OLG Wien 30Bs115/26w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00115.26W.0505.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. März 2026, GZ **4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering zwei wegen §§ 125; 89 und 125 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zehn Monaten und zwei Wochen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 30. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 14. April 2026 (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen vom 19. März 2026 unter Hinweis auf eine erst kürzlich in gleicher Sache ergangene Entscheidung zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht, wobei in letzterem Fall von etwa einem Zwölftel der Freiheitsstrafe auszugehen ist (vgl Pieber in WK² StVG § 152 Rz 31 f).
Nachdem der Strafgefangene inhaltlich keine neuen Tatsachen vorgebracht hatte und seine erneute Antragstellung nur zwei Tage nach Rechtskraft der letzten Entscheidung (Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2026, AZ **; ON 8 des angeschlossenen Beiakts) erfolgt war, wurde sein Antrag vom Erstgericht zu Recht ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).