OLG Linz 12Rs38/26h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00038.26H.0506.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Gattinger (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Geiblinger, LL.M. (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Pensionistin, **, **straße , vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. C, LLB.oec., Landesstelle Salzburg, wegen Witwenpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2026, Cgs-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27. August 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension ab. In diesem Antrag war das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs bzw einer tatsächlichen Leistung von Unterhalt im Zeitpunkt des Todes verneint worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 3. August 2025. Der verstorbene Lebensgefährte der Klägerin habe laufend ihren Unterhaltsbedarf gedeckt, indem er sämtliche Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Hygieneprodukte, Reisen, Religionsausübung, Strom und Heizung getragen habe. Der gemeinsame Kontozugriff bedeute kein Wirtschaften „aus einem Topf“, sondern eine zusätzliche Zurverfügungstellung von Unterhalt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eröffne keinen Anspruch auf eine Witwenpension. Die Erbringung von Leistungen der Partner „aus einem Topf“ diene keinen Unterhaltszwecken. Die Klägerin sei für Miete und Betriebskosten aufgekommen und der Verstorbene habe die Lebensmittel bezahlt. Einen Dauerauftrag vom Konto des Verstorbenen auf das Konto der Klägerin habe es nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und traf zusammengefasst folgende Feststellungen:
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem am 3. August 2025 verstorbenen Versicherten D* B* wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg zu C* am 18. November 2004 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsvergleich verzichteten die Ehegatten wechselseitig auf jeden Unterhalt.
Im Herbst 2005 fanden die geschiedenen Ehegatten wieder zueinander, im Herbst 2010 zog D* B* in die Wohnung der Klägerin und bis zu seinem Tod lebten die beiden dort im Rahmen einer Lebensgemeinschaft zusammen. Die Klägerin besaß (und besitzt) ein Konto bei der E*, bei dem sie alleinige Verfügungsberechtigte ist und auf welches auch die Pension der Klägerin in der Höhe von monatlich EUR 1.440,00 überwiesen wird. Weiters gab es ein sogenanntes „Oder-Konto“ bei der F*, bei welchem beide Lebensgefährten verfügungsberechtigt waren und unabhängig voneinander Transaktionen tätigen oder Geld abheben konnten. Die von der Beklagten an den Verstorbenen bezahlte Pension in der Höhe von circa EUR 1.440,00 monatlich wurde auf dieses Konto angewiesen.
Die Klägerin war Mieterin der Wohnung, bezahlte Miete sowie die Betriebskosten in der Höhe von insgesamt rund EUR 800,00 monatlich. Der Betrag wurde von ihrem Konto bei der E* abgebucht. Das Geld auf diesem Konto verwendete sie außerdem für kleinere persönliche Ausgaben, wie zB Friseurbesuche oder Geschenke für den Verstorbenen. Was nicht ausgegeben wurde, sparte sie und verwendete es für die Renovierung des gemeinsamen Hauses in Bosnien.
Der Verstorbene kam dagegen mit seinem Pensionseinkommen für die Kosten für Lebensmittel, für Reparaturen oder Anschaffungen im gemeinsamen Haushalt, für Pkw-Kosten und für die Kosten gemeinsamer Reisen, insbesondere nach Bosnien, auf. Einen Dauerauftrag vom Konto bei der F* auf das Konto der Klägerin bei der E* gab es nicht. Der Verstorbene gab der Klägerin aber jeden Monat in bar etwa EUR 400,00 bis EUR 500,00; über dieses Geld konnte sie frei verfügen und kaufte damit manchmal Kleidung, meistens aber sparte sie es und verwendete es ebenfalls für die Renovierung des gemeinsamen Hauses in Bosnien. Die Klägerin und der Verstorbene hielten sich im Schnitt zwei Monate pro Jahr in Bosnien auf und renovierten das Haus gemeinsam.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine Leistung zu Unterhaltszwecken auch in einer Lebensgemeinschaft nicht a priori ausgeschlossen sei. Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs würden aber bei einem Wirtschaften „aus einem gemeinsamen Topf“ nicht vorliegen, was bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen sei. Da aus den Feststellungen eine Wirtschaftsgemeinschaft hervorgehe, sei der Klägerin der Gegenbeweis nicht gelungen. Die Pensionen seien in etwa gleich hoch gewesen und während die Klägerin Miete und Betriebskosten bezahlt habe, habe der Verstorbene die restliche Lebensführung bestritten. Die monatliche Bargeldzuwendung sei nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs getätigt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe gemäß § 258 Abs 1 ASVG nach dem Tod des versicherten Ehegatten.
Die Pension gebührt der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG auch dann, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
1. 2Die bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten (im Sinne eines eheähnlichen Zustandes, nach dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten) eröffnet nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension (RIS-Justiz RS0085158).
Allerdings waren die Klägerin und der Verstorbene vor Eingehen der Lebensgemeinschaft jahrelang verheiratet, sodass sich die Frage stellt, ob der Verstorbene der Klägerin im Rahmen der nach der Scheidung eingegangenen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt seines Todes Unterhalt geleistet hat.
Dem Umstand, ob der Unterhalt im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder außerhalb einer solchen geleistet wurde, kommt nämlich nach für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit d ASVG keine Bedeutung (mehr) zu (RIS-Justiz RS0085351 = 10 ObS 276/94; Neumayr in SV-Komm § 258 ASVG [280.Lfg] Rz 89).
2Während die Klägerin die zur freien Verfügung monatlich übergebenen Bargeldbeträge zwischen EUR 400,00 und EUR 500,00 als faktische Leistungserbringung zu Unterhaltszwecken qualifiziert, argumentiert die Beklagte mit der Verwendung zur Renovierung des Hauses in Bosnien und nicht zu Unterhaltszwecken. Die übrigen Kosten hätten sich die Klägerin und der Verstorbene aus einem Topf geteilt.
3. 1Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 lit d ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Unterhalt dient nach der Rechtsprechung der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere jener nach Nahrung, Kleidung und Wohnung, Heizung und Stromversorgung, Hygiene, medizinischer Betreuung und der übrigen Bedürfnisse wie etwa nach Erholung, Religionsausübung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Benützung von Kommunikations- und Massenmedien und dergleichen (OGH 10 ObS 2/06a).
3. 2Da die Hinterbliebenenpension an einen geschiedenen Ehepartner Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistungen des früheren Ehepartners sein soll, können auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. Werden hingegen Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen (RIS-Justiz RS0116507). Ob die Leistungen als Unterhalt bezeichnet werden, ist nicht entscheidend (Neumayr in SV-Komm § 258 ASVG [280.Lfg] Rz 89 mwN).
Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt (OGH 10 ObS 2/06a).
3. 3Nach dem der Entscheidung 10 ObS 80/19s zugrunde liegenden Sachverhalt lebten die geschiedenen Ehegatten in einer Lebensgemeinschaft, hatten ein gemeinsames Konto, von dem die Kosten für die gemeinsame Haushaltsführung abgebucht wurden. Beide Lebensgefährten behoben von diesem Konto, um Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und Gesundheit sowie für Reparaturen und Urlaube zu bestreiten. Am Ende des Monats wurde der am Konto verbliebene Restbetrag mittels Abschöpfungsauftrag auf ein Sparkonto der Klägerin überwiesen. Die auf dem Sparkonto liegenden Beträge wurden vereinbarungsgemäß für die Ausbildung der beiden gemeinsamen Kinder (Pilotenausbildung und Studium) verwendet und sollten weiters der Absicherung der Klägerin im Hinblick auf ihre allenfalls niedrigeren Pensionsbezüge dienen. Der Oberste Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass die Vermögensbildung zu Sparzwecken (wie im vorliegenden Fall zur Absicherung der Klägerin) nicht als Unterhaltsleistung zu beurteilen ist.
Ähnlich judizierte das Höchstgericht in Zusammenhang mit einer Schuldübernahme im Rahmen einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung. Auch eine solche begründete keinen Anspruch auf eine Witwenpension (RIS-Justiz RS0116507 [T2]).
4. 1Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin sowie ihr geschiedener Ehegatte mit ihren annähernd gleich hohen Pensionseinkommen die Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam getragen haben. Die Klägerin bezahlte die Miete und die Betriebskosten und ihr Lebensgefährte bzw geschiedener Ehegatte den Rest der Lebenshaltungskosten.
Die zusätzlich übergebenen Barbeträge von EUR 400,00 bis EUR 500,00 benötigte die Klägerin nicht zur Abdeckung ihres Unterhaltsbedarfs und verwendete sie von wenigen Kleidungskäufen abgesehen auch nicht dafür, sondern investierte das Geld in die Renovierung des gemeinsamen Hauses in Bosnien. Von einer Leistung mit Unterhaltscharakter kann daher keine Rede sein.
4. 2Zu Recht beurteilte das Erstgericht folglich die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Klägerin und des verstorbenen Versicherten als ein Wirtschaften „aus einem gemeinsamen Topf“ und verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension.
5Die Kostenentscheidung basiert auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit trotz Unterliegens werden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltpunkte dafür aus dem Akteninhalt.
6Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Lösung anstehen.