OLG Innsbruck 7Bs102/26x

7Bs102/26xCorte d'appello23 apr 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs102/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00102.26X.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7.4.2026, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (Stichtag 21.12.2025) wurde mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.9.2025 zu ** abgelehnt. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.3.2026, **, wurde ein auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafzeit gerichteter selbständiger Antrag des Strafgefangenen rechtskräftig abgewiesen. Der Drittelstichtag fällt auf den 21.6.2026, das urteilsmäßige Ende ist der 21.6.2027.

Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag gab der Strafgefangene in seinem darauf abzielenden Antrag an, sich um seine erkrankte Tante und zwei seiner fünf Kinder kümmern zu müssen und die letzten 20 Monate keine Meldung vom Haus bekommen zu haben (ON 2.3).

Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck hegt aufgrund der lediglich durchschnittlichen Führung des zwischenzeitlich wieder unbeschäftigten Strafgefangenen Bedenken gegen dessen bedingte Entlassung (ON 2.2), gegen die sich auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck unter Hinweis auf das getrübte Vorleben und eine Ordnungswidrigkeit aus spezialpräventiven Gründen aussprach (ON 4).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 5) die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene schon mehrfach verurteilt worden und es auch bereits zu Probezeitverlängerungen bedingter Strafnachsichten gekommen sei. Auch nach der dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung habe er weiter delinquiert. Zudem weise er nach wie vor ein lediglich durchschnittliches Anstalts und Sozialverhalten auf, habe sich eine Ordnungswidrigkeit zu Schulden kommen lassen und nehme außer an einem Deutschkurs an keinerlei Therapiemöglichkeiten in der Haft teil, sodass bei ihm von einem erhöhten Rückfallsrisiko auszugehen sei und eine bedingte Entlassung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB weniger geeignet erscheine als der weitere Vollzug (ON 7).

Dagegen richtet sich eine unmittelbar nach Verkündung angemeldete Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausfertigung er verzichtete und beantragte, den Akt unmittelbar dem Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt neun Eintragungen auf, wobei mit Blick auf den Zeitpunkt der Tatbegehung der der (letzten) Verurteilung zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch zugrundeliegenden Tat (22.12.2023) diese Verurteilung im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB zur vorangegangenen Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch vom 1.10.2024 zu ** steht, ohne dass aber eine Zusatzstrafe tatsächlich verhängt wurde.

Zutreffend hat bereits das Erstgericht nicht nur darauf hingewiesen, dass der Strafgefangene bereits zweimal in den Genuss bedingter Strafnachsichten nach § 43a Abs 1 bzw 43a Abs 2 StGB gekommen ist und die Probezeiten aufgrund weiterer Delinquenz verlängert werden mussten, sondern auch darauf, dass ihn die Verurteilung zu der dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht davon abgehalten hat, nur wenige Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung wieder einschlägig straffällig zu werden.

Unter Außerachtlassung eines kurzfristigen Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 17.11.2011, 10:45 Uhr bis 17.11.2011, 22:00 Uhr handelt es sich nunmehr um die zweite Hafterfahrung des Beschwerdeführers, der zuvor vom 5.7.2014 bis 6.9.2014 eine über ihn im Verfahren zu ** des Landesgerichts Feldkirch verhängte Ersatzfreiheitstrafe verbüßt hat.

Wenngleich der Strafgefangene bislang noch nicht in den Genuss einer bedingten Entlassung gekommen ist, kann dessen ungeachtet nicht außer Betracht bleiben, dass A* lediglich ein durchschnittliches Anstalts und Sozialverhalten aufweist, das zudem durch eine Ordnungswidrigkeit vom 2.10.2025 wegen illegal negativen Harns getrübt ist. Ausgehend davon ist das Kalkül des Erstgerichts, dass derzeit die bedingte Entlassung nicht weniger geeignet ist als der weitere Vollzug um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, nicht zu beanstanden ebenso wie sich derzeit Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht anbieten.

Damit drang die Beschwerde nicht durch.

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