OGH 1Ob92/26z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00092.26Z.0624.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. H*, gegen die Antragsgegnerin C*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, hier wegen Verfahrenshilfe für einen Abänderungsantrag nach § 72 AußStrG, aufgrund des „Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2026, GZ 43 R 700/24w72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 24. Oktober 2024, GZ 26 Fam 10/22y60, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Josefstadt zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
[1]Das Erstgericht wies den auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gerichteten Antrag des Antragstellers ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wies der Oberste Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück.
[2]In der Folge beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe für eine „Wiederaufnahme“ des Verfahrens gemäß § 530 ZPO (richtig: für einen Abänderungsantrag nach § 72 AußStrG).
[3]Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.
[4]Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
[5]Mit seiner unter anderem als „Wiederaufnahme des Verfahrens 43 R 700/24w“ bezeichneten Eingabe vom 9. 4. 2026 wendet sich der Antragsteller auch gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über seinen Verfahrenshilfeantrag. Er begehrt, ihm „weiterhin die VH zu genehmigen“ und dass der „Beschluss OBSOLET und umgehend aufzuheben“ sei, womit er sich erkennbar auf die Rekursentscheidung bezieht.
[6]Das Erstgericht legte die Eingabe des Antragstellers vom 9. 4. 2026 dem Obersten Gerichtshof als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ zur Entscheidung vor.
[7]Diese Vorlage ist verfehlt.
[8]Die Eingabe des Antragstellers erfüllt die in § 86a Abs 1 und 2 ZPO (iVm § 10 Abs 6 AußStrG) genannten Voraussetzungen, weil darin bloß allgemein gehaltene, unkonkrete und mit Beleidigungen verbundene Vorwürfe gegen verschiedene Staatsorgane erhoben werden.
[9]Da der Antragsteller bereits mehrfach in von ihm geführten Verfahren (vgl etwa 1 Nc 92/23d [Rz 4 mwN]) und auch im vorliegenden Verfahren auf die Rechtsfolgen des § 86a Abs 1 und 2 ZPO hingewiesen wurde, ist sein Schriftsatz nach dieser Bestimmung (iVm § 10 Abs 6 AußStrG) ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen. Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen (vgl RS0129051 [T5]).