OLG Wien 18Bs95/26s

18Bs95/26sCorte d'appello7 mag 2026

Testo completo

OLG Wien 18Bs95/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00095.26S.0507.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wird aufgrund des Urteils des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 30. Juli 1998, rechtskräftig am 4. August 1998, AZ **, *, gemäß § 21 Abs 1 StGB in der Justizanstalt Göllersdorf angehalten, weil er am 12. März 1998 in ** versucht hat, unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, B durch Versetzen von zumindest zwei wuchtigen Stichen mit einem Hirschfänger in die Brust vorsätzlich zu töten, wobei ihm diese Tat, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Seit 14. August 1998 wird er - mit Ausnahme einer Unterbrechung im Zeitraum von 13. Jänner 2011 bis 10. August 2012 in der Justizanstalt Klagenfurt - in der Justizanstalt Göllersdorf angehalten.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht erneut aus, dass die Unterbringung im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig sei und wies den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung mangels Abbaus der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit des Genannten mit Blick auf die nach wie vor unerprobte Belastungsfähigkeit unter weniger strukturierten Bedingungen oder Unterbrechungen der Unterbringung ohne Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, jedoch auf Basis aktueller Berichte der Justizanstalt und Anhörung des Betroffenen ab (ON 12).

Dagegen richtet sich die mit 1. April 2026 datierte (jedoch bereits am 31. März 2026 zur Post gegebene) und somit rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (ON 14).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Geisteszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Dabei wird auf eine anhand der aufgezählten Faktoren zutreffende, günstige Prognose, sohin auf die einfache Wahrscheinlichkeit des nunmehrigen Fehlens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit abgestellt (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 47 Rz 2; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 47 Rz 1). Nur die Überwindung der Gefährlichkeit wird verlangt, nicht aber, dass dafür aus besonderen Gründen Gewähr geboten wäre (Mayerhofer, StGB6 § 47 E 1).

Zum bisherigen Vollzugsverlauf einschließlich der Erkrankung des Betroffenen wird zunächst auf die Vorentscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (zuletzt AZ 18 Bs 50/22t, 18 Bs 67/23v, 18 Bs 342/23k, 18 Bs 143/24x, 18 Bs 96/25m uvw) verwiesen. Gegenständlich hat das Vollzugsgericht auf Basis der in seiner Entscheidung ausführlich referierten aktuellen Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Justizanstalt (ON 4), Beischaffung des Ersturteils (ON 6) sowie der bislang vorliegenden Einweisungs- bzw Ergänzungsgutachten (ON 7, 8 und 9) sowie Anhörung des Betroffenen (ON 11) zutreffend begründete Feststellungen für die erneute Ablehnung der bedingten Entlassung des Betroffenen mangels Abbaus der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit getroffen. Auf diese erstgerichtlichen Ausführungen kann daher verwiesen werden.

Beim Betroffenen liegt nach wie vor eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 : F 20.0) vor, wobei dieser unter Verfolgungs-, Vergiftungs- und Beziehungswahn sowie Gedankenausbreitung leidet. Diese spätestens seit der Tatbegehung vorliegende paranoide Schizophrenie hatte einen maßgeblichen Einfluss auf die Tatbegehung und kann als schwerwiegend und nachhaltig bezeichnet werden. Beim Betroffenen ist ohne weitere Anhaltung in einer Anstalt unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine neuerliche Tat mit schweren (tatbestandsmäßigen) Folgen für Leib und Leben der/des Opfer(s) (= Prognosetat) zu erwarten. Es besteht kaum Krankheitseinsicht, keine Deliktseinsicht und nur begrenzter Realitätsbezug. Die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, konnte bislang nicht abgebaut werden.

Zum Beschwerdevorbringen:

Die Einwände des Betroffenen, wonach er zusammengefasst sehr wohl Delikts-, Krankheits- und Behandlungseinsicht habe, er weder eigen- noch fremdgefährlich sei und er bereits friktionsfreie Sozialausgänge und Unterbrechungen der Unterbringung absolviert habe, stehen einerseits im Widerspruch zur umfassenden Dokumentation des Zustands und Behandlungsverlaufs im Akt und spiegeln andererseits - wie auch schon in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren - recht plakativ die nach wie vor vorhandenen Wahrnehmungsverzerrungen des Untergebrachten wider. Demnach sei es zB zutreffend, dass er viele falsche Assoziationen habe, er viele Dinge auf sich selbst beziehe, das „komme aber nicht von UNGEFÄHR: 24h OBSERVATION/HÖRGERÄTE (Sie wissen genau, wovon ich spreche!)“, einmal mehr finden sich Ausführungen zu eigens auf seine Person ausgerichteten/in die JA Göllersdorf eingestrahlten Fernsehprogrammen („Ich bin mir schon bewusst, dass das alles eingestrahlt wird!!!) oder zum „Körperpanzer“ des Opfers usw.

Vorliegend bestehen daher keine Zweifel daran, dass die der Einweisung zugrunde liegende psychische Erkrankung und die daraus resultierende Gefährlichkeit nicht hat abgebaut werden können und aktuell auch keine Möglichkeiten bestehen, dieser wirksam extra muros zu begegnen. Die Zuziehung eines Verteidigers konnte angesichts des aktuell durchaus klaren und zielgerichteten Rechtsmittelvorbringens unterbleiben.

Da der bekämpfte Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.