OLG Linz 9Bs99/26m

9Bs99/26mCorte d'appello6 mag 2026

Testo completo

OLG Linz 9Bs99/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00099.26M.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Finanzstrafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. April 2026, Hv*-67, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der, B* gemäß § 393a Abs 1 StPO (§ 228a Abs 2 FinStrG) zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung mit 5.000 Euro bestimmt wird.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In diesem – gemeinsam auch gegen drei weitere Angeklagte geführten – Verfahren wegen diverser Verbrechen und Vergehen nach dem FinStrG wurde B* mit Schöffenurteil vom 12. Juni 2025 (ON 54) rechtskräftig gemäß § 214 FinstrG von den gegen sie erhobenen Vorwürfen rechtlich als jeweils mehrere Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG gewerteter Handlungen freigesprochen.

Hierauf beantragte B*, gestützt auf eine Leistungsaufstellung ihres Verteidigers über insgesamt 18.227,70 Euro, ihr diesen Betrag als Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zuzuerkennen (ON 62).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 67) bestimmte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 3.000 Euro.

Dagegen wendet sich die Beschwerde der B* (ON 68), die auf die Festsetzung des ursprünglich begehrten, in eventu eines angemessenen höheren Pauschalkostenbeitrags abzielt, und damit teilweise erfolgreich ist.

Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214 FinstrG), gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO (§ 228a Abs 2 FinStrG). Demnach hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der unter Bedachtnahme auf den gesamten Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist und – hier interessierend – im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht in der Grundstufe („Stufe 1“) 30.000 Euro nicht übersteigen darf (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO). Auch nach Neugestaltung der Kriterien des § 393a StPO (BGBl I 2024/96) mit dem Ziel deutlicher betraglicher Anhebung wird aber weiterhin – verfassungsrechtlich unbedenklich – an der Bemessung in Form von Pauschalbeiträgen zu den Verteidigungs(gesamt)kosten festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 und 6 ff mwN).

Der reformierten Rechtslage zufolge ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren (der jeweiligen Verfahrensart) auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Verfahrensumfang und -komplexität kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. In einem einfachen kollegialgerichtlichen Standardverfahren umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (die ihrerseits im Durchschnittsfall eine Besprechung mit dem Mandanten, Vollmachtsbekanntgabe bzw Antrag auf Akteneinsicht, angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst), die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung) sowie die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden; er wird damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund 15.000 Euro verursachen, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5 und 8). Der Verteidigungsaufwand pro Person kann sich durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers verringern (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 12 mH).

Orientiert an den dargelegten Kriterien blieb der konkrete (notwendige und zweckmäßige) Verteidigungsaufwand in dem, wie bereits vom Erstgericht skizziert, gegen B* und drei weitere Angeklagte unter gemeinsamer rechtsfreundlicher Vertretung geführten Finanzstrafverfahren aber – die Kostenantragstellerin betreffend – insgesamt klar unterdurchschnittlich: Zwar war der Aktenumfang objektiv trotz seiner bloß 53 Ordnungsnummern bis zum freisprechenden Urteil angesichts des quantitativen Beweiskonglomerats zu den unterschiedlichen Anklagevorwürfen vergleichsweise komplexer, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund eines längerwierigen Aktenstudiums nachvollziehbar das Erfordernis eines differenzierten Besprechungs- und strategischen Beratungsbedarfs des Verteidigers mit seinen (vier) Mandant:innen hervorstreicht. Allerdings blieb zu B* die im Wesentlichen allein zu lösende Tatfrage ihrer finanzstrafrechtlichen Mitverantwortung äußerst überschaubar, schritt der Verteidiger für sie (anders als für die übrigen Angeklagten, vgl ON 8) erst nach Anklageeinbringung ein (ON 19), wurden insoweit keine prozessrelevanten Schriftsätze ver-fasst und erwuchs der Freispruch B*s unmittelbar nach Urteilsverkündung in Rechtskraft (ON 53, 25). In der, mit elf Stunden etwas überdurchschnittlich lange dauernden Hauptverhandlung (ON 28, ON 44 und ON 53) fokussierte sich der Verteidigereinsatz erkennbar auf die Abwehr der Verbrechensvorwürfe gegen die drei Mitangeklagten, wovon nicht zuletzt die konsentierte zeitweilige Abwesenheit der Beschwerdeführerin zeugt (ON 44, 43).

Damit ist im vorliegenden Fall alles in allem ein Pauschalbeitrag von 5.000 Euro zu den Verteidigungskosten der Freigesprochenen angemessen.

Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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