OLG Wien 30Bs130/26a

30Bs130/26aCorte d'appello8 mag 2026

Testo completo

OLG Wien 30Bs130/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00130.26A.0508.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. April 2026, GZ **10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 11. Jänner 2027.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. Jänner 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. Mai 2026 erfüllt sein (ON 3, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 11), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Anordnung von begleitenden Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass die durch die einschlägige Vorstrafenbelastung und die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen dokumentierte hohe Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuß gegen seine bedingte Entlassung spricht.

Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde A* im Jahr 2012 und 2014 in seiner Heimat wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt und im November 2022 in Schweden wegen Diebstahls schuldig erkannt (ON 9). Unmittelbar nach dieser Verurteilung verübte er in Österreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern die dem haftbegründenden Urteil zugrundeliegenden Einbruchsdiebstähle in Geschäftslokale, im Zuge derer Wertgegenstände in einem Gesamtbetrag von fast 80.000 Euro erbeutet wurden (Punkte 1./3./ des Schuldspruchs ON 7). Wenige Monate nach diesen Taten beging er in den Niederlanden einen qualifizierten Diebstahl (Bedachtnahmeurteil Punkt 3 der ECRISAuskunft ON 9). Bleibt anzumerken, dass entgegen der Annahme des Erstgerichts die in der gekürzten Urteilsausfertigung unter Punkt 5./ abgeführte Tat nicht von A* begangen wurde (ON 7, 3).

Diese beharrliche Straffälligkeit trotz wiederholten Verspürens des Haftübels (laut eigenen Angaben in Rumänien und zuletzt in Schweden; ON 10 des Beiakts des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **) verdeutlicht nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.

Diesem negativen Persönlichkeitskalkül vermochte der Strafgefangene, dem es nicht einmal in Haft gelang, sich regelkonform zu verhalten (Verhängung einer Geldbuße zu **; ON 5.1 des BsAkts), mit der Beteuerung, seine Taten zu bereuen, und dem von ihm geäußerten Wunsch, in seine Heimat zu seiner Familie zurückzukehren (ON 5), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Da somit keine positive Änderung der Verhältnisse des Beschwerdeführers auszumachen ist und sich die bisher angebotene Unterstützung in Form von Beigebung eines Bewährungshelfers anlässlich der Verurteilungen in Rumänien nicht als geeignet erwies, die Gefahr einer neuerlichen Vermögensdelinquenz des Strafgefangenen nachhaltig zu minimieren, versagte das Erstgericht dem Strafgefangenen die bedingte Entlassung zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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