OLG Wien 31Bs109/26w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00109.26W.0506.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 27. März 2026, GZ **-17.5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene indische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 12 dritter Fall, 75; 12 dritter Fall, 15, 75; 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 24. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 24. Mai 2021 gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer persönlichen Anhörung am 27. März 2026 (ON 17.3) die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Nach Verkündung des Beschlusses und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab der Strafgefangene keine Erklärung ab. Weiters deponierte er, dass er „von sich aus mit seinem Anwalt die heutige Entscheidung besprechen“ werde und derzeit keine Zustellung des Beschlusses an den Anwalt beantrage (ON 17.3, 4). Zum damaligen Zeitpunkt lag nach dem Akteninhalt keine Bevollmächtigung eines Verteidigers vor.
Am 31. März 2026 gab der Verteidiger die Vollmachtserteilung bekannt, ersuchte um Zustellung des Anhörungsprotokolls und meldete Beschwerde gegen den Beschluss an (ON 18).
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich (Pieber in WK² StVG § 152a Rz 13).
Aufgrund der Beschlussverkündung am 27. März 2026 endete die dreitägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde gegen den Beschluss somit mit Ablauf des 30. März 2026. Mangels rechtzeitigen Verlangens einer Zustellung an den Verteidiger wurde auch keine neue Frist iSd § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ausgelöst.
Die erst am 31. März 2026 um 16.57 Uhr angemeldete Beschwerde (ON 18.1) war daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.