OLG Wien 7Rs18/26g

7Rs18/26gCorte d'appello23 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 7Rs18/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0070RS00018.26G.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag.Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.1.2026, **-20, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab 1.4.2025 eine dauernde Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, ab. Außerdem sprach es aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens 6 Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.

Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Berufsschutz genieße und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Kläger sei mit seinem Gesamtleistungskalkül jedenfalls in der Lage, Tätigkeiten als Portier als Verweisungstätigkeit ohne Überschreitung des Gesamtleistungskalküls zu verrichten. Darüber hinaus sei er auch in der Lage, Hilfstätigkeiten wie Kuvertiertätigkeiten oder Sortiertätigkeiten in Adress- oder Werbemittelverlagen sowie nicht qualifizierte Qualitätsprüfungstätigkeiten und anderes mehr zu verrichten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen „unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger bzw fehlerhafter bzw nicht erschöpfender Beweiswürdigung“ mit dem Antrag, „1. in Stattgebung der vorliegenden Berufung das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht und Neuschöpfung eines Urteils zurückverweisen; in eventu 2. nach Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben“.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Der Kläger möchte mit seiner Berufung offenbar eine Tatsachenrüge erheben, also den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend machen (Näheres dazu siehe A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Diese Tatsachenrüge geht jedoch bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nämlich deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).

Die Tatsachenrüge ist in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt.

So gibt der Kläger beispielsweise weder an, welche konkrete Feststellung er bekämpft, noch welche Ersatzfeststellung er stattdessen begehrt. Soweit er ausführt, das Erstgericht hätte aufgrund des von ihm vorgelegten Befundes seines Therapeuten B* vom 30.10.2025 feststellen müssen, dass der Kläger aufgrund der Panikattacken, der generalisierten Angststörung, der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie dem Burnoutsyndrom seit dem Zeitpunkt der Antragstellung keinesfalls mehr arbeitsfähig sei, gibt er damit keine rechtlich relevante Ersatzfeststellung an.

Die Frage, ob der Kläger noch arbeitsfähig ist, ist eine Rechtsfrage. Die vom Berufungswerber angeführten medizinischen Diagnosen sind für die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich, weshalb insofern auch keine rechtlich relevanten Feststellungen in Betracht kommen. Um beurteilen zu können, ob der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat, ist es nämlich notwendig, das Leistungskalkül, also das Ausmaß seiner Arbeitsfähigkeit festzustellen (RS0084398; Sonntag in Sonntag, ASVG16 § 255 ASVG Rz 16). Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit ist die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang der Pensionswerber im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobenen Diagnosen bilden nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399; Sonntag aaO).

Das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil (ausreichende) Feststellungen zum Gesamtleistungskalkül des Klägers getroffen. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf Basis dieser Feststellungen zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten wie zB als Portier (ausgenommen Nachtportier) mit seinem Gesamtleistungskalkül noch ausüben kann und daher weder dauernde noch vorübergehende Invalidität vorliegt.

2. Der Kläger hat zwar formal keine Mängelrüge erhoben. Im Rahmen seiner Tatsachenrüge stellt er jedoch die Behauptung auf, das erstinstanzliche Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als sich das Erstgericht nicht mit dem Befund des Therapeuten N* vom 30.10.2025 auseinandergesetzt habe und die Ergebnisse dieses Befundes in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden hätten.

Der Kläger bringt mit diesen Darlegungen auch eine Mängelrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]), und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]; stRsp).

Wie sich aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt er nicht aus, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte.

Aber auch wenn man annehmen würde, dass eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge in diesem Punkt vorliegt, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist nämlich nicht ersichtlich.

Der vom Kläger angesprochene Befund seines Therapeuten B* vom 30.10.2025 (vgl Beilage ./I) wurde der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. C* in der Tagsatzung vom 17.11.2025 vorgelegt und zur Kenntnis gebracht (vgl ON 16, Punkt 3, Seite 2). Auch unter Berücksichtigung dieses Befundes sowie des ebenfalls vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Attestes des Dr. D*, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.11.2025 (Beilage ./J) kam die Sachverständige Dr. C* mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis, dass sich daraus keine Änderung gegenüber dem von ihr in ihrem schriftlichen Ergänzungsgutachten ON 13 ermittelten Leistungskalkül des Klägers ergebe.

Dr. C* nahm auch zu dem Vorbringen der Klagevertreterin in dieser Tagsatzung Stellung, wonach sich die psychische Erkrankung des Klägers seit der vorangegangenen Untersuchung durch die Sachverständige Dr. C* massiv verschlechtert habe und eine ergänzende Befundung sowie Gutachtensergänzung nach neuerlicher Untersuchung des Klägers beantragt werde. Dr. C* gab dazu an, dass für eine ergänzende Befundung bzw Gutachtensergänzung nach neuerlicher Untersuchung des Klägers kein Anlass bestehe, „weil ja sonst auch eine Veränderung der Therapie empfohlen worden wäre. Dr. D* beschreibt ja in Beilage ./J, dass es eine Chronifizierung ist, also durchgehend. Aus der heute vorgelegten Beilage ./J ist keine Verschlechterung ersichtlich“ (Näheres dazu siehe ON 16, Punkt 3, Seite 2f iVm Beilage ./J).

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der vom Kläger in seiner Berufung angesprochene Befund Beilage ./I im erstinstanzlichen Verfahren nicht übergangen wurde, sondern der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. C* zur Einsicht vorgelegt wurde und diese dazu überprüfbar Stellung genommen hat. Damit scheidet in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aus (Näheres dazu siehe Neumayr in Zellkomm4 § 75 ASGG Rz 8 mwN; OLG Wien SVSlg 50.101, 52.434, 52.455 ua; RS0100202 ua).

Auch sonstige Mangelhaftigkeiten sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, wobei der Berufungswerber darauf hinzuweisen ist, dass private ärztliche Befunde – um solche handelt es sich bei den Befunden Beilage ./I und ./J – in einem gerichtlichen Sozialrechtsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht entkräften können (vgl Neumayr aaO mwN).

Der insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung war daher nicht Folge zu geben (vgl 1 Ob 99/03w).

Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal der Kläger keine Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch in Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).

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