OLG Wien 17Bs125/26w

17Bs125/26wCorte d'appello6 mag 2026

Testo completo

OLG Wien 17Bs125/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00125.26W.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 25. März (richtig:) 2026, GZ **-26, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

A* verbüßt – nach Haftantritt in der Justizanstalt (JA) Leoben 1998 und anschließendem Vollzug in der JA Garsten – seit Februar 2019 in der JA Stein eine lebenslange Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. August 1996 (rechtskräftig am 7. Mai 1998), GZ **, ** (nunmehr geführt zu **), wegen der Verbrechen des Mordes und der Vergewaltigung verhängt worden war. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 18. Februar 2011 vor.

Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* in der Nacht vom 18. Februar 1996 in ** B* mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, nämlich indem er sie mit seiner rechten Hand sowie mit der Ellenbeuge seines rechten Arms im Halsbereich bis zum Kehlkopfbruch würgte und indem er ihr mit der linken Hand sowie mit einem nicht näher bekannten Gegenstand Schläge gegen den Gesichts- und Schädelbereich versetzte, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht und durch Erwürgen vorsätzlich getötet hat.

Davor weist er rückreichend in das Jahr 1973 fünf weitere massive Vorstrafen auf. So musste er bereits 1975 (als 19-jähriger) wegen Mordes und schweren Raubes zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden, damals hatte er eine ihm bekannte Pensionistin in deren Wohnung durch das Versetzen zahlreicher Stich- und Schnittwunden am Rücken und Hals mit einem Stilettomesser und Schläge gegen den Hinterkopf mit einem Kochtopf getötet, nachdem ihm diese trotz mehrmaliger Aufforderung kein Geld gegeben hatte.

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 2. März 2020, AZ 17 Bs 55/20t, die Ablehnung der bedingten Entlassung des A* durch das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht (zu AZ *) bestätigt und mit Beschluss vom 8. November 2022 einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts zu AZ , mit dem die bedingte Entlassung des A angeordnet wurde, Folge gegeben und den Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen und jeweils – unter Bezugnahme insbesondere auf die Stellungnahme der BEST und die Expertise der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. C, einen Alkoholrückfall und va die Art und schwere der Tat des mehrfach, auch wegen Mordes vorbestraften A – spezialpräventiv eine günstige Zukunftsprognose verneint.

Das Vollzugsgericht hatte hernach zu AZ ** und zu AZ D* weitere Anträge des A* auf bedingte Entlassung rechtskräftig zurück- bzw abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des A* (ON 2) – nach dessen Anhörung (ON 26) - ab und führte – aktenkonform, die diversen Stellungnahmen, nämlich jene der Anstaltsleitung (ON 11), des sozialen Dienstes (ON 14), des psychologischen Dienstes (ON 15), der BEST (ON 18) und der Krankenabteilung (ON 25), und das (Vor-)Gutachten Dris. E* (ON 16 und aktuell vom 8. März 2026, ON 23.3) zitierend und vorbildhaft ausführlich aus, dass unter Berücksichtigung des massivst getrübten Vorlebens des Strafgefangenen, der den Tod von zwei Menschen herbeigeführt hat, insbesondere auch unter Berücksichtigung eines Vorfalls, der zum Abbruch des Probewohnens im Jahr 2024 geführt habe und aufzeige, dass A* nach wie vor, gerade bei Zurückweisungen durch Frauen, zu unüberlegten nicht adäquaten Handlungen neige, keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden könne.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 28), der keine Berechtigung zukommt.

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen zulässig (RIS-Justiz RS0124017 [T2]) auf die obzitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien und insbesondere die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Schwergewichtig gegen eine bedingte Entlassung spricht, dass A* bereits als 19-Jähriger eine Frau brutalst ermordet hatte und nur sieben Jahre nach seiner – unter Anordnung von Bewährungshilfe ausgesprochenen - bedingten Entlassung erneut eine ihm unbekannte Frau nach versuchter Vergewaltigung durch Erwürgen tötete. Mitursächlich war jeweils eine seit dem 13. Lebensjahr bestehende Alkoholproblematik.

Betrachtet man die Vollzugsgeschichte (insb ON 11.3), so ist zusammengefasst zu konstatieren, dass A* bereits in der JA Garsten seit 2014 Vollzugslockerungen in Form unbewachter Aufenthalte und Probewohnen (bei der F*) gewährt, aber aufgrund eines Alkoholrückfalls im Dezember 2016 widerrufen wurden. Erst in der JA Stein absolvierte er Entwöhnungsbehandlungen. 2021 wurde er in die Außenstelle Abteilung Gelockerter Vollzug (AGV) transferiert, die Ausgänge und Probewohnen verliefen jedoch auch nicht friktionsfrei, sondern mussten im Juni 2024 aufgrund von Regelverstößen vorerst beendet werden. Bereits im Jahr 2023 musste er sanktioniert werden, weil entgegen den Regeln eine Freundin bei ihm in der F* übernachtete (siehe ua ON 9, S 4 in D*), im Mai 2025 verschaffte er sich Zutritt zur Garage dieser (mittlerweile Ex-)Freundin und tauschte ein Schloss aus, um einen Kontakt mit ihr zu erzwingen (ON 21.2 ebendort), was er gegenüber dem Sachverständigen (ON 23.2, S 11 ff) bestreitet und in der persönlichen Anhörung herunterspielt.

Auch aus der aktuellen Stellungnahme der BEST aus Dezember 2025 (ON 18) ergibt sich kriminalprognostisch ein überdurchschnittliches Risiko für neuerliche Sexual- und Gewaltdelinquenz. Es finde sich bei fehlender Delikteinsicht und fehlendem Verständnis für seine risikoassoziierten Problembereiche weiterhin lediglich eine extrinsisch motivierte Behandlungscompliance.

Dr. E* stellt – neben zugestanden einigen günstigen Faktoren - ein wiederholtes, äußerst destruktives Reaktionsmuster auf zurückweisendes Verhalten von Frauen fest (ON 23.3, S 29), insbesondere in alkoholisiertem Zustand weise er bei wahrscheinlich primär sexuellen Frustrationen eine verringerte Frustrationstoleranz und Impulsivität auf, „dürfte sich diesbezüglich allerdings seinen Möglichkeiten entsprechend damit auseinandergesetzt haben“ (S 34). Als deliktabhaltend wird das Alter des A* (70 Jahre) sowie seine schwere Erkrankung (Lungenkrebs mit Metastasen in Knochen, Muskulatur, Nebennieren und Lymphknoten, Diabetes, etc) beschrieben. Zusammengefasst kommt der Sachverständige zum Schluss, dass „das unvermeidliche Restrisiko gering zu halten“ ist durch eine Fülle dort bezeichneter Weisungen und engmaschiger Kontrollen.

Letztlich langte noch eine ergänzende Stellungnahme seitens der Leitung der Justizanstalt vom 21. April 2026 (ON 27) ein, die auf zahlreiche friktionsfreie Ausgänge (auch zu seinen ambulanten Behandlungen) seit der Rücküberstellung in die Außenstelle berichtet.

Gemäß § 46 Abs 6 StGB darf ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt entlassen werden, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat, und darüber hinaus anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Für eine bedingte Entlassung bedarf es somit der positiven Annahme künftiger Deliktsfreiheit. Durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt diese Bestimmung klar, dass die Verhaltensprognose auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat. Lediglich generalpräventive Aspekte haben bei dieser Entscheidung gänzlich außer Betracht zu bleiben (Jerabek/Ropper in WK-StGB § 46 Rz 20f).

Fallbezogen ist alleine schon in Anbetracht des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers, der Art der Tat, va aber in Zusammenhalt insbesondere mit der Stellungnahme der BEST und dem gerade in jüngster Vergangenheit gezeigten Verhaltens des A*, das zur Unterbrechung des Wohnens bei der F* für ein Jahr führte und nachdrücklich zeigt, dass A* noch immer kaum Frustrationstoleranz aufweist und Fehlverhalten negiert, keine so günstige Legalprognose zu erstellen, die eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde.

Daran vermögen auch der schlechte Gesundheitszustand und das fortgeschrittene Alter nichts zu ändern, könnte doch daraus auch darauf geschlossen werden, dass A* „nichts mehr zu verlieren“ hat. Mag der Alkoholrückfall bereits Jahre zurückliegen, so ist – trotz der vorgeschlagenen Weisungen – ein solcher und die daran anknüpfenden Reaktionen, die die Gefahr der Begehung schwerster Delikte hervorrufen – nicht auszuschließen. Auch engmaschige Weisungen reichen bei einem Verbrecher, der zwei Morde begangen und das Leben zweier Frauen brutalst ausgelöscht hat, nicht aus, das unvermeidliche Restrisiko (!), wie der Sachverständige ausführt, gering zu halten.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.