OLG Linz 4R43/26k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00043.26K.0513.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der Klägerin A* B*, geboren am **, Angestellte, , vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen die Beklagte C GmbH, FN **, **, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 4040 Linz wegen EUR 18.000,00 s.A. und Feststellung (bewertet mit EUR 2.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 03. März 2026, Cg30, in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Rechtsträgerin des C* D*. Die Klägerin war in diesem Krankenhaus (Universitätsklinik für Gynäkologie, Geburtshilfe und gynäkologische Endokrinologie) von 30. Juli 2024 bis 01. August 2024 sowie von 09. August 2024 bis 16. August 2024 stationär aufhältig. Am 30. Juli 2024 wurde eine laparoskopische Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) und laparoskopische Tubektomie (Entfernung der Eileiter) beidseits vorgenommen. Am 10. August 2024 wurde eine Revisionsoperation vorgenommen.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 18.000,00 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen kausalen Schäden aus den in den Zeiträumen von 30. Juli 2024 bis 01. August 2024 sowie von 08. August 2024 bis 16. August 2024 im C* D*, ** durchgeführten Behandlungen. Die am 30. Juli 2024 durchgeführte Operation sei nicht lege artis erfolgt und sei es zu vermeidbaren medizinischen Komplikationen gekommen, die durch intraoperative Fehler und eine fehlerhafte Nachbehandlung verursacht worden seien. Außerdem sei es bei diesem chirurgischen Eingriff zu einer Beschädigung des Mammaimplantats in der Brust und zu einer Beeinträchtigung der Bauchspeicheldrüse gekommen, welche sich in der Folge erheblich entzündet habe (Pankreatitis). Nach ihrer Entlassung am 01. August 2024 habe sie unter erheblichen Schmerzen gelitten. Auf ihre Nachfrage hin sei ihr von den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um gewöhnliche, mit einer derartigen Operation einhergehende Schmerzen handle. Am 08. August 2024 habe sie aufgrund zunehmend verschlimmernder Schmerzen erneut das C* aufgesucht, wobei bei den Erstuntersuchungen exorbitant erhöhte Entzündungsparameter festgestellt worden seien, woraufhin die Klägerin stationär aufgenommen worden sei. Die Notwendigkeit der am 10. August 2024 durchgeführten Revisionsoperation sei ausschließlich auf die nicht lege artis durchgeführte Operation vom 30. Juli 2024 und auf die darauf folgende Nachbehandlung zurückzuführen gewesen. Seit den Operationen leide die Klägerin an anhaltenden Entzündungsprozessen und würden die chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie die zusätzlichen Operationsnarben Dauerfolgen darstellen. Aufgrund einer dauerhaften Verletzung der Vaginalschleimhaut infolge der Eingriffe habe die Klägerin beim Geschlechtsverkehr starke Blutungen, zudem leide sie seither an Übelkeit sowie an Darmproblemen verbunden mit Schmerzen beim Stuhlgang. Die Beklagte hafte der Klägerin gegenüber auch für Spät und Dauerfolgen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sämtliche Behandlungen angemessen, zeitgerecht und lege artis erfolgt seien. Ein Operationsfehler und Fehler in der Nachbehandlung würden nicht vorliegen. Eine Beschädigung des Mammaimplantats sei durch die Operation nicht erfolgt, eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse sei nicht verursacht worden. Die Operation am 30. Juli 2024 sei sorgfältig unter Aufsicht eines erfahrenen Oberarztes durchgeführt worden. Die Klägerin sei nach unauffälligem perioperativen und postoperativen Verlauf entlassen worden. Am 09. August 2024 sei die Klägerin stationär aufgenommen worden, weil sie bereits seit drei Tagen unter heftigen Schmerzen gelitten habe. Am 10. August 2024 sei aufgrund einer entzündlichen Reaktion im kleinen Becken eine diagnostische Laparoskopie (minimalinvasiver Eingriff zur direkten Beurteilung der Beckenorgane) durchgeführt worden. Aufgrund des Rückganges der Entzündungswerte und einer Besserung des Allgemeinzustandes der Klägerin sei sie am 16. August 2024 entlassen worden. Die gesamte Behandlung sei lege artis erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab.
Es stellte den auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
Beide operativen Eingriffe waren medizinisch begründet. Die Klägerin wies zum Operationszeitpunkt als Vorerkrankung einen Faktor XII Mangel auf. Dabei handelt es sich um einen seltenen Gerinnungsfaktormangel, welcher in der Regel nicht zu einer erhöhten Blutungsneigung führt, sondern vor allem Thrombose und Entzündungsprozesse beeinflusst. Dieser bei der Klägerin bestehende Faktor XII Mangel war für den Gesundheitszustand der Patientin unbedeutend. Eine besondere Risikolage in Bezug auf die vorzunehmende Operation bestand nicht. Die laparoskopische Hysterektomie samt Tubenresektion wurde am 30. Juli 2024 von einer Assistenzärztin unter Aufsicht des Oberarztes lege artis vorgenommen. Intraoperativ bestanden und entstanden keine Komplikationen. Postoperativ war der Verlauf komplikationsfrei.
Die Klägerin wurde am 01. August 2024 aus der stationären Behandlung entlassen. Die Klägerin verspürte zu diesem Zeitpunkt Beschwerden im Oberbauch in Form eines Stechens. 3 bis 5 Tage nach einem laparoskopischen Eingriff ist ein Spannungsgefühl im Oberbauch, in der Zwerchfellgegend ausstrahlend bis in beide Schultern, ein typisches postoperatives Beschwerdebild nach einer auch komplikationsfreien Laparoskopie. Beim operativen Eingriff vom 30. Juli 2024 kam es zu keiner Beeinträchtigung bzw. Verletzung der Bauchspeicheldrüse. Tatsächlich kam es bei diesem operativen Eingriff zu einer Infektion mit Streptococcus agalactiae. Dabei handelt es sich um einen Keim, welcher vaginal eine normale Besiedlung darstellt und primär keine Pathogenität aufweist, sondern eher bei einer Immunschwäche vorkommt. Diese intraabdominelle Infektion mit Streptococcus agalactiae stellt eine schicksalshafte und unvermeidbare Komplikation dar. Bei der Klägerin traten nachfolgend, insbesondere am 08. August 2024 starke Schmerzen auf, in Form eines Ziehens im Unterleib. Sie konnte ihre Füße nicht mehr heben, hatte keinen Appetit und zeigte auch ein fiebriges Verhalten. Sie erschien im C*, in der Universitätsklinik für Gynäkologie. Bei einer Blutuntersuchung stellte man erhöhte Leukozytenwerte fest. Wegen der von der Klägerin geschilderten Schmerzen und der erhöhten Leukozytenwerte wurde die Klägerin am 09. August 2024 abermals stationär aufgenommen. Es wurde unmittelbar eine antibiotische Behandlung mit Piberacillin und Tazonam begonnen. Bei einer nachfolgend vorgenommenen Computertomografie wurden Luftbläschen im Bereich der Nabelgegend sowie Luftbläschen im Bauchraum festgestellt. Aus diesem Grund wurde eine schwere Komplikation (etwa Darmperforation) als Ursache für diese Befunde angenommen und wurde die Indikation zur Durchführung einer Revisionsoperation gestellt. Ex ante gesehen war diese Indikation zur Vornahme einer Revisionsoperation lege artis. Die Revisionsoperation wurde am 10. August 2024 sowohl von Fachärzten der Gynäkologie als auch der allgemeinen Chirurgie vorgenommen. Bei dieser Operation wurde keine Peritonitis, es wurden jedoch Verklebungen sowie eine fibrinbelegte Dünndarmschlinge ohne Hinweis für eine Sigmaperforation festgestellt. Aus ex ante Sicht war die Entscheidung zur Revisionsoperation richtig. Mangels Vorliegen einer entsprechenden zusätzlichen Komplikation wäre die Infektion ausschließlich durch eine konservative Behandlung möglicherweise ebenfalls zu bereinigen gewesen.
Die Klägerin ließ erstmals im Alter von 18 Jahren (2000) in Ungarn beidseitig ein Brustimplantat einsetzen. 2021 wurde das Brustimplantat ersetzt. Beide Eingriffe wurden in Ungarn durchgeführt. Während des zweiten stationären Aufenthaltes wurde bei einer Untersuchung am 12. August 2024 durch eine Assistenzärztin von der Klägerin geklagt, dass die linke Brust mehr nach unten hänge und sich das Brustimplantat verdreht habe. Im Rahmen einer MRT Untersuchung vom 22. Juli 2025 wurde im Bereich des linken Mammaimplantats eine Ruptur der inneren Implantatkapsel festgestellt. Eine Beschädigung des Mammaimplantats im Rahmen des chirurgischen Eingriffs am 10. August 2024 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sämtliche operativen Eingriffe sowie auch die postoperative Nachbehandlung lege artis erfolgt seien und daher kein Behandlungsfehler vorliege. Bei der aufgetretenen Infektion (Streptococcus agalactiae) handle es sich um ein unvermeidbares Operationsrisiko, welches keinen Behandlungsfehler begründe. Eine Beeinträchtigung der Bauchspeicheldrüse und eine Beschädigung des Brustimplantats lägen nicht vor. Ein Kausalzusammenhang zwischen den bei der Klägerin tatsächlich vorliegenden Krankenheitszuständen (chronische Pankreatitis, Ruptur der inneren Implantatkapsel) und den Behandlungen der Beklagten im Zeitraum zwischen dem 30. Juli 2024 und dem 16. August 2024 liege nicht vor. Zwar hätte die Revisionsoperation ex post betrachtet unterbleiben können, die Behandlung sei jedoch ex ante zu beurteilen und sei anhand der vorliegenden CTBefunde davon auszugehen gewesen, dass postoperativ eine schwere Komplikation vorgelegen habe, welche durch eine Revisionsoperation festgestellt und auch behandelt hätte werden können. Dass die vermutete schwere Komplikation nicht vorgelegen sei, sei ex ante betrachten nicht vorhersehbar gewesen. Eine Haftung der Beklagten sei mangels Vorliegens eines Behandlungsfehlers daher zu verneinen, ein Aufklärungsfehler sei von der Klägerin nicht behauptet worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund Aktenwidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten erstatteten eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge
1.1. Die Klägerin macht die verspätete „Ablehnung“ ihrer Beweisanträge auf Einvernahme der beantragten Zeuginnen Dr. E* und F* B* als Verfahrensmangel geltend. Die Ablehnung sei nicht berechtigt gewesen, da sie erst nach der mündlichen Erörterung des Gutachtens habe wissen können, dass der Sachverständige eine Verletzung des Brustimplantats mit Sicherheit ausgeschlossen habe. Die Beweisanträge seien als Reaktion auf die Ergebnisse der Gutachtenserörterung erfolgt, weshalb diese nicht verspätet erfolgt seien. Die benannten Zeuginnen hätten entscheidungswesentliche Tatsachen bestätigen können, die geeignet gewesen wären, die Gutachtensergebnisse in Frage zu stellen bzw. diese zu erschüttern. Außerdem stelle die Ablehnung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung der Zeugenvernehmung) erfordert, dass die Berufungswerberin die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier bei Durchführung der beantragten Zeugenvernehmungen) zu treffen gewesen wären. Sie wird hievon nicht dadurch befreit, dass sie im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen sie die Zeugenvernehmung beantragte (RS0043039).
Die Klägerin beantragte zwar einerseits im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme der genannten Zeuginnen, zum Beweis dafür, dass bei näherer Untersuchung sehr wohl ein Knick im Brustimplantat linksseitig tastbar gewesen sei, während sie in ihrem Rechtsmittel andererseits lediglich hiezu ausführt, dass die beantragten Zeuginnen entscheidungswesentliche Tatsachen hätten bestätigen können. Sie legt damit in ihrer Berufung nicht konkret dar, welche für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen bewiesen worden wären, weshalb die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Ungeachtet dessen wäre für die Klägerin daraus nichts zu gewinnen, da selbst bei Vorliegen eines Implantatknicks in der linken Brust zum 12. August 2024 eine durch die chirurgischen Eingriffe verursachte Beschädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und ein Sachverständigengutachten nicht durch Zeugen entkräftet werden kann (RS0040598). Letztlich waren die Beweisanträge auch nicht rechtzeitig im Sinne des § 275 Abs 2 ZPO, wobei in diesem Zusammenhang gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes (US 6) zur Gänze verwiesen werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) ist bei einer Zurückweisung von verspäteten und einer Abweisung von nicht relevanten Beweisanträgen nicht zu erblicken.
1.2. Weiters moniert die Klägerin, das Erstgericht habe den Antrag auf eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den medizinischen Sachverständigen abgelehnt, obwohl diese für die Beurteilung der behaupteten Dauerfolgen unerlässlich gewesen wäre. Die beantragte persönliche Untersuchung hätte zu anderen und entscheidungswesentlich differenzierteren bzw. anderen Gutachtensergebnissen geführt.
Die Klägerin bringt auch in diesem Punkt die Mängelrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung, zumal sie nicht hinreichend ausführt, zu welchen konkreten Ergebnissen die persönliche Untersuchung geführt hätte.
Außerdem wurde der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren mit der Begründung gestellt, dass das vorliegende Gutachten ein reines Aktengutachten sei und eine persönliche Untersuchung der Klägerin nicht durchgeführt worden sei (ON 28.4, 6). Es erschließt sich daraus nicht, zu welchem Beweisthema der Beweisantrag gestellt wurde, weshalb dieser als unzureichend anzusehen ist und sohin ein Verfahrensmangel zu verneinen ist (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 496 ZPO E 25 und E 26/1).
Über die Frage des Vorliegens von Dauerfolgen bei der Klägerin wäre zudem nur dann abzusprechen, wenn dem Grunde nach bereits eine Haftung der Beklagten gegeben wäre.
1.3. Ferner bemängelt die Klägerin in ihrer Berufung, dass sich das Erstgericht ausschließlich auf das Gutachten eines einzigen Sachverständigen stütze, obwohl der medizinische Sachverhalt mehrere medizinische Fachgebiete betreffe. Der bestellte Sachverständige decke nicht alle nötigen Fachbereiche ab, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
Auch in diesem Hinblick ist die Mängelrüge der Klägerin mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht erfolgreich, da sie nicht darlegt, zu welchen Feststellungen die Einholung von weiteren Gutachten geführt hätte.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Klägerin releviert eine Aktenwidrigkeit in ihrer Berufung, da das Erstgericht von einem komplikationsfreien postoperativen Verlauf spreche und dies den Feststellungen widerspreche, wonach die Klägerin ihre Füße nicht mehr heben konnte, keinen Appetit hatte und auch ein fiebriges Verhalten zeigte. Diese Symptome seien nicht typisch postoperativ, sondern Ausdruck einer sich entwickelnden Infektion und deshalb als eindeutig pathologisch einzustufen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor (RS0043421). Das ist dann der Fall, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347).
Augenscheinlich erblickt die Klägerin eine Aktenwidrigkeit in allfälligen Widersprüchen der erstgerichtlichen Feststellungen (vgl. einerseits US 3, letzter Satz im vorletzten Absatz sowie andererseits US 4, erster Absatz mittig). Diese wären, sofern sie eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, als sekundäre Feststellungsmängel mit Rechtsrüge geltend zu machen gewesen (vgl RS0042744), eine Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor.
Unabhängig davon enthält die Berufung in diesem Zusammenhang keine Ausführungen zu den Konsequenzen des behaupteten Widerspruchs, weshalb es bereits an der erforderlichen Relevanz mangelt, zumal daraus kein zur Haftung führender ärztlicher Behandlungsfehler abgeleitet werden kann. Der geltend gemachten Aktenwidrigkeit fehlt es damit an der rechtlichen Relevanz.
2.2. Unter Punkten II. 2. und 3. ihrer Berufung beanstandet die Klägerin unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung.
Insbesondere habe das Erstgericht die Aussage des Sachverständigen, wonach die Infektion mit Streptococcus agalactiae schicksalhaft gewesen sei, unkritisch übernommen. Das Erstgericht habe diesbezüglich keine Hygienedokumentation, keine OPProtokolle und keine mikrobiologischen Befunde geprüft (Punkt II. 2.).
Zusätzlich habe das Erstgericht die Feststellungen zur Implantatruptur ausschließlich auf die Aussagen des Sachverständigen gestützt. Die beantragten Zeuginnen hätten bestätigen können, dass sie bereits am 12. August 2024 eine Brustveränderung gemeldet habe und im MRT vom 22. Juli 2025 eine Ruptur der inneren Implantatkapsel bestätigt worden sei. Die Feststellung, eine Verletzung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sei keine zutreffende Beweiswürdigung (Punkt II. 3.).
Um eine Tatsachenrüge ordnungsgemäß auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15). Bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist zwar kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen, die Ausführungen müssen jedoch eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [insb T2, T4, T9]). Im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben (Klauser/Kodek, JNZPO18, § 467 ZPO E 39/1). Eine Beweisrüge hat darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen; sie kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen (Klauser/Kodek, aaO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Den Tatsachenrügen kommt mangels gesetzmäßiger Ausführungen keine Berechtigung zu, da die Klägerin nicht eindeutig vorbringt, welche konkreten Ersatzfeststellungen begehrt werden. Außerdem ist für das Berufungsgericht teilweise nicht nachvollziehbar (insb Punkt II. 3.), welche Feststellungen tatsächlich bekämpft werden, wobei bezüglich der fehlenden Relevanz in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Mängelrüge unter Punkt 1.1. letzter Absatz verwiesen wird.
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Die Klägerin beanstandet unter Punkt III. ihrer Berufung, das Erstgericht ignoriere trotz ex ante Betrachtung, dass sie bereits vor dem 08. August 2026 ärztliche Hilfe aufgesucht habe, wobei die Ärzte die Beschwerden als gewöhnlich betrachtet hätten. Die Ärzte hätten eine mögliche und notwendige Diagnostik unterlassen, weshalb die Infektion bei ihr aufgekommen sei. Es liege ein Fehler in der Befunderhebung vor. Dies sei der Fall, wenn medizinisch mögliche und gebotene Befunde nicht erhoben werden, welche zur Diagnose oder Einleitung weiterer therapeutischer Maßnahmen erforderlich seien. Zwischen 01. August 2026 und 08. August 2026 seien keine gebotenen Befunden (Blutbild, CRP etc.) erhoben worden. Ihre Symptome hätten zwingend eine sofortige Diagnostik erfordert. Ein derartiger Mangel in der Befunderhebung müsse zu einer Beweiserleichterung führen. Dies ergebe sich aus den Rechtssätzen RS0106890 [T18] sowie RS0038222. Dies führe dazu, dass ein Arzt bei einer unterlassenen Erhebung möglicher und medizinisch gebotener Befunde nachweisen müsse, dass der Schaden auch bei richtiger und rechtzeitiger Befunderhebung eingetreten wäre. Das Erstgericht habe ihr sohin fälschlicherweise den Vollbeweis der Kausalität auferlegt.
Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung des in ihr festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua).
Die Klägerin vermeint zusammengefasst, dass Ärzte der Beklagten unterlassen hätten, notwendige Befunde einzuholen und bezieht sich auf den Zeitraum zwischen 01. August 2026 und 08. August 2026. In dieser Hinsicht wurde im erstinstanzlichen Verfahren allerdings kein Vorbringen erstattet, sodass die nunmehrige, erst in der Berufung erfolgte Bezugnahme darauf gegen das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot verstößt. Im Übrigen geht aus den Behauptungen der Klägerin nicht hervor, welcher konkrete Fehler der Beklagten in der Befunderhebung anzulasten sei. Aus diesen Gründen kann eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung unterbleiben, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich die in den Rechtssätzen genannten aufgeworfenen (Kausalitäts) Beweiserleichterungsfragen nicht stellen, da diese einen Behandlungsfehler voraussetzen, welcher im gegebenen Fall nicht vorliegt.
3.2. Weiters vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, das Erstgericht hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob ein Aufklärungsfehler durch die Beklagte vorliege, da medizinische Aufklärungspflichten generelle Schutzpflichten gegenüber einem Patienten seien. Sie sei nicht über das Risiko einer intraabdominellen Infektion, über die Möglichkeit einer Implantatbeschädigung sowie über mögliche Alternativen zur Operation hinreichend aufgeklärt worden.
Der den Zivilprozess herrschende Dispositionsgrundsatz beschränkt und bindet die Entscheidungsgewalt des Gerichtes und eröffnet den Parteien die Verfügung über den Prozessgegenstand (RS0041123). Feststellungen sind daher nur im Rahmen des Parteienvorbringens zu treffen. Es wäre somit an der Klägerin selbst gelegen, entsprechendes Vorbringen hinsichtlich eines Aufklärungsfehlers zu erstatten. Im Hinblick auf § 182a ZPO hat das Gericht zwar das Sach und Rechtsvorbringen mit den Parteien zu erörtern und darf seine Entscheidung über den Hauptanspruch nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, wenn die Partei diese erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Im erstinstanzlichen Verfahren lagen jedoch keinerlei Hinweise für einen von der Klägerin übersehenen bzw. unerheblich gehaltenen Aufklärungsfehler vor, weshalb dem Erstgericht nichts anzulasten ist, wobei eine allfällige Verletzung des Überraschungsverbots ohnehin als wesentlicher Verfahrensmangel geltend zu machen gewesen wäre (RS0120056, RS0037095, RS0037325). Das Erstgericht war daher nicht gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Aufklärungsfehler vorliegt.
Im Hinblick auf die behauptete Nichtaufklärung über das Risiko einer intraabdominellen Infektion, über die Möglichkeit einer Implantatbeschädigung sowie über mögliche Alternativen zur Operation bezieht sich die Klägerin nicht auf den festgestellten Sachverhalt und sind diese Behauptungen mangels erstinstanzlichem Vorbringen im Berufungsverfahren als nicht zu beachtende Neuerungen zu betrachten.
3.3. Letztlich releviert die Klägerin, das Erstgericht habe aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht erhoben und Feststellungen unterlassen. Das Erstgericht hätte weitere Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zur möglichen und medizinisch gebotenen Befunderhebung zwischen 01. August 2026 und 08. August 2026 treffen müssen. Die Klägerin erblickt darin sekundäre Feststellungsmängel.
Hierzu ist auszuführen, dass die Klägerin das Fehlen weiterer Sachverhaltsfeststellungen lediglich allgemein behauptet, ohne im Einzelnen darzutun, welche konkreten Feststellungen nach ihrer Auffassung noch zu treffen gewesen wären.
Außerdem liegt ein sekundärer Feststellungsmangel nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [insb T2 und T4]). Ein entsprechendes Vorbringen wurde dahingehend allerdings nicht erstattet.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen wird auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen (500a ZPO).
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Im Hinblick auf die behaupteten Dauerfolgen (insb. die chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung) war gemäß § 500 Abs 2 ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.