OLG Wien 23Bs95/26b

23Bs95/26bCorte d'appello30 apr 2026

Testo completo

OLG Wien 23Bs95/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00095.26B.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2026, GZ **-23, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Andreas Reichenbach durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. April 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch (jeweils in Rechtskraft erwachsen) privatrechtliche Zusprüche gemäß § 369 Abs 1 StPO (B*: 1.000 Euro; Stadt ** – C*: 700 Euro) und einen Freispruch von einem weiteren Vorwurf nach § 125 StGB enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I.1.), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I.2.), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I. 3.), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB (I.4.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Darnach hat er in **

I. B* am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, und zwar

1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 7. und 8. Dezember 2025 und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeizuführen versucht, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht und Tritte gegen den Kopf versetzte, wodurch ein Teil des rechten Backenzahns ausbrach und sie für mehrere Tage eine Schwellung der rechten Wange erlitt;

2. am 28. November 2025, indem er ihr ins Gesicht schlug, wodurch sie jedoch nicht verletzt wurde;

3. am 1. Jänner 2026 und dadurch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeigeführt, indem er ihr wiederholt Faustschläge gegen das Gesicht versetzte bis sie zu Boden ging und ihr weitere Schläge mit der Faust versetzte sowie Gegenstände nach ihr warf, wodurch sie Hämatome im Gesicht, an den Armen, am Oberkörper sowie am linken Unterschenkel, eine Einblutung im linken Auge und einen knöchernen Strecksehnenausriss des linken Zeigefingers erlitt, dabei für acht Wochen eine DIP-Schiene tragen muss(te);

4. im Zeitraum November 2024 bis 31. Dezember 2025 zumindest ein Mal im Monat mit der Faust oder kraftvoll mit der flachen Hand schlug und sie zu Boden stieß, wodurch sie teilweise Hämatome erlitt;

II. am 1. Jänner 2026 fremde Sachen beschädigt bzw zerstört, und zwar

1. die Badezimmertür des im Eigentum von C* stehenden Objektes **, indem er mit der Faust dagegen schlug (700 Euro Schaden);

2. Geschirr der B*, indem er dieses zu Boden warf (nicht mehr feststellbarer Schaden);

III. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Jänner und März 2025 B* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein Messer an die Kehle hielt.

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen, die bei den Spruchpunkten I. und III. erfolgte Tatbegehung gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB; Mutter gemeinsamer Kinder) und der bei Spruchpunkt III. erfolgte Einsatz einer Waffe, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und das reumütige teilweise Geständnis gewertet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 24) und zu ON 26 ausgeführte, mit unrichtiger Gewichtung der Strafzumessungsgründe argumentierende, auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Zu den ansonsten zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen kommt - in Ansehung der Körperverletzungsdelikte - als erschwerend noch der lange Deliktszeitraum hinzu (RIS-Justiz RS0091200). Auch bedarf der Strafzumessungskatalog insofern einer Präzisierung, als der angenommene Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) beim Schuldspruch I.1. durch die tatsächlich beim Opfer eingetretenen Verletzungen in seinem Gewicht reduziert wird (vgl. Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 30 mN).

Davon ausgehend und unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die ausgemittelte (teils zu verbüßende) Freiheitsstrafe – unter Berücksichtigung, dass (nur) zwei der Taten strafsatzbegründend (§ 84 Abs 4 StGB) sind und von diesen eine das Versuchsstadium nicht überschritten hat sowie des vom Angeklagten bei der Erstrichterin hinterlassenen, von ihr für gut und aufrichtig reumütig erachteten Eindrucks (US 11) – dennoch als schuld- und tatangemessen und damit der begehrten Erhöhung nicht zugänglich.

Da der Angeklagte in Ansehung des unbedingten Strafteils von sechs Monaten infolge der Vorhaftanrechnung zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits annähernd zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt hat, ist gemäß § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB auch über die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag zu entscheiden. Diese kommt jedoch trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB nicht in Betracht. Denn Art und Dauer der Straftaten lassen die Annahme nicht zu, dass der durch den bisher erfolgten Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend sei, um den Verurteilten von erneuter Straffälligkeit abzuhalten.

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