OLG Graz 1Bs119/26y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00119.26Y.0625.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen Mag.a A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 25. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und der Angeklagten, ihres Verteidigers Mag. Daniel und des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Meier über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Jänner 2026, GZ **- 21, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2026 wurde die am ** geborene Mag.a A* – abweichend zu Punkt 2. des eingebrachten Strafantrag (ON 6) und rechtsrichtig (RIS-Justiz RS0115553, RS0120128, RS0091051; Lendl in WK StPO § 259 Rz 1; Ratz in WK StPO § 281 Rz 523, 633; derselbe, WK2 Vor §§ 28–31 Rz 20) ohne Fällung eines Freispruchs – je eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des Tagessatzes mit EUR 10,00 bemessen.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde die Angeklagte schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* EUR 200,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit ihrem Mehrbegehren wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zu Folge hat die Angeklagte am 31. August 2025 in Hausmannstätten
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (US 2 bis 12) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 19) und ausgeführte (ON 22) Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und den Ausspruch über die Schuld und die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche. Angestrebt wird ein Freispruch, in eventu eine Kassation des Urteils, jedenfalls aber eine Reduktion der verhängten Strafe sowie ein Verweis der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz maß in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026 dem Rechtsmittel keinen Erfolg bei.
Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).
Eingangs zu erwähnen ist, dass ein – wie hier – vom Beweisantrag in der Hauptverhandlung abweichendes bzw. diesen ergänzendes Vorbringen in der Berufung unbeachtlich ist, weil sich die Überprüfung des Rechtsmittelgerichts stets auf den Antragszeitpunkt zu beziehen hat (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 325; RIS-Justiz RS0099618). Die in den Entscheidungsgründen (US 10 f) angeführte Begründung für den abgewiesenen Beweisantrag, auf welche im Rahmen der Berufung teils repliziert wird, ist zudem gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb eine Bezugnahme darauf in einem Rechtsmittel ihren Ansatz verfehlt (RIS-Justiz RS0112985; RS0098226; OLG Graz, AZ 1 Bs 44/20k; 10 Bs 163/25h). Überhaupt übersieht das – teilweise unter Bezugnahme auf nicht oder nicht mit dem behaupteten Inhalt existierender Entscheidungen erstattete – Berufungsvorbringen, welches eine vorgreifende Beweiswürdigung behauptet, dass der abgewiesene Beweisantrag (ON 20.1, 10) gesetzwidrig, aber insoweit ohne Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0098204), tatsächlich gar keine Begründung enthielt. Die zum Bezugspunkt der Berufungsausführung gemachte (rechtskonforme) erstgerichtliche Erörterung (ON 20.1, 10) bezog sich vielmehr auf die Bestimmung des § 262 StPO, sodass auch hier die Berufungsausführungen ihre Zielrichtung verfehlen.
Entgegen der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) wurde der in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 – unter teilweiser prozessualer Verfehlung „den [schriftlichen] Beweisantrag [laut] ON 18 aufrecht“ zu halten (RIS-Justiz RS0099178, RS0099511, RS0099099; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 310; Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 38) – gestellte Antrag nach Maßgabe der damaligen Verfahrenslage (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) zu Recht abgewiesen. Nach dem vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung darstellenden Protokoll (RIS-Justiz RS0099631) beantragte der Verteidiger „[wie schriftlich] zum Beweis dafür, dass das Wasser nicht kochend heiß war, die Einholung eines physikalisch-technischen Sachverständigengutachtens, zusammengefasst für den Beweis dafür, dass die Angeklagte den von ihr vorgeworfenen Tatbestand der versuchten Körperverletzung, indem sie kochend heißes Wasser aus dem Wasserkocher in Richtung einer dritten Person schüttete, nicht begangen hat und das Wasser im Wasserkocher nicht kochend heiß war“.
Dem ist Vorauszuschicken, dass die Verfahrensrüge (Z 4) nur erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht, dem (nach Maßgabe des § 55 Abs 1 und Abs 2 StPO) neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (RIS-Justiz RS0099453, RS0118444, RS0116503). Legt der Antrag nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielt er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 [T1]; Ratz, aaO § 281 Rz 330). Je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Beweisaufnahme im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist, umso eingehender muss die Begründung dieses Antrags sein (RIS-Justiz RS0107040; Schmoller in WK StPO § 55 Rz 69, 90).
Nach Maßgabe dieser Kriterien verfiel der Beweisantrag im Ergebnis zu Recht der Abweisung, weil es für die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB keine entscheidende Tatsache betraf, ob das verschüttete Wasser kochend heiß war, zumal die letztlich festgestellte Verletzung („Rötungen im Gesicht und im Dekolletee“ [US 21]) auch allgemein bekannt (Schmoller in WK StPO § 55 Rz 84) „nur“ – wie insoweit im Sinne des Beweisantrags festgestellt (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO) – mit heißem Wasser (US 4) begangen werden kann. Im Übrigen hätte der Erfolg des Antrags eine entgegengesetzte Würdigung der damals vorliegenden Beweisergebnisse (RIS-Justiz RS0099721) zur Voraussetzung gehabt, zumal das Video des Vorfalls (ON 4.1) in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde (ON 14, 3) und dabei zu sehen war, wie das ausgeschüttete Wasser im Sommer in der Wiese dampfte (ON 21, 8) und die Zeugin B* (ON 20.1, 6) von heißem Wasser, das zu Rötungen führte, sprach. Zudem legte der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das vom Antrag umschriebene Beweisthema ergeben wird. Dies wäre aber umso mehr geboten gewesen, als zum einen nicht klar ist, warum der beantragte Sachverständige rund sechs Monate nach der Tat eine Aussage über die tatsächliche Temperatur des Wassers und dessen Eignung zur Herbeiführung einer Verletzung machen kann und zum anderen dem Sachverständigen die Beurteilung der Frage, ob die Angeklagte „die Tat begangen hat“ (dazu auch 14 Os 25/15f) nicht obliegt. Sohin lief der Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0099453, RS0118123; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 330 f).
Auch die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) bleibt erfolglos.
Die pauschale Bestreitung der entscheidenden Tatsachen als „unvollständig, widersprüchlich und unzureichend begründet“ entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (14 Os 67/14f; 14 Os 21/25g; Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung5, 60). Im Ergebnis erschöpfen sich die Ausführungen in einer bloßen Beweiswürdigungskritik im Stil einer Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0106588, RS0099599, RS0098471), ohne damit einen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.
Im Übrigen unterblieb (weitestgehend) die zur prozessordnungskonformen Darstellung des Nichtigkeitsgrunds erforderliche Bezeichnung der konkreten, angefochtenen Feststellung des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0130729).
Soweit (gerade noch erkennbar) zu Punkt I. die erstgerichtliche Feststellung, wonach das Tatopfer in Form von Rötungen im Gesicht und im Dekolteebereich am Körper verletzt wurde, wobei diese länger als einen Tag, nämlich bis zum Abend des nächsten Tages, sichtbar waren (US 5), bemängelt wird (ON 22, 13), ist die Berufungswerberin mit Blick auf die Feststellungen zum bedingten Verletzungsvorsatz (US 5) darauf zu verweisen, dass die bekämpfte Feststellung bloß für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung relevant ist und solcherart nicht zu den für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen zählt (RIS-Justiz RS0122137; RS0122138). Die von der Berufungswerberin vermisste Auseinandersetzung mit dem Befundbericht (ON 2.20, 4) und der Aussage der Zeugin B* finden sich – dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098616) entsprechend – im Übrigen auf den US 7 ff. Die dazu in der Berufungsschrift angestellten eigenen Beweiswerterwägungen stellen wiederum einen unzulässigen (RIS-Justiz RS0099419) Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar (§ 258 Abs 2 StPO).
Indem die Mängelrüge zu Punkt II. (wiederum gerade noch erkennbar) die Feststellung zum konkreten Wortlaut als unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO [ON 22, 15]) bzw. offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO [ON 22, 20]) bemängelt, lässt sie zum einen angesichts der Feststellung des sinngemäßen Wortlauts der Angeklagten (US 4) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) außer Acht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für Bedeutung und Tragweite einer Drohung nicht allein deren Wortlaut ausschlaggebend ist, sondern ihr für den Bedrohten erkennbarer bzw. wahrer Sinngehalt in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Täters (RIS-Justiz RS0092588 [T14], RS0092947, RS0093339, RS0092887) bzw. die der Äußerung in der konkreten Situation zukommende Bedeutung (RIS-Justiz RS0092088). So kommt es auch nicht auf die Form der Bedrohung – ob in Worten, Gesten oder sachlichen Vorkehrungen – an. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, Sinn und Tragweite derartiger Handlungsweisen im Einzelfall (hier: US 4) festzustellen (RIS-Justiz RS0092588 [T15]).
Die in der Berufungsschrift behauptete Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) und die dabei vermisste Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin B* findet sich wiederum auf der US 10, mit jenen des Zeugen D* auf der US 9 und jenen der Zeugin C* auf den US 6 f und US 10. Die weitere unter diesem Nichtigkeitsgrund geltend gemachte Argumentation übersieht, dass der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung der Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0104976, RS0106588). Darüber hinaus legte das Erstgericht zuerst pauschal (US 6), nachfolgend im Konkreten (US 6 ff), dar (13 Os 115/06w), warum es der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nur zum Teil gefolgt ist und ihre weitere Verantwortung als Schutzbehauptung verworfen wurde. Zu einer weitergehenden Eröterung war das Erstgericht – entgegen der Berufung – nicht verbunden, weil sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen lassen (RIS-Justiz RS0098519). Es ist eine ausreichende Begründung, wenn das Gericht die einer Aussage widerstreitenden Urteilsannahmen nur auf den gewonnenen persönlichen Eindruck stützt (RIS-Justiz RS0098395). Der Ausspruch über die größere oder geringere Glaubwürdigkeit etwa von Zeugen gegenüber anderen vorgeführten Beweisen bedarf prinzipiell auch keiner weiteren Begründung (RIS-Justiz RS0098603 [T2]). Versagt das Gericht einem Zeugen oder der Verantwortung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit, stellt es auch keine Unvollständigkeit dar, wenn nicht mehr auf die Aussage selbst eingegangen wird (RIS-Justiz RS0098642).
Als offenbar unzureichend (§ 281 Abs Z 5 vierter Fall StPO) erweist sich eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, sohin „geradezu lebensfremd“ erscheint oder nur Scheingründe beinhaltet (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0118317 [insb T7], RS0108609, RS0099413). Hingegen reicht es nicht aus, dass die Begründung den Rechtsmittelwerber nicht überzeugt (RIS-Justiz RS0118317 [T9]), sodass im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse, sofern sie wie hier vertretbar sind, einer Anfechtung aus der § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]). Im Übrigen können die tatrichterlichen Beweiserwägungen allein (ohne Bezugnahme auf die Feststellungsbasis) nicht als „unbegründet oder offenbar unzureichend begründet“ bekämpft werden (14 Os 10/17b; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] Rz 9.128).
Eine Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO [ON 22, 21]) steht mangels Verweises in § 489 Abs 1 StPO zur Bekämpfung von Urteilen des Einzelrichters des Landesgerichts (wegen der dort vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) nicht offen (RIS-Justiz RS0132515).
Der Schuldberufung und dem darin (unter Verkennung der Verschiedenheit der Rechtsmittelgründe [RIS-Justiz RS0115902]) vorgenommenen Verweis auf die Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass sich die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeit stets gegen behauptete Fehler des angefochtenen Urteils (oder Unzulänglichkeiten des dazu führenden Verfahrens) richtet. Anfechtungsgegenstand der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist hingegen der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt dieses Ausspruchs, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts (Ratz in WK StPO Vor §§ 280 - 296a Rz 12 f; RIS-Justiz RS0131915, RS0122980). Ungeachtet dessen sind aber auch die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen im Rahmen der Schuldberufung beachtlich (RIS-Justiz RS0101867).
Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratz in WK StPO § 473 Rz 8/1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0101780). Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und sohin die Vernehmung von – eventuell auch neuen – Zeugen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, sodass keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig sind (vgl Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8; vgl auch 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).
An den erstgerichtlichen Feststellungen bestehen für das Berufungsgericht keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 6 ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 1 Z 4StPO verlesenen (ON 20, 10) – Aktenstücken und den in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 14, 3; ON 20.1, 4) Videos (ON 4.1; ON 20.2) dargelegt, aus welchen Gründen es die Schuld der Angeklagten mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen und die entsprechenden Feststellungen getroffen hat.
Daran Bedenken zu wecken gelingt der Berufungswerberin mit ihren Berufungsausführungen (ON 22, 23 ff) nicht.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).
Das Erstgericht konnte die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen zu Punkt I. in Bezug auf das Tatmittel („heißes Wasser“) – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks (RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) – auf die Aussagen der Zeugen D* (ON 2.6, 4; ON 14, 5 [„Ja, das Wasser hat gedampft“]), C* (ON 2.7, 4; ON 14, 8 [„Es war frisch aufgekocht als ich ihn geholt habe...“]) und B* (ON 2.8, 6; ON 20.1, 6 [„Ich habe auch im Gesicht heißes Wasser gespürt.“; „Das Wasser würde ich als heiß einschätzen…“]) sowie das vorgeführte Video (ON 4.1; vgl ON 14, 4) stützen. Die unter Bezugnahme auf das vorgeführte Video zur Untermauerung der Verantwortung der Angeklagten (ON 14, 4) vorgenommene Argumentation, wonach das verschüttete Wasser nicht heiß sein konnte, weil die Angeklagte sich selbst auch angeschüttet habe, versagt schon deshalb, weil entscheidend die tatsächliche Temperatur der Flüssigkeit und nicht die allfällige Betroffenheit der Verursacherin ist.
Durch die Verantwortung der Angeklagten (ON 14, 4 [„Ich habe sie nicht angeschüttet, ich habe in ihre Richtung geschüttet, ich wollte sie verscheuchen, weil ich wollte, dass sie nicht weiter filmt.“]) wird die Tatausführung nicht ernsthaft in Abrede gestellt, zumal das gezielte Schütten von Flüssigkeit in Richtung einer Person die billigende Inkaufnahme eines Treffers indiziert. Im Übrigen konnte die Feststellung auf die bereits vorgenannten Zeugen und die Angaben des E* (ON 14, 9) gestützt werden. Der durch die Tathandlung eingetretene Verletzungserfolg konnte mit den Angaben des Zeugen E* (ON 14, 9 [„Sie ist sicher mit dem Wasser getroffen worden, aber es war nicht die große Menge…“]), D* (ON 14, 5 [„Sie konnte nicht komplett mit dem Wasserkocher ausholen, es sind aber trotzdem Spritzer und Tropfen auf ihr.“]) und der B* (ON 14, 6 ff [„Sie hat mich auch angeschüttet, insbesondere hat sie mich an den Haaren getroffen, das Handy war ein bisschen nass.“ bzw. „...die Rötung war im Gesicht- und im Dekolletebereich. Die Rötungen haben gejuckt, waren am nächsten Tag am Abend wieder weg und waren über einen Tag sichtbar.“]) unbedenklich begründet werden. Dass durch heißes Wasser eine Rötung („Verbrennung ersten Grades“ [US 11]) eintreten kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Umstand, dass sich nach dem Vorbringen auf der Kameralinse des aufzeichnenden Mobiltelefon keine Wasseranhaftung finden (ON 22, 24), schließt einen Kontakt mit dem Körper des Opfers nicht aus, zumal sich ausgeschüttete Flüssigkeiten – wiederum nach der allgemeinen Lebenserfahrung – nicht geradlinig und gleichmäßig verteilen. Je nach Wurfbewegung, Abstand und Auftreffwinkel kommt es zu einer Streuungen, sodass einzelne Bereiche – etwa die Kameralinse – gerade nicht getroffen werden, obwohl die betroffene Person dennoch von der Flüssigkeit erfasst wurde. Das Vorbringen, wonach am Video keine Schmerzenslaute zu hören seien (ON 22, 25), zeigt angesichts der Angaben des Tatopfers (ON 20.1, 6 [„Ich habe keinen Schmerz gespürt, ich habe nur irrsinnige Angst gehabt, mein Kreislauf ist zusammengefallen, ich bin sozusagen zusammengebrochen.“]) keinen erheblichen Tatumstand auf. Der relevante Befund des Krankenhauses („Die Pat[ientin] wurde nicht getroffen und hat kein heißes Wasser abbekommen.“ [ON 2.20, 4]) wurde bereits vom Erstgericht (US 7 f) unbedenklich gewürdigt. Im Übrigen beruht die erwähnte „Diagnose“ (vielmehr Sachverhaltsnahme) auf keinen unmittelbaren Wahrnehmungen der behandelnden Ärztin (zur Relevanz RIS-Justiz RS0106642). Dass das Aussageverhalten der B* wiederum von auffallenden Fremdbezichtigungstendenzen getragen wäre, lässt sich dem Protokoll (ON 20.1) nicht entnehmen.
Die Feststellungen zum objektiven Tatbild zu Punkt II. konnten unbedenklich auf die Angaben der Zeugin C* (ON 14, 7) gegründet werden. Die (zumindest) mittelbaren Wahrnehmungen der Zeugen E* (ON 14, 9) und B* (ON 20.1, 7) ergeben in Zusammenschau damit ein stimmiges Bild, zumal die Drohung bereits Gegenstand der Verständigung der Kriminalpolizei (ON 2.2, 2) war und kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum C* die ihr zuvor gänzlich unbekannte Angeklagte (ON 2.7, 4) zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigen und damit selbst ein Strafverfahren riskieren sollte. Inwieweit der Umstand, dass C* nicht wusste, ob auch die anderen Personen die Drohung gehört haben, gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen sollte, erklärt die Berufung nicht schlüssig (siehe RIS-Justiz RS0097540 [T3]).
Die – gemäß der Oberstaatsanwaltschaft vom Erstgericht nur im Sinne einer Gesamtschau begründeten – Feststellungen zur subjektiven Tatseite können unbedenklich auf einen anhand der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen Schluss aus dem objektiven Geschehensablauf (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) gestützt werden. Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt zu Punkt II. ergeben sich darüber hinaus aus der aufgeheizten Situation (US 4) und der nachfolgend gesetzten Ausführungshandlung (Punkt I.) sowie dem Hang der Angeklagten zu körperlichen Übergriffen (US 3; ON 17).
Strafnormierend ist § 107 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Milderungsgründe liegen nicht vor. Entgegen der Berufung stellt § 34 Abs 1 Z 13 StGB beim vollendeten Delikt nur darauf ab, ob ein (materieller oder immaterieller) Schaden ausgeblieben ist (Birklbauer/Stiebellehner in Salzburger Kommentar § 34 StGB Rz 96), was vorliegend nicht der Fall war. Die Schwere der eingetretenen Verletzung stellt keinen eigenständigen Milderungsgrund dar, sondern kommt im Rahmen der Beurteilung des Erfolgsunwerts zu tragen. Eine Tatprovokation ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Erschwerend wirkt das einschlägig belastete Vorleben (§ 33 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB) und das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Entgegen der Berufung sind zeitliche Aspekte nur beim dritten Fall des § 33 Abs 1 Z 1 StGB von Bedeutung.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die vom Erstgericht verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Für die Bemessung des Tagessatzes ist (auch) bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer (Straf-)Berufung der Zeitpunkt des Urteils erster Instanz entscheidend (Lässig, WK2 StGB § 19 Rz 27). Die vom Erstgericht mit EUR 10,00 festgesetzte Tagessatzhöhe entspricht den festgestellten persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.800, keine Schulden und keine Unterhaltspflichten [US 2]; § 19 Abs 2 StGB).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen Bezifferung im Sinne § 67 Abs 3 StPO und zur Vernehmung der Angeklagten nach § 245 Abs 1a StPO, vgl ON 15 und ON 20.1, 11) bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht verpflichtete die Angeklagte, der Privatbeteiligten EUR 200,00 (EUR 100 an Schmerzengeld und EUR 100 an „pauschalen Unkosten“) binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Dem Grunde nach liegt die erforderliche Deckung des bekämpften Zuspruchs durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen der Straftat vor (RIS-Justiz RS0101311). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu den erlittenen (teils seelischen) Schmerzen (US 5) und den dadurch bedingten „Unkosten“ (Behandlungen, etc) ist auf Basis der Anspruchsgrundlagen des § 1325 ABGB bzw. §§ 1293, 1295 ABGB der zugesprochene Betrag keinesfalls überhöht.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.