Testo completo
OLG Innsbruck 7Bs133/26f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00133.26F.0527.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Preßlaber als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 30.4.2026, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
Begründung:
Das zu ** gegen A* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB anhängig gewesene Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Verfügung vom 24.2.2026 nach § 190 StPO eingestellt (Nichterweislichkeit eines Betrugsvorsatzes).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30.4.2026 hat der 3RichterSenat des Landesgerichts Innsbruck zu 1. den Fortführungsantrag des B* auf Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen und zu 2. des Genannten nach § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- aufgetragen.
Auch gegen Punkt 1. des Beschlusses richtet sich eine per EMail eingebrachte Beschwerde des B* wegen erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung (ON 7.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Die gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beschwerde erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil nach § 196 Abs 1 StPO das Gericht über einen Fortführungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden hat und gegen seine Entscheidung in der Sache ein Rechtsmittel nicht zusteht (Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 196 Rz 1 mwN; 13 Os 113/19w).
Im Übrigen stellen Eingaben per EMail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs dar und sind daher unbeachtlich (§ 5 Abs 1a ERV 2006; 14 Os 51/12z, Sst 2012/23 = EvBl 2012/129).
Über die gegen 2. des angefochtenen Beschlusses gerichtete (Kosten)Beschwerde des Fortführungswerbers hat die Einzelrichterin beim Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.