OGH 3Ob100/26s

3Ob100/26sTribunale superiore23 giu 2026

Testo completo

OGH 3Ob100/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00100.26S.0623.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin (und Antragsgegnerin) A*, vertreten durch Dr. Christina Gruber-Mariacher, Rechtsanwältin in Lienz, gegen den Antragsgegner (und Antragsteller) Mag. (FH) F*, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Unterhalts (AZ 1 Fam 38/24b) und § 35 EO (AZ 1 Fam 6/25y), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. April 2026, GZ 53 R 4/26s-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die * 2004 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 26. November 2019 ist der Antragsgegner derzeit verpflichtet, der Antragstellerin einen Unterhaltsbeitrag von 565 EUR monatlich zu leisten. Die Antragstellerin führt aufgrund dieses Titels Exekution gegen ihren Vater.

[2] In den verbundenen Verfahren zu 1 Fam 38/24b und 1 Fam 6/25y des Erstgerichts begehrte die Antragstellerin, den Unterhalt rückwirkend ab 1. September 2021 zu erhöhen (1 Fam 38/24b). Der Antragsgegner sprach sich gegen die Erhöhung des Unterhalts aus, bestritt den Unterhaltsanspruch ab August 2024 dem Grunde nach, weil seine Tochter ihre Ausbildung nicht mehr zielstrebig und ernsthaft betreibe, und begehrte mit gesondertem Antrag gemäß § 35 Abs 2 EO, den Unterhaltsanspruch ab 1. August 2024 für erloschen zu erklären (1 Fam 6/25y).

[3] Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts und erhöhte den laufenden Unterhaltsbeitrag ab Jänner 2024 auf monatlich 990 EUR. Den Oppositionsantrag des Vaters wies es ab.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diese Entscheidungen nicht Folge. Die Erhöhung des Unterhalts bestätigte es dabei mit der Maßgabe, dass es den Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit als Gesamtbetrag auswies. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

[5] Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, der auf die Abweisung des Erhöhungsantrags und die Stattgebung des Oppositionsantrags abzielt, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.

[6] 1. In seinem Revisionsrekurs bestreitet der Vater den Unterhaltsanspruch seiner Tochter nur dem Grunde nach. Im Revisionsrekursverfahren ist daher nur die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin aufgrund ihrer angeblichen fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit zu klären.

[7] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung verliert das dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige Kind seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn es weder eine weitere zielstrebige Schul- oder sonstige Berufsausbildung absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, also arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlen, für sich selbst aufzukommen (RS0114658; 9 Ob 25/23a [Rz 9]). Voraussetzung dafür ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung ein Verschulden trifft (RS0047605 [T11]; 3 Ob 210/22m [Rz 3]), weil dieses nur dann als (fiktiv) selbsterhaltungsfähig zu behandeln ist (RS0047605).

[8] 2.2. Die Beurteilung, ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schulausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen (RS0008857; RS0109289 [T2]). Dies gilt vor allem für die Bestimmung des Zeitpunkts eines gebotenen Schulabbruchs als letzte Konsequenz des fehlenden Willens oder der fehlenden Begabung zum Abschluss der angestrebten Ausbildung (vgl 8 Ob 3/13v Pkt 3.2). Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesen Fällen nur dann angesprochen, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorliegt (4 Ob 130/21b [Rz 10]; RS0044088). Eine solche zeigt der Vater hier nicht auf.

[9] 3. Nach den Feststellungen hat die Antragstellerin im Schuljahr 2021/22 die 7. Klasse eines Realgymnasiums zum zweiten Mal nicht positiv abgeschlossen. Sie meldete sich deshalb am 15. September 2022 vom Besuch dieser Schule ab und besucht seit 26. September 2022 eine Maturaschule, die Vorbereitungskurse sowohl für Zulassungsprüfungen als auch für die Reifeprüfung anbietet. Der Antragstellerin wird aufgrund ihres bisherigen Schulbesuchs der Stoff bis zur 7. Klasse Gymnasium angerechnet. Nur im Fach Mathematik muss die an einer Rechenschwäche leidende Antragstellerin den Stoff der 5. bis 8. Klasse nachholen, weil sie in der Oberstufe keine positiven Noten in diesem Fach vorweisen kann. Bislang war die Antragstellerin regelmäßig in den Kursen anwesend; die Teilnahmequote beträgt über 96 %. Von den für die Zulassung zur Reifeprüfung notwendigen zwölf Prüfungen hat die Antragstellerin bis 13. März 2025 neun positiv absolviert; den Prüfungstermin Ende Oktober 2025 konnte sie krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts waren noch die Zulassungsprüfungen für die Fächer Physik, Chemie und Mathematik offen.

[10] 4.1. Ausgehend von diesen Tatsachengrundlagen hält sich die Verneinung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Vorinstanzen im Rahmen der Rechtsprechung.

[11] 4.2. Zwar kann ein mehrmaliges „Sitzenbleiben“ ohne Aussicht auf einen erfolgreichen Schulabschluss ein verschuldetes Scheitern an der Ausbildung sein (Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 231 Rz 408). Eine mehrfache Klassenwiederholung ist für sich allein aber kein maßgebendes Kriterium für die Beurteilung der Eignung zum Besuch höherer Schulen (RS0047716 [T1]). Auch ein schlechter Schulerfolg oder ein bereits fortgeschrittenes Alter des Kindes berühren den Unterhaltsanspruch nicht, solange die Schulausbildung nicht endgültig gescheitert ist (vgl 8 Ob 3/13v Pkt 3.2; 1 Ob 506/93). Anders als in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung zu 5 Ob 5/09k, bei der der Wechsel zur Maturaschule zu keinem greifbaren Schulerfolg geführt hatte, ist der Antragstellerin mit dem Bestehen von neun Zulassungsprüfungen bis März 2025 und (unstrittig) einer weiteren Prüfung im Fach Physik im Dezember 2025 ein positiver Lernerfolg zu attestieren (vgl 2 Ob 64/13w Pkt 1.3.). Die Ansicht, die Antragstellerin betreibe ihre Ausbildung ernsthaft, führt daher zu keiner korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung.

[12] 4.3. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin hängt zutreffenderweise auch davon ab, ob die begründete Aussicht besteht, dass sie die Ausbildung in absehbarer Zeit abschließen kann (Gitschthaler, ÖRPfl 2008, 10; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 179 je mwN; vgl RS0083694 [T11]). Maßstab für diese Prognose sind die Verhältnisse in einer fiktiven intakten Familie (vgl 5 Ob 57/25f [Rz 13]; RS0047580 [T12]). Entscheidend ist dabei aber nicht, ob das Kind in der Vergangenheit eine Ausbildung mit ausreichender Intensität betrieben hat, sondern vielmehr, ob das im Entscheidungszeitpunkt der Fall ist (vgl RS0110600 [T3]) und maßstabsgerechte Durchschnittseltern dem Kind in der konkreten Situation die weitere schulische Ausbildung und damit letzten Endes auch größere berufliche und soziale Aufstiegschancen verweigern würden (6 Ob 87/99h; vgl RS0047580 [T16, T22]).

[13] Davon ist hier entgegen der Ansicht des Vaters noch nicht auszugehen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Antragstellerin sei im Hinblick auf ihren bisherigen Ausbildungsfortschritt noch bis Ende des Sommersemesters 2026 die Möglichkeit zu geben, die angestrebte Matura zu erreichen, hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze. Sie entspricht nämlich durchaus noch dem Vorgehen verantwortungsbewusster Eltern eines – wenn auch mittlerweile 22 Jahre alten – Kindes, das nur in einem Fach größere Probleme, hingegen in allen anderen Fächern bereits vor dem Wechsel in die Maturaschule die 7. Klasse des Gymnasiums positiv abgeschlossen hat und kurz vor der Matura steht.

[14] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.