OLG Graz 1Bs128/25w

1Bs128/25wCorte d'appello25 giu 2026

Testo completo

OLG Graz 1Bs128/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00128.25W.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 25. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Mai 2025, GZ **- 11, und über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** (Afghanistan) geborene afghanische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu I.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu II.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zr Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat (gestrafft [zum Referat der entscheidenden Tatsachen siehe 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) der Angeklagte am 2. März 2025 in ** B* durch die Äußerungen via Instagram:

Mit dem aus Anlass dieser Verurteilung mündlich verkündeten (§ 494a Abs 4 StPO) – sowohl (zutreffend [Danek/Mann in WK StPO § 270 Rz 48]) in die Urteilsausfertigung (ON 11,2) aufgenommenen, jedoch in weiterer Folge auch, mangels Weisung und Anordnung der Bewährungshilfe, verfehlt (RIS-Justiz RS0126528) gesondert schriftlich ausgefertigten (ON 12) – Beschluss widerrief das Erstgericht – nach Anhörung des Bewährungshelfers und des Angeklagten (ON 10.1, 3) sowie Einsicht in die maßgeblichen Schriftstücke der Vorverurteilungen (§ 494a Abs 3 StPO [siehe auch Ordner „Beilagen“]) – gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Ansehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Tagen gewährte bedingte Strafnachsicht. Zugleich sah es gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Probezeiten aus den Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, AZ **, und AZ *, ab, verlängerte aber gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB die im Verfahren des Bezirksgerichts Graz-West, AZ E, gewährte bedingte Strafnachsicht auf fünf Jahre.

Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (ON 11, 3 bis 7) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 8) und ausgeführte (ON 13) Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, die nach § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch eine Beschwerde gegen die Beschlüsse nach § 494a StPO beinhaltet, wobei eine solche Anfechtung fallgegenständlich auch explizit erklärt wurde. Angestrebt wird ein gänzlicher Freispruch, in eventu eine Kassation des Urteils, jedenfalls aber eine gänzlich bedingte Strafnachsicht. Da das Rechtsmittel der Beschwerde keine „Einmaligkeit“ idS, dass das Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte, kennt, kann bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Beschwerde wirksam weiteres Vorbringen erstattet werden (Kirchbacher, StPO15 § 88 Rz 1; OLG Graz, AZ 10 Bs 234/22w), sodass sowohl die gegen den gesondert ausgefertigten Beschluss (ON 12) eingebrachten Beschwerdeausführungen (ON 13) wie auch die Beschwerdeausführungen im Rahmen der Berufungsausführung (ON 15) zulässig sind (siehe auch Huber in Li-Komm2 § 498 StPO Rz 14).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 die Ansicht, dass der Berufung und der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.

Die Rechtsmittel sind nicht erfolgreich.

Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Mit der Schuldberufung können nur in den Entscheidungsgründen festgestellte Tatsachen bekämpft werden, sodass die unter diesem Aspekt geltend gemachte unzureichende Begründung des Schuldspruchs den Bezugspunkt verfehlt (Ratz in WK StPO § 464 Rz 8). Dafür steht der – nicht ordnungsgemäß ausgeführte – Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zur Verfügung.

Die (korrekt gelöste) Frage der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist eine Rechtsfrage, die sich damit der Anfechtung mit Schuldberufung entzieht (RIS-Justiz RS0092538 [T2]; OLG Graz, AZ 10 Bs 354/24w). Die Berufung vermengt offensichtlich mit ihren auf eine „milieubedingte Äußerung“ abstellenden Ausführungen den auf der Rechtsebene angesiedelten Begriff der Besorgniseignung mit der zur Tatsachenebene zählenden (siehe 15 Os 38/24p) Frage der Ernstlichkeit der Drohung (siehe dazu illustrativ auch Rainer J. Nimmervoll, Das Strafurteil über das Vergehen der gefährlichen Drohung [(§ 107 StGB], RZ 2012, 238).

Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen jedoch keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte nachvollziehbare Beweiswürdigung (US 5f) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) folgend hat das Erstgericht schlüssig - gemessen anhand der in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Beweismittel - dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Das Erstgericht konnte sich dabei unbedenklich auf die in objektiver („Es stimmt das ich dem B* bedroht habe“ [ON 10.1, 2]) und subjektiver Hinsicht („Mir ist schon bewusst, dass ich ihn dadurch bedroht habe. Das wollte ich letztlich auch so.“ [ON 10.1, 2]) geständige Verantwortung des Angeklagten in Zusammenschau mit den – zu den entscheidenden Tatsachen – korrespondierenden Angaben des Zeugen B* (ON 10.1) samt den in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 10.1, 2) und übersetzten (ON 10.1, 2 iVm ON 2.6) inkriminierten Sprachnachrichten stützen. Ob der Angeklagte tatsächlich, wie von ihm behauptet, zu den Handlungen provoziert wurde (siehe diesbezüglich aber die unbedenkliche Feststellung in US 4), ist für die Strafbarkeit seiner Taten ohne Belang (OLG Wien, AZ 31 Bs 271/23i).

Die Feststellungen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerungen des Angeklagten konnten auf die geständige Verantwortung, auf die durch die einschlägige Vorstrafbelastung (ON 4) indizierte Gewaltbereitschaft sowie auf die mehrfache Wiederholung der Drohungen (OLG Wien, AZ 21 Bs 1/23k) gestützt werden. Auch die (teils in ON 11, 5 dislozierten) Feststellungen zur subjektiven Tatseite können auf die allgemeine Lebenserfahrung und den objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), samt dem Geständnis gestützt werden. Letztlich ist es – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – auch unbeachtlich, ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen und sich gefürchtet hat oder nicht (siehe hier ON 10.1,3), weil dies für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht von Bedeutung ist. Es kommt – wie bereits ausgeführt – vielmehr nur darauf an, wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte, also insbesondere, ob der Bedrohte die Drohung für ernst gemeint und vom Drohenden realisierbar halten sollte (RS0093082 [T9, T10]). An den diesbezüglich entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts (US 5) bestehen daher keine Bedenken, spricht doch auch die sofortige Anzeigenerstattung (siehe dazu auch Schwaighofer, WK2 StGB § 107 Rz 6) dafür.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat daher keinen Erfolg.

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO), die zunächst unter dem Aspekt eines „sekundären Feststellungsmangels (Rechtsfehler mangels Feststellungen)“ Feststellungen zur Besorgniseignung in der Form eines beim Zeugen B* durch die Äußerung eingetretenen das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustands fordert, zeigt nicht methodengerecht auf, weshalb Feststellungen zur (Rechtsfrage der) Eignung der Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen, erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0092448 [insb 15 Os 116/24h]; OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 294/24d). Im Übrigen übergeht die Rüge die an mehreren Stellen (US 4 und [disloziert] US 5) getroffene Feststellung, wonach die Drohungen zu Punkt I. in der Absicht gesetzt wurden, um den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, worunter ex definitione ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0093200). Ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen und sich gefürchtet hat oder nicht, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung nach § 107 StGBnicht von Bedeutung. Es kommt vielmehr nur darauf an, wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte, also insbesondere, ob der Bedrohte die Drohung für ernst gemeint und vom Drohenden realisierbar halten sollte (RIS-Justiz RS0093082 [T9]). Im Übrigen verkennt die Berufung, dass die Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB als Nötigungsmittel unter anderem nur auf § 74 Abs 1 Z 5 StGB Bezug nimmt und, anders als die gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, auf der subjektiven Tatbestandsebene keine Absicht voraussetzt, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (siehe etwa OLG Wien, AZ 31 Bs 136/22k; OLG Graz, AZ 10 Bs 90/19i; siehe auch 14 Os 84/96), sodass die Ausführungen zu Punkt 2. schon aus diesem Grund ins Leere laufen. Ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0101766) liegt daher nicht vor.

Entgegen der weiteren Rechtsrüge hat das Erstgericht die für die Subsumtion erforderlichen Feststellungen zur Ernstlichkeit sowie zum Sinn und Bedeutungsinhalt der zumindest eine Verletzung am Körper androhenden inkriminierten Äußerungen des Angeklagten für das Berufungsgericht (Ratz in WK StPO § 281 Rz 19; siehe auch 13 Os 48/25w) hinreichend getroffen (US 4 und US 5) und damit das Tatsachensubstrat für die in die rechtliche Beurteilung fallende Frage der Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung geschaffen (RIS-Justiz RS0092437; RS0092448 [insb T5]; OLG Graz, AZ 8 Bs 326/21h). Diese Frage wurde im Hinblick auf den konkreten Wortlaut und die mehrmalige Wiederholung der inkriminierten Äußerung (siehe dazu auch OLG Wien, AZ 30 Bs 75/25m) und das konstatierte vorangehende Verhalten des Angeklagten samt seiner durch einschlägige Vorstrafen (ON 2.5.) dokumentierten Gewaltbereitschaft unter gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (RIS-Justiz RS0092160; RS0092753) zutreffend bejaht. Je massiver der drohende Eingriff, je konkreter das in Aussicht gestellte Übel ist, desto eher ist nämlich eine solche Besorgniseignung anzunehmen (vgl Jerabek, Ropper, Reindl-Krauskopf, Schroll, Oberressl, WK2 StGB § 74 Rz 33).

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat keinen Erfolg.

Strafbestimmend ist § 105 Abs 1 StGB mit dem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte zwei strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), wobei die Tatwiederholung der Ausführungshandlung in den jeweiligen angenommenen Handlungseinheiten schulderhöhend wirkt (OLG Graz, AZ 9 Bs 294/18f), und er – unter Bereinigung des Zusatzstrafenverhältnisses (ON 5) – eine einschlägige Vorstrafe aufweist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Die Tatbegehung während mehrerer „offener“ Probezeiten (RIS-Justiz RS0090954) wirkt – im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte (§ 32 Abs 2 StGB) – ebenso wie der rasche Rückfall (Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 10) nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Graz-West, AZ E*, am 25. Oktober 2024 erschwerend.

Neben der Tatbegehung nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), ist das reumütige und zur Wahrheitsfindung beigetragene Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) mildernd anzurechnen, wobei der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die objektivierten Sprachaufnahmen (ON 3) relativiert wird (RIS-Justiz RS0091512). Die Entschuldigung beim Opfer stellt fallaktuell ein positives Nachtatverhalten dar, das im Rahmen allgemeiner Strafbemessung mildernd zu werten ist (Riffel, WK2 § 32 Rz 37 ff).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die vom Erstgericht verhängte Strafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit der bisher über den Angeklagten verhängten Strafen (ON 5) kommt ein Vorgehen nach § 43 Abs 1 StGB bzw. § 43a Abs 2 StGB nicht in Betracht.

Zum Beschluss:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und der Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist wegen der Wirkungslosigkeit früherer Vollzüge und der wiederholten (einschlägigen) Rückfälligkeit innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit anzunehmen, dass es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch des Widerrufs der bedingten Entlassung und des Vollzugs des Strafrests bedarf um den Angeklagten in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal dieser offenbar weder gewillt ist mit der Bewährungshilfe zu kooperieren (ON 7), noch bereit ist von seinem delinquenten Lebensstil (trotz einschlägiger Verurteilung) abzugehen („Ja, wir haben uns getroffen zum Joint-Rauchen. Ich bin ein Kiffer, das weiß die Staatsanwaltschaft eh“ [ON 2.7,4]). Konsequenz daraus ist der Widerruf des offenen Strafrests, um dem Angeklagten nachhaltig zu verdeutlichen, dass (wiederholte) Verstöße die entsprechenden Folgen nach sich ziehen werden. Der Rückfall während des Bewährungszeitraumes begründet als spezialpräventives Mindesterfordernis zudem die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.

Damit bleibt auch die Beschwerde erfolglos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.