OLG Linz 11Ra8/26i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RA00008.26I.0427.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), *, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wegen EUR 14.634,62 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 2025, Cg19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war vom 2. Jänner 2017 bis 31. März 2024 bei der klagenden Partei als Angestellter im Außendienst beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anzuwenden.
Im August 2024 ist der Beklagte ein Dienstverhältnis zu einem vom Erstgericht namentlich festgehaltenen anderen Unternehmen (in der Folge: neuer Dienstgeber des Beklagten) eingegangen.
Die klagende Partei ist ein Lebensmittelgroßhändler, der im B2B-Bereich tätig ist und Gastronomiebetriebe, Krankenhäuser und sämtliche lebensmittelverarbeitenden Betriebe mit frischen und tiefgekühlten Lebensmitteln beliefert. Die Lieferung erfolgt ausschließlich in die direkte Weiterverarbeitung, das heißt an gewerbliche Endkunden. Der Beklagte war bei der klagenden Partei zuletzt als KeyAccountManager tätig, wobei er die größten Kunden der klagenden Partei betreute und Ausschreibungen für Vergabeverfahren vorbereitete. Der Beklagte fuhr im Rahmen einer klassischen Außendienstmitarbeitertätigkeit die Großbetriebe an. Der Beklagte traf sich regelmäßig mit Gebietsleitern, die Betriebsstätten der Großbetriebe in verschiedenen Bundesländern betreuten, und tauschte mit diesen die Informationen betreffend den jeweiligen Kunden aus. Der Beklagte beauftragte die Gebietsleiter mit der Umsetzung bestimmter Vereinbarungen, die er mit den Großkundenzentralen getroffen hatte. Er hatte jedoch kein Weisungsrecht gegenüber den Gebietsleitern. Der Verkaufsleiter, welcher über den Gebietsleitern und dem Beklagten stand, hat die Umsetzung der Anweisungen des Beklagten beaufsichtigt. Der Beklagte betreute Ausschreibungsverfahren der von ihm betreuten Großkunden, wobei vor der Ausschreibung Gespräche mit den Kunden geführt wurden, welche der Beklagte leitete. Die Übermittlung von Dokumenten für die Ausschreibungen erfolgte durch den Innendienst. Der Beklagte betreute Kunden rund um ** in einem Radius von ca 100 km sowie einen Kunden in **. Die Teilnahme an einer Ausschreibung erfordert sehr viel Hintergrundwissen. Der Beklagte hatte Zugriff auf alle Kundendaten aus der Region, in der er tätig war, nicht nur auf seine eigenen Daten. Der Vertrieb in der Branche der klagenden Partei ist stark personengebunden.
Im Dienstvertrag des Beklagten vom 29. August 2019, gültig ab 1. September 2019, findet sich in Punkt 8. folgende Klausel: „[…] [Der Beklagte] verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres ab Beendigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses, im Geschäftszweig des Dienstgebers in jenem Gebiet, in dem die Beschäftigung im Außendienst erfolgte, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung, dh weder selbständig noch unselbständig tätig zu werden. Andernfalls schuldet [der Beklagte] eine sofort fällige und auch aufrechenbare Vertragsstrafe von 3 (drei) Brutto-Monatsgehältern, berechnet wie für Zwecke einer Abfertigung gem. § 23 AngG. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Arbeitgeber unbenommen.“
In der zwischen den Streitteilen geschlossenen Auflösungsvereinbarung vom 28. März 2024 wurde festgehalten: „Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gemäß im Dienstvertrag vom 1. September 2019 unter Punkt 8 die festgehaltene Wettbewerbsbeschränkung (Konkurrenzklausel) auch bei einer einvernehmlichen Auflösung gilt.“
Der Beklagte brachte in den letzten 12 Monaten (April 2023 bis einschließlich März 2024) vor der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ein durchschnittliches Monatsgehalt von EUR 7.422,00 brutto ins Verdienen.
Der Beklagte erlernte den Beruf des Kochs. Er machte sich 1994 selbständig als Feinkosthändler und Catering-Anbieter in **. Ab 2002 war er in ** beschäftigt, zunächst bei einer Organisation für psychische und soziale Gesundheit als Koch bzw Ausbildner. Weiters als Restaurantleiter in einem Fastfood-Markt bzw Restaurantleiter einer Bibliothek in **. Anschließend war er bei einem Großhändler für Gastronomie und Handel im Außendienst tätig, ehe er am 2. Jänner 2017 bei der klagenden Partei als Angestellter im Außendienst und ab September 2019 als Key-Account-Manager arbeitete. Der Beklagte ist am ** geboren und hat keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen.
Der neue Dienstgeber des Beklagten ist ebenfalls ein Lebensmittelgroßhändler, zu dessen Geschäftstätigkeit zählt, Lebensmittel an gewerbliche Endkunden zu liefern. Der neue Dienstgeber des Beklagten ist Marktführer in Deutschland und in Dänemark und ist auch in Holland tätig. Die Länder Schweden und Polen werden derzeit aufgebaut. Der neue Dienstgeber des Beklagten, dessen Umsatz sich auf ca EUR 6 Milliarden jährlich beläuft, ist um ein Vielfaches größer als die klagende Partei. Der Beklagte baut bei seinem neuen Dienstgeber den Vertrieb in Österreich auf. Dazu gehört auch der Key-Account. Im administrativen Bereich gehört dazu, Verkaufshandbücher zu erstellen, Werbungen zu erstellen, die Personalplanung, die Standortentwicklung sowie die Teilnahme an Ausschreibungen in Vergabeverfahren. Der Beklagte war von August 2024 bis Jänner 2025 überwiegend in den Gebieten Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Kärnten tätig. Seit Jänner 2025 hat er das gesamte österreichische Bundesgebiet über. In den ersten zwei Monaten besuchte er gemeinsam mit Außendienstmitarbeitern seines neuen Dienstgebers die Kunden. Dabei besuchte er jedenfalls auch einen Kunden der klagenden Partei. Der Beklagte hat bei seinem neuen Dienstgeber auch eine Mitarbeiterverantwortung und kann den Mitarbeitern Weisungen erteilen.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten unter Zugrundelegung eines zuletzt von diesem bezogenen, die maßgebliche Entgeltgrenze nach § 36 Abs 2 AngG überschreitenden monatlichen Bruttogehalts von EUR 7.317,31 und unter Vorwegnahme des richterlichen Mäßigungsrechts von einem Drittel die Zahlung einer Konventionalstrafe von EUR 14.634,62, weil dieser durch das Eingehen des Dienstverhältnisses bei seinem neuen Dienstgeber gegen die mit der klagenden Partei in Punkt 8. des Dienstvertrages vereinbarte Konkurrenzklausel, die in der Auflösungsvereinbarung ausdrücklich aufrecht erhalten worden sei, verstoßen habe. Beim neuen Dienstgeber des Beklagten handle es sich um einen direkten Konkurrenten der klagenden Partei, wobei der Beklagte dort ab August 2024 bis Jänner 2025 als Teamleiter insbesondere den Bereich Ost- und Südostösterreich und seit Jänner 2025 als Verkaufsleiter für ganz Österreich fungiert habe. Die klagende Partei habe die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe beim Beklagten mittels eingeschriebenem Brief vom 25. November 2024 geltend gemacht, weshalb ab dem darauffolgenden Tag Zinsen in Höhe von 13,08 % gebühren würden.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass er ursprünglich sein Dienstverhältnis zur klagenden Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. Juni 2024 habe kündigen wollen. Über Ersuchen durch die klagende Partei sei schließlich eine einvernehmliche Beendigung zum 31. März 2024 vereinbart worden. Die nunmehr beim neuen Dienstgeber ausgeübte Tätigkeit sei mit jener, die der Beklagte bei der klagenden Partei ausgeübt habe, nicht vergleichbar. Die von ihm ursprünglich bei der klagenden Partei ausgeübte Kundenakquisition und -betreuung sei nunmehr nicht mehr Bestandteil seiner beruflichen Beschäftigung. Zudem sei der neue Dienstgeber, anders als die klagende Partei, auch nicht österreichweit tätig. Bislang sei kein einziger vom Beklagten für die klagende Partei betreuter Kunde von dieser zum neuen Dienstgeber des Beklagten gewechselt. Die vereinbarte Konkurrenzklausel verstoße gegen § 36 Abs 1 Z 1 AngG und erweise sich als unwirksam, weil sie, indem sie dem Beklagten jegliche Tätigkeit im bisherigen Geschäftszweig während eines vollen Jahres in ganz Österreich untersage, dessen Fortkommen in unbilliger Weise erschwere und damit zu weit gefasst sei. Es liege auch ein Wertungswiderspruch in Zusammenschau mit § 25 HVertrG vor, weil die vom Beklagten bei der klagenden Partei bisher ausgeübte Tätigkeit mit jener eines Handelsvertreters vergleichbar gewesen sei und die genannte Bestimmung des HVertrG eine Konkurrenzklausel generell verbiete. Die Interessensabwägungsregel des § 36 Abs 1 Z 3 AngG müsse daher besonders intensiv zu Gunsten des Arbeitnehmers, mithin des Beklagten angewendet werden. Der klagenden Partei sei zudem infolge der Andersartigkeit der nunmehr vom Beklagten für den neuen Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit und, weil keine Kunden der klagenden Partei abgezogen bzw abgeworben worden seien, auch kein Schaden entstanden. Unter Berücksichtigung der Gestaltung der Konkurrenzklausel (insbesondere ihres Geltungsbereichs für ganz Österreich) wäre der Beklagte nicht in der Lage, seinen Lebensbedarf zu decken, zumal er auch über kein Vermögen oder sonstiges Einkommen verfüge. Daher sei selbst bei einer Bejahung des Anspruchs der klagenden Partei auf eine vereinbarte Konventionalstrafe dem Grunde nach dieser unter Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG bestenfalls auf Null zu mäßigen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und dazu die bereits vorangestellt wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Darüber hinaus hat das Erstgericht noch nachfolgende (bekämpfte) Feststellung getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, ob der klagenden Partei durch die Tätigkeit des Beklagten bei seinem neuen Arbeitgeber ein Schaden entstand.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen habe und sein Bruttomonatsgehalt die Grenze nach § 36 Abs 2 AngG überschritten habe. Eine unbillige Erschwernis seines Fortkommens durch diese Klausel liege nicht vor, zumal dieser aufgrund seiner Ausbildung zum Koch und seiner bisherigen Tätigkeiten, seine erlernten Fähigkeiten nicht völlig brach liegen lassen hätte müssen, da die Arbeit bei einem anderen Unternehmen außerhalb des konkreten Geschäftszweiges der klagenden Partei zumutbar gewesen wäre. Die Konventionalstrafe unterliege dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 38 AngG. Obsorge- und Kreditrückzahlungspflichten des Beklagten hätten ebensowenig festgestellt werden können wie Kosten über den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten. Die Einkommensverhältnisse des Beklagten stellten somit für die zu zahlende Konventionalstrafe kein wesentliches Mäßigungskriterium dar. Auch wenn die klagende Partei keinen konkreten Schaden habe nachweisen können, sei nur eine (bereits in der Klage vorweggenommene) Mäßigung dahingehend vorzunehmen, dass der Beklagte nicht die gesamte Dauer von einem Jahr gegen die Konkurrenzklausel verstoßen habe, sondern dies erst ab August 2024 und damit während der Dauer von acht Monaten der Fall gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung; jeweils hilfsweise wird die Reduktion der Konventionalstrafe auf weniger als den vollen Klagsbetrag angestrebt bzw ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge:
1. 1 Der Berufungswerber wendet sich mit seiner Beweisrüge gegen die erstgerichtliche Negativfeststellung zur Frage, ob der klagenden Partei durch seine Tätigkeit für seinen neuen Dienstgeber ein Schaden entstanden ist, und begehrt stattdessen ersatzweise die positive Feststellung, dass seinem bisherigen Dienstgeber, mithin der klagenden Partei dadurch kein Schaden entstanden sei.
1. 2 Die begehrte Ersatzfeststellung wird dabei ausschließlich damit begründet, dass die klagende Partei das Vorbringen des Beklagten, dass ihr durch seine Tätigkeit bei seinem neuen Dienstgeber kein Schaden entstanden wäre, nur unsubstantiiert bzw floskelhaft bestritten hätte, weshalb im Ergebnis von einem (schlüssigen) Zugeständnis des Vorbringens des Beklagten auszugehen gewesen wäre.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
2. 1 Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
2. 2 Das Gericht hat beim Treffen der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 267 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien. Nach § 267 Abs 2 ZPO hat das Gericht in gleicher Weise auch zu beurteilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschließende oder aber ein Zugeständnis in sich schließende Erklärung anzusehen sei. Daher bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden wurden, des Beweises, auch wenn sie nicht ausdrücklich bestritten wurden (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 267 ZPO E 1). Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des Vorbringens des Gegners kann als Geständnis gewertet werden, allerdings nur dann, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar war, aber dennoch dazu nicht konkret Stellung genommen wurde (ebenda E 4 und E 4/1).
2. 3 Vom Erstgericht wurde die bekämpfte Negativfeststellung zum Schaden der klagenden Partei im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung damit begründet, dass das Beweisverfahren diesbezüglich keine Ergebnisse gebracht hat. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die vorliegende Beweisrüge in keinster Weise auseinander.
2.3. 1 Darüber hinaus handelt es sich bei einem Schaden, der einem Unternehmen durch die Tätigkeit eines ehemaligen in der Kundenbetreuung tätig gewesenen Mitarbeiters durch seine gegen eine Konkurrenzklausel verstoßende Tätigkeit bei einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen als dessen neuen Dienstgeber entsteht, insbesondere mit Blick auf eine diesbezüglich auch der Höhe nach erforderliche konkrete Bezifferung nicht um eine auf der Hand liegende und leicht nachzuweisende Tatsache, weshalb entgegen der Ansicht des Berufungswerbers aus einer bloß unsubstantiiert erfolgten Bestreitung nicht zwanglos iSd § 267 ZPO ein (schlüssiges) Zugeständnis abgeleitet werden kann.
3. Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu, und es hat insgesamt bei den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu bleiben. Auf die aus der aufrecht bleibenden Negativfeststellung resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen ist im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge einzugehen.
Zur Rechtsrüge:
4. 1 Gemäß § 36 Abs 1 AngG ist eine Vereinbarung einer Konkurrenzklausel, mithin einer Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, dann wirksam, wenn der Angestellte im Abschlusszeitpunkt nicht minderjährig ist, sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Angestellten in dem Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht, den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt und nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.
4.1. 1 Durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung darf der Angestellte daher nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln (RS0029956).
4. 2 Nach § 36 Abs 2 AngG muss das dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt für die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel die dort normierte Mindesthöhe erreichen.
4. 3 Nach § 37 Abs 3 AngG kann für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart werden, die das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Nettomonatsentgelt nicht übersteigt, wobei allfällige Sonderzahlungen bei der Berechnung des Nettoentgelts außer Betracht zu bleiben haben. Hat der Angestellte für den Fall einer Verletzung der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen, hingegen ist der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ausgeschlossen.
4. 4 Gemäß § 38 AngG unterliegen Konventionalstrafen dem richterlichen Mäßigungsrecht.
5. 1 Die Tatsache allein, dass aus der Verletzung einer Konkurrenzklausel kein fassbarer Schaden erwachsen ist, führt nach der Rechtsprechung noch nicht zum Entfall der Konventionalstrafe, weil diese auch der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung dienen soll. Zweck ihrer Vereinbarung ist demnach auch, ideelle Nachteile abzudecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben (RS0029839).
5. 2 Die Schadenspauschalierung hat dabei die Konsequenz, dass ein den Betrag der Pauschalierung übersteigender Schaden nicht verlangt werden kann; andererseits kann die Vertragsstrafe (wegen Verletzung der Konkurrenzklausel) in vereinbarter Höhe grundsätzlich auch dann begehrt werden, wenn der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe nicht erreicht oder wenn kein Schaden eingetreten ist (RS0029835). Mithin führt die Tatsache allein, dass dem Arbeitgeber aus der Verletzung der Konkurrenzklausel durch den ehemaligen Arbeitnehmer ein fassbarer Schaden nicht erwachsen ist, nicht zum Entfall der Konventionalstrafe (RS0029835 [T2] = 9 ObA 10/08y).
5. 3 Ist allerdings eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige konkurrierende) Verhalten des Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Billigkeit, den Arbeitnehmer zur Zahlung auch nur eines Teiles der vereinbarten Konventionalstrafe zu verhalten. Die besonderen Umstände lassen in einem solchen Fall eine Mäßigung der Zahlungspflicht auf Null gerechtfertigt erscheinen (RS0029848). Ganz allgemein liegt eine Übermäßigkeit der Vertragsstrafe daher insbesondere dann vor, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag (RS0032138). Die Höhe des tatsächlichen Schadens stellt daher das primäre Mäßigungskriterium dar, weshalb dem Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, besonderes Gewicht zukommt (RS0029848 [insb T3 und T4]). In jenen Fällen, in denen die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen wurde, hat nur der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben (RS0029825).
5.3. 1 Generell hat bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts eine Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Billigkeit stattzufinden, wobei für das Ausmaß einer Mäßigung stets die Umstände des konkreten (Einzel-)Falles entscheidend sind (RS0029848 [insb T1 und T2]). Beim Anstellen der Billigkeitserwägungen stehen sich das Bestreben des Dienstnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, und das des Dienstgebers, in seinen Erwerbsinteressen nicht geschädigt zu werden, gegenüber (RS0029952). Dabei ist es Sache des Angestellten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die im Hinblick auf seine berechtigten Erwerbsinteressen eine Einschränkung der Konkurrenzklausel geboten erscheinen lassen (RS0029952 [T1]). Eine Einschränkung der Konkurrenzklausel in sachlicher, örtlicher und auch zeitlicher Hinsicht ist dabei nur dann vorzunehmen, wenn das Bestreben des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, wesentlich schützenswerter ist, als das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden (RS0029952 [T4]).
Daraus ergibt sich ausgehend von der Argumentation der Berufung für die vorliegend zu beurteilende Konstellation Folgendes:
6. 1 Im Berufungsverfahren wie auch bereits vor dem Erstgericht ist nicht strittig, dass die Einkommensgrenze des § 36 Abs 2 AngG überschritten wurde und die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel allein deshalb nicht verneint werden kann.
6. 2 Darüber hinaus bekämpft die Berufung auch nicht mehr, dass die vom Beklagten bei seinem neuen Dienstgeber ausgeübte Tätigkeit an sich einen Verstoß gegen die mit der klagenden Partei vereinbarte Konkurrenzklausel verwirklicht; lediglich eine durchgehende räumliche Überschneidung wird weiterhin angezweifelt.
7. 1 Die Berufung vertritt den Standpunkt, aus den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Beklagte für die klagende Partei Kunden rund um ** in einem Radius von ca 100 km sowie einen Kunden in ** betreut habe, würde sich ergeben, dass erst ab der mit Jänner 2025 beginnenden Zuständigkeit beim neuen Dienstgeber für das gesamte österreichische Bundesgebiet eine gebietsmäßige Überschneidung des Tätigkeitsbereichs und damit ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel vorliege, weil aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgeleitet werden könne, dass sich das Einsatzgebiet des Beklagten für den neuen Dienstgeber im Jahr 2024 (auch) auf den Radius von ca 100 km rund um ** erstreckt habe. Allein schon deshalb wäre eine weitere Mäßigung idealerweise gegen Null des eingeklagten Betrages vorzunehmen.
7. 2 Der Berufungswerber negiert damit jedoch wie auch in der Berufungsbeantwortung zutreffend aufgezeigt wird die (weiteren) erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Beklagte bereits in den ersten zwei Monaten gemeinsam mit Außendienstmitarbeitern seines neuen Dienstgebers auch Kunden der klagenden Partei besucht habe. Zudem betrifft die Feststellung in Bezug auf das Einsatzgebiet bei der klagenden Partei „rund um **“ zweifellos auch das Stadtgebiet von ** (vgl PV des Geschäftsführers der klagenden Partei, ON 16.4, S 4, und PV Beklagter ON 16.4, S 6), wo der Beklagte nach den unbekämpften Feststellungen für den neuen Dienstgeber im Zeitraum August 2024 bis Jänner 2025 tätig war. Die auch räumliche Überschneidung des Tätigkeitsbereiches steht daher fest, weshalb sich die Rechtsrüge mit dem eingenommenen Standpunkt von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603).
7. 3 Unabhängig davon hat der Beklagte vor dem Erstgericht selbst ausdrücklich eingeräumt, dass er während seiner Beschäftigung bei der klagenden Partei im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich tätig gewesen sei (vgl vorbereitender Schriftsatz vom 7. Mai 2025, ON 8, S 4, 4. Absatz) und damit eine gebietsmäßige Tätigkeitseinschränkung nicht einmal behauptet.
7. 4 Der Berufung kommt daher in diesem Umfang keine Berechtigung zu, weshalb von einem durchgehenden Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel ab Aufnahme der Beschäftigung durch den Beklagten bei seinem neuen Dienstgeber auszugehen ist.
8. Die Rechtsrüge meint weiters, dass der Umstand, dass sich weder aus den Behauptungen der klagenden Partei noch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ein bei seinem bisherigen Dienstgeber eingetretener Schaden ergeben habe und dieser Umstand vom Erstgericht zu wenig berücksichtigt worden wäre, weshalb eine stärkere Mäßigung der geforderten Konventionalstrafe bis hin gegen Null vorzunehmen gewesen wäre.
8. 1 Der Beklagte übersieht dabei, dass auch seinerseits keinerlei Umstände dargetan wurden, die im Hinblick auf seine berechtigten Erwerbsinteressen eine (weitere) Mäßigung geboten erscheinen ließe. Weder vor dem Erstgericht noch in der Berufung wurden bzw werden Umstände dargetan, aus denen sich ergeben würde, warum das Dienstverhältnis zur klagenden Partei beendet wurde bzw eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar oder möglich gewesen wäre. Auch mit der Argumentation des Erstgerichts, dass der Beklagte aufgrund seiner breit gefächerten Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung nicht genötigt gewesen sei, innerhalb der zulässig vereinbarten Geltungsdauer der Konkurrenzklausel bei einem unmittelbaren Konkurrenten der klagenden Partei unter einem eindeutigen Verstoß gegen diese Tätigkeitsbeschränkung ein Dienstverhältnis zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu beginnen, setzt sich die vorliegende Rechtsrüge nicht auseinander.
8. 2 Damit zeigt der Berufungswerber insgesamt wie bereits vor dem Erstgericht keine Umstände auf, aus denen sich Gründe und Anhaltspunkte für eine weitere, über die bereits mit der Klage vorweggenommene Mäßigung hinausgehende Reduktion der begehrten Konventionalstrafe ableiten ließen, zumal sich wie auch bereits vom Erstgericht zutreffend betont wurde auch keine vom Beklagten zu bedeckenden Verbindlichkeiten oder zu erfüllenden Sorgepflichten ergeben haben bzw dazu nicht einmal Behauptungen aufgestellt wurden. Insbesondere steht auch nicht fest, dass eine Schädigung der klagenden Partei durch das vertragswidrige konkurrierende Verhalten des Beklagten schlechthin zu verneinen wäre.
8. 3 Auch die Tätigkeit als Key-Account-Manager, dessen Tätigkeitsfokus üblicherweise in der intensiven, langfristigen und partnerschaftlichen Betreuung von wenigen „Schlüsselkunden“ liegt, kann ohne entsprechend konkreter Behauptungen zur Gestaltung der ausgeübten Tätigkeit und der dafür erhaltenen Entlohnung (einschließlich des darin enthaltenen Provisionsanteils) nicht ohne Weiteres mit jener eines (selbständigen) Handelsvertreters, dessen Tätigkeitsfokus auf eine breite Kundenakquise und einen sich dadurch steigernden Vertrieb durch erzielte umfangreiche Abschlüsse gerichtet ist, gleichgesetzt werden. Aus dem in § 25 HVertrG normierten generellen Verbot von Konkurrenzklauseln für selbständige Handelsvertreter ist daher vorliegend kein gesondertes, maßgeblich ins Gewicht fallendes Mäßigungskriterium ableitbar, zumal eine diesbezügliche analoge Anwendung von der Rechtsprechung lediglich für selbständige Versicherungsvertreter bejaht wurde (vgl RS0062146).
Ergebnis:
9. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu, und es hat beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
11. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine über den Einzelfall hinaus relevanten Rechtsfragen zu klären waren und sich das Berufungsgericht insbesondere an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.