OLG Graz 1Bs109/26b

1Bs109/26bCorte d'appello25 giu 2026

Testo completo

OLG Graz 1Bs109/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00109.26B.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Wieland und die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2025, GZ **-11, nach der am 25. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Maga. Drin. Haas, durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – A* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 18. Juli 2025 in ** B* durch Faustschläge und dadurch, dass er ihm am Boden liegend gezielt einen Tritt mit seinem Arbeitsschuh gegen den Kopf versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht.

Hiefür wurde A* nach § 87 Abs 1 StGB in Anwendung des (richtig:) § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 25,00, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Das (insoweit unbekämpfte) Ersturteil enthält keinen Kostenausspruch.

Aus Anlass dieser Verurteilung erteilte das Gericht dem Angeklagten mit dem nicht gesondert ausgefertigten Beschluss (siehe aber RIS-Justiz RS0126528) die Weisung, sich einer Antiaggressionstherapie zu unterziehen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Anhebung des Strafmaßes und Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB anstrebt (ON 12).

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe; § 87 Abs 1 StGB). Auch die besonderen Strafzumessungsgründe wurden richtig erfasst, sodass darauf mit der Ergänzung verwiesen werden kann (US 5), dass das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens präsumiert (RIS-Justiz RS0091302 [T 3]), weshalb ein dennoch verursachter Schaden – hier die vom Tatopfer erlittene leichte Verletzung (Kopfprellung mit Schürfwunde am behaarten Schädel frontoparietal mittig/mittig rechts und Schürfwunde über der Augenbraue rechts lateral) – nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich ist und die mildernde Wirkung des Versuchs abschwächt (vgl RIS-Justiz RS0091271 [T2]).

Ausgehend von den Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht verhängte Strafe von (umgerechnet) zwei Jahren tat- und schuldangemessen und keiner Anhebung zugänglich. Auch für die mit dem Rechtsmittel angestrebte Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB besteht kein Raum, weil unter Berücksichtigung der erteilten Weisung und des Umstandes, dass sich der Angeklagte seit seiner Vor-Verurteilung im Jahr 2017 wohlverhalten hat, anzunehmen ist, dass der Vollzug der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000 in Verbindung mit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausreicht, um dem Angeklagten die Konsequenzen seiner Tat vor Augen zu führen und ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Aspekte erfordern keine unbedingte Freiheitsstrafe.

Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.