OLG Graz 1Bs39/26h

1Bs39/26hCorte d'appello4 mag 2026

Testo completo

OLG Graz 1Bs39/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00039.26H.0504.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. Mai 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Niesner über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Dezember 2025, GZ **- 39, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufung werden gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB EUR 344.677,47 für verfallen erklärt und A* zur Zahlung dieses Betrags verurteilt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen schöffengerichtlichen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* – soweit für die Berufung relevant – des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 29 StGB sowie unter Bedachtnahme nach § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Jänner 2025, AZ **, nach § 156 Abs 2 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 39,11), gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB einen der persönlichen Bereicherung des Angeklagten entsprechenden Betrag für verfallen zu erklären, wurde abgewiesen.

Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zu Folge hat der Angeklagte in ** als faktischer Geschäftsführer der B* GmbH, FN **, deren Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert, indem er im Zeitraum vom 24. August 2016 bis 15. Jänner 2024 (Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) in wiederholten Angriffen unternehmerisch nicht gerechtfertigte Privatentnahmen bzw. -zahlungen aus dem Firmenvermögen in Höhe von zumindest EUR 383.305,67 tätigte.

Soweit für die Behandlung der Berufung relevant stellte das Erstgericht (US 3) fest, dass der Angeklagte die Privatentnahmen für unternehmensfremde Zwecke bzw. sonstige private Zahlungen nutzte, wobei er die Behebungen mit dem Vermerk „Privat“ verbuchte (US 4), damit Quotenzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 22.351,20 für seinen „Privatkonkurs“ leistete (US 4) und auf Grund der bevorstehenden Insolvenz Vermögen beiseite schaffte (US 5), sodass ein Gesamtschaden von EUR 383.305,67 entstand (US 5). Nicht festgestellt werden konnte, in welchem finanziellen Ausmaß sich der Angeklagte aus den gegenständlichen strafbaren Handlungen bereichert hat (US 6).

Gegen dieses Urteil richtet sich die – nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 38) – zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft mit der ein Ausspruch eines Verfallsbetrags von EUR 383.305,67 angestrebt wird (ON 41).

Der Angeklagte erstattete eine Gegenäußerung (ON 42).

Die Oberstaatsanwaltsschaft erachtete das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als berechtigt.

Das Rechtsmittel ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Über den Verfall ist - vom hier nicht vorliegenden Fall eines selbständigen Verfahrens (§§ 445 ff StPO) abgesehen - gemäß § 443 Abs 1 StPO inhaltlich im Strafurteil zu entscheiden. Im Unterschied zum selbständigen Verfahren ist für die Entscheidung im Strafverfahren ein besonderer Antrag des Anklägers auf Verfall nicht vorgesehen. Die Anklage wegen einer bestimmten Tat verpflichtet das Gericht vielmehr von Amts wegen auch über alle vermögensrechtlichen Anordnungen (hier: Wertersatzverfall) zu entscheiden, die unmittelbar von der Begehung der angeklagten Straftat abhängen. Ein gesonderter Antrag des Anklägers auf einen Verfallsausspruch hat ebenso wenig zu erfolgen wie ein besonderer Antrag des Anklägers zur Strafart oder zur Strafbemessung (vgl § 255 Abs 1 letzter Satz StPO); ein trotzdem gestellter Antrag ist daher für den Prozessgegenstand rechtlich irrelevant. Zudem besteht keine betragsmäßige Bindung an einen etwaigen Antrag des Anklägers (RIS-Justiz RS0131562). Eine negative Entscheidung über den Verfall ist daher mangels eigenem Prozessgegenstand nicht in den Spruch aufzunehmen, sondern findet sich (lediglich) in den Entscheidungsgründen (Fuchs/Tipold in WK StPO § 443 Rz 5 ff, 19 mwN). Nur im Falle der - hier nicht vorliegenden - notwendigen Antragstellung des Anklägers bei einem Verfall, der sich nicht unmittelbar auf die Straftat gründet, bildet der Verfallsausspruch einen eigenen Prozessgegenstand (Fuchs/Tipold, aaO Rz 20 iVm 13; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 5/25k).

Im kollegialgerichtlichen Verfahren kann die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter die übrigen (nicht die Anlasstat betreffenden) gesetzlichen Voraussetzungen der vermögensrechtlichen Anordnungen (hier: Verfall) wie auch die zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen mit Nichtigkeitsbeschwerde iSd § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall (iVm Z 2 bis 5 und 5a) StPO, darüber hinaus die Tatsachengrundlage für diese übrigen Merkmale auch umfassend mit Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) auch in tatsächlicher Hinsicht angefochten werden (Fuchs/Tipold, aaO Rz 66 ff mwN; vgl RIS-Justiz RS0114233; Stiebellehner in Lik-StPO § 443 Rz 19 f; OLG Wien, AZ 23 Bs 183/24s). Das Berufungsgericht ist bezüglich dieser weiteren Sanktionsvoraussetzungen volle zweite Tatsacheninstanz (OLG Graz, AZ 1 Bs 137/22i). Das Berufungsgericht hat somit auf der Basis der Feststellungen zu den für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen (vgl § 295 Abs 1 erster Satz StPO) unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und allenfalls nach Durchführung zusätzlicher Erhebungen eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung über die vermögensrechtliche Anordnung zu schaffen und einen eigenständigen Ausspruch über diese unter rechtsrichtiger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen zu treffen (13 Os 1/21b [13 Os 2/21z] mwN).

Dem Verfall unterliegen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden (§ 20 Abs 1 StGB). Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte (§ 20 Abs 2 StGB). Soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 und Abs 2 erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB). § 20 Abs 1 StGB umschreibt somit den Grundtyp des gegenstandsbezogenen Verfalls, der sich zufolge § 20 Abs 2 StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte erstreckt. Der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB erfasst hingegen jene Fälle, in denen der Verfall nach § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht durchführbar ist (EBRV 918 BlgNR 24. GP 7 f) und ist daher personenbezogen. Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen (§ 20 Abs 4 StGB). Diese Ermächtigung bezieht sich allerdings nur auf die Höhe der Vermögenswerte, nicht aber auf die Tatsache, dass vom Verfall erfasste Vermögenswerte vorhanden sind (Stricker in Leukauf/Steininger4 § 20 Rz 13).

„Erlangen“ iSd § 20 Abs 1 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann (RIS-Justiz RS0134603). Der Vermögensvorteil muss ihm also wirtschaftlich zu Gute kommen (RIS-Justiz RS0134603). Nicht erlangt hat ein Täter den Vermögenswert, wenn er ihn nur kurzzeitig und vorübergehend innehat, etwa zu Transportzwecken, oder weil er ihn vereinbarungsgemäß aufgrund der faktischen und wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht (zB übergeordneter Kontroll- und Dispositionsbefugnis) von anderen Tatbeteiligten (als bloßen Durchgangserwerb) weiterzugeben hat, weil es insofern an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt. Es ist letztlich zu berücksichtigen, wie eigenständig der Täter mit dem Gut verfahren durfte (11 Os 127/23w). Dass sich der Täter durch das Erlangen der Vermögenswerte auch unrechtmäßig bereichert hat, ist – konform dem Berufungsvorbringen – nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0133116), sodass die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung die Ablehnung eines Verfallsausspruchs nicht trägt. Durch die Begehung einer strafbaren Handlung (§ 20 Abs 1 zweiter Fall StGB) hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss (RIS-Justiz RS0132346). Entgegen der Gegenausführung (siehe dazu auch die Rz 54 der angeführten Zitierung bei Fuchs/Tipold, WK2 § 20) erachtet die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0130833 [T4; T5]) die Verfallsbestimmungen auch dann für anwendbar, wenn der Gläubigerzugriff auf die Sache verhindert wird (14 Os 105/19a) bzw. sich der Täter durch die Mittelverwendung (eigene) Aufwendungen erspart (11 Os 6/21y, 11 Os 127/21t).

Den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft zuwider kommt es bei einer solchen Konstellation jedoch sehr wohl darauf an, dass der solcherart erlangte Vermögensvorteil dem vom Verfall Betroffenen für oder (wie hier) durch die Tatbegehung zugekommen ist (11 Os 6/21y [Rz 9]; 14 Os 72/23d [Rz 26]; RIS-Justiz RS0129964). Die der zitierten Entscheidung des Oberlandesgericht zu Grunde liegende höchstgerichtliche Entscheidung (14 Os 54/17y) besagt lediglich, dass ein Verfall, nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen kann, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt. Ein Ausnahmesatz zur notwendigen Zuordnung des erlangten Vermögensvorteils wird dadurch nicht begründet. Allerdings ist im vorliegenden Fall anhand der getroffenen Feststellungen (US 3) in Zusammenschau mit der weiteren Aktenlage (siehe auch ON 33.5,7 [„Alle Privatzahlungen sind mir allein zuzurechnen“; „Sämtliche Transaktionen wurden von mir durchgeführt“; „Diese Behebungen habe ich durchgeführt.“; „Und mit dem Rest habe ich mir teure Urlaube finanziert und ich habe einen teuren Lebensstil gelebt.“]; ON 39,4 [„Das ist richtig, dass diese Gelder entnommen wurden, aber nicht für mich als Person“; „Es ist auf mein Privatverrechnungskonto gebucht worden“; „Aber ich habe eine Bareinzahlung gemacht und auf mein Privatkonto gegeben und von diesem weggegeben.“]) davon auszugehen, dass dem Angeklagten die Vermögenswerte (weitgehend [siehe gleich]) im Sinne der obigen Ausführungen zugekommen sind, mithin von ihm iSd § 20 Abs 1 StGB „erlangt wurden“, und er diese wirtschaftlich ausnutzen konnte. Der Umstand, dass in weiterer Folge nicht festgestellt werden konnte, mit welchem Betrag oder Teilbetrag sich der Angeklagte persönlich bereichert hat, weil auch die Beträge von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zur Lebensführung verwendet wurden, ändert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – nichts daran, dass ihm die Vermögenswerte ursprünglich zugeflossen sind und er damit eigenständig verfahren konnte. Zur Bemessung des nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags ist nur der Vermögenswert bezogen auf den Zeitpunkt der deliktischen Erlangung zu ermitteln und diesem allfällige Nutzungen im Sinn des § 20 Abs 2 StGB hinzuzurechnen. Ob und wie der Täter den deliktisch erlangten Vermögensvorteil nachträglich (hier durch Teilhabe seiner Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt) verringert hat, ist demnach bei der Wertermittlung nach § 20 Abs 3 StGB nicht von Bedeutung (13 Os 39/25x [13 Os 40/25v] Rz 18; siehe jüngst auch OLG Graz, AZ 9 Bs 36/26a). Anzumerken ist, dass sich dem Berufungsgericht auch nicht erschließt, wie eine Partizipation der Familie an den durchgeführten Quotenzahlungen stattgefunden haben soll, sodass die (rechtlich bedeutungslose) Negativfeststellung insoweit unschlüssig ist.

In Betreff der Mietzahlungen beim Objekt ** ist davon auszugehen, dass nur ein Teil der ersparten Aufwendungen dem Angeklagten selbst zugekommen sind, weil im Mietobjekt – neben dem Angeklagten (ON 39,8) – auch seine Tochter wohnhaft war (ON 39,7). In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte ist demnach von einem gleichteiligen Nutzungsverhältnis auszugehen, weswegen dem Angeklagten nur EUR 38.628,20 (= EUR 84.688,41 - EUR 7.432,00/2) zuzurechnen sind. Nach Abzug dieses Betrags von der Summe der festgestellten Vermögenszuflüsse von EUR 383.305,67 ist daher nur der Betrag von EUR 344.677,47 nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklären. Zur Zahlung dieses Betrags ist der Angeklagte zu verurteilen (RIS-Justiz RS0134391; 13 Os 1/21b [13 Os 2/21z]).

Ausschlussgründe nach § 20a Abs 2 StGB sind nicht vorhanden. Die gesetzlichen Gründe des § 20a Abs 3 StGB für ein Unterbleiben des Verfalls liegen nicht vor. Ein unverhältnismäßig hoher Verfahrensaufwand für die Erbringung wäre nur dann anzunehmen, wenn der Wert des abzuschöpfenden Betrags äußerst geringfügig wäre (12 Os 25/13p; Fuchs/Tipold, WK2 § 20a Rz 36), was bei dem hier in Rede stehenden Betrag nicht der Fall ist.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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