 4, S 5). In dieser Behauptung findet die vom Kläger als überschießend beurteilte Feststellung jedenfalls Deckung.

Schließlich ist in Erinnerung zu rufen, dass allgemeine Versicherungsbedingungen, zu denen auch der hier maßgebliche Artikel 7 („Welche Gefahren sind versichert?“) gehört, nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen sind und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Daraus folgt, dass es auf die subjektive Ansicht des Klägers ohnedies nicht ankommt, sodass der angeblich überschießenden Feststellung keine Entscheidungsrelevanz zukommen könnte. Subjektive Elemente wären zwar im Zusammenhang mit der Prüfung des von der Beklagten eingewendeten Risikoausschlusses der Inkaufnahme, nicht aber für die Beurteilung der primären Risikobegrenzung von Bedeutung.

3. Die Berufung ist zusammenfassend nicht berechtigt, weil das Erstgericht zutreffend von einer unerlaubten Verwendung von Feuerwerkskörpern im Sinn des § 38 Abs 1 PyroTG ausging und aus diesem Grund in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens im Sinn des Artikel 7 der Versicherungsbedingungen verneinte. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren anspruchsvernichtenden Einwendungen der Beklagten (Unerlaubtheit der Verwendung durch den damals 12-jährigen Sohn des Klägers; Risikoausschluss der Inkaufnahme) kann deshalb unterbleiben.

4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der unterlegene Kläger ist verpflichtet, der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen (EUR 1.958,22; darin EUR 326,37 an USt).

5. Es besteht keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten und von der Beklagten nicht kritisierten Bewertung des Deckungsbegehrens abzugehen. Damit ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht abzusprechen hat, EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00 übersteigt.

6. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist die Revision nicht zuzulassen.

II. Zum Kostenrekurs

7. Das Erstgericht ging davon aus, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 7.1.2026 (ON 11) nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Einerseits sei dieser Schriftsatz weniger als 7 Tage vor der vorbereiteten Tagsatzung eingebracht worden. Andererseits hätte das Vorbringen ohne Rechtsnachteil auch noch in der Tagsatzung erstattet werden können.

8. Der Kostenrekurs der Beklagten kritisiert diese Rechtsansicht. Das Erstgericht habe übersehen, dass der Schriftsatz innerhalb der in der Ladung vom 2.12.2025 gesetzten Frist eingebracht worden sei. Der Schriftsatz des Klägers vom 17.12.2025 (ON 8) sei der Beklagten erst am 22.12.2025 bereit gestellt worden. Die Frist für den der Beklagten aufgetragenen Schriftsatz habe somit am 7.1.2026 geendet.

Hierzu ist zu erwägen:

9. Der am 17.12.2025 beim Erstgericht eingelangte Schriftsatz des Klägers (ON 8) enthielt den Hinweis, dass die Direktzustellung (§ 112 ZPO) bereits erfolgt sei. Dass der Schriftsatz ON 8 tatsächlich (erst) am 22.12.2025 bei der Beklagtenvertreterin einging, ist hingegen nicht belegt. Nach der Aktenlage endete die der Beklagten gesetzte Frist zur Einbringung eines Schriftsatzes daher am 31.12.2025.

Da der Schriftsatz ON 11 somit außerhalb der vom Gericht gesetzten Frist und auch nach Ablauf der Frist des § 257 Abs 3 ZPO beim Erstgericht einging, kann er nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden. Bereits aus diesen Erwägungen ist der Kostenrekurs (ebenfalls) nicht berechtigt.

10. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen (§§ 50, 40, 41 ZPO).

11. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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