OGH 24Ns3/26i

24Ns3/26iTribunale superiore1 giu 2026

Testo completo

OGH 24Ns3/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0240NS00003.26I.0601.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. LeyGrassner und den Rechtsanwalt Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 25/26 der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Begründung

Gründe:

[1]Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.

[2]Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Angezeigte Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * ist.

[3]Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4]Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt aus wichtigen Gründen auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RISJustiz RS0119913 [T1, T3]).

[5]Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren – wie hier – gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt werden soll, stellt einen solchen wichtigen Grund für die Delegierung dar (vgl RISJustiz RS0055477 [T5]).

[6]Dem Antrag des Kammeranwalts ist daher Folge zu geben und die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.

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