Testo completo
OLG Wien 19Bs122/26v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00122.26V.0504.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Krems an der Donau vom 10. April 2026, GZ **17, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren mit urteilsmäßigem Haftende am 2. Juni 2026.
Am 10. April 2026 bestellte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht Dr. B*, Facharzt für Gerichtsmedizin, zum Sachverständigen und beauftragte diesen, binnen acht Wochen Befund und Gutachten über das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Vollzugstauglichkeit beim Verurteilten zu erstatten (ON 17).
Gegen die Sachverständigenbestellung als solche richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 18), die sich als unzulässig erweist.
Nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Zur hier in Rede stehenden Bestellung von Sachverständigen trifft das StVG keine eigenen Regelungen, sodass insoweit auf die Bestimmungen der StPO zurückzugreifen ist.
Nach der StPO ist die Entscheidung des Gerichts, sich eines Sachverständigen zu bedienen, nicht bekämpfbar. Ob dem Gericht zur Feststellung und Beurteilung einer beweiserheblichen Tatsache tatsächlich das erforderliche Fachwissen fehlt und deshalb ein Sachverständiger beigezogen wird, ist als solches nicht im Rechtsschutzweg überprüfbar (Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 126 Rz 89).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.