OLG Wien 18Bs128/26v

18Bs128/26vCorte d'appello26 giu 2026

Testo completo

OLG Wien 18Bs128/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00128.26V.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A*, MA, gegen die Antragsgegnerin B* C* GmbH wegen §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist ein auf der Website der Antragsgegnerin D* am 22. Oktober 2025 veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „Verurteilter Ex--Abgeordneter ist neuer Pressesprecher der E F* C*“ dessen Wortlaut sich aus der Beilage ./C zu ON 1 ergibt, wobei in der zunächst veröffentlichten, hier inkriminierte Version die Passage „Aktualisierung: Die Verurteilung von A* ist noch nicht rechtskräftig. Einen mutmaßlichen Austritt G* aus der H* dementiert die I* E* zudem. Der neue E*-Pressesprecher sei nach wie vor H*-Mitglied.“ noch fehlte. Die Vollversion der Veröffentlichung ist nur für Abonnenten abrufbar; vor der sogenannten Paywall waren nur die aus der Beilage ./A ersichtlichen Teile der Veröffentlichung – ohne den oben genannten Zusatz - abrufbar.

Diese Veröffentlichung wurde auch auf der Website D* am selben Tag über den frei zugänglichen Facebook-Account der I* J* durch das Posting Beilage ./E zu ON 1 angekündigt, wobei das Posting einen Bild-Text-Link (einen elektronischen Verweis) auf die Veröffentlichung auf der Website D* beinhaltete, durch den diese für den Medienkonsumenten zugänglich gemacht wurde.

Der Antragsteller erblickte in diesen Veröffentlichungen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 111 StGB, erachtete die Unschuldsvermutung nach § 7b MedienG als verletzt und begehrte deshalb die Einziehung durch Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen nach § 33 Abs 2 MedienG, die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 3 MedienG und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach den §§ 6 Abs 1 und 7b MedienG. Zudem beantragte er, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufzutragen (ON 1).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) trug das Erstgericht der Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs 1 MedienG auf, nachstehende Mitteilungen in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG zu veröffentlichen:

1. / auf der Website D*:

"Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:

Der Antragsteller A* hat die Verurteilung der Antragsgegnerin B* C* GmbH zur Löschung der unten beschriebenen Veröffentlichung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung einer Entschädigung beantragt, weil auf der Website D*, deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, am 22.10.2025 eine Version eines Artikels mit der Überschrift „Verurteilter Ex--Abgeordneter ist neuer Pressesprecher der E in *“ veröffentlicht wurde, in der berichtet wurde, dass der Antragsteller in Österreich wegen Amtsmissbrauchs verurteilt worden sei, ein Hinweis darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, aber fehlte. Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sichden objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht und sein Recht auf Schutz der Unschuldsvermutung verletzt. Das Verfahren ist anhängig.

Landesgericht für Strafsachen Wien

Abt. *, am 28.4.2026"

2. ) auf der Website K*:

"Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:

Der Antragsteller A* hat die Verurteilung der Antragsgegnerin B* C* GmbH zur Löschung der unten beschriebenen Veröffentlichung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung einer Entschädigung beantragt, weil auf der Website K*, deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, am 22.10.2025 in einer Veröffentlichung mit dem Text „Der ehemalige -Politiker A ist neuer Pressesprecher der E*-L* C*. Er ist kein unbeschriebenes Blatt.“ ein Bild-Text-Link enthalten war, über den eine Version eines auf der Website veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Verurteilter D* Ex--Abgeordneter ist neuer Pressesprecher der E in *“ zugänglich gemacht wurde, in der berichtet wurde, dass der Antragsteller in Österreich wegen Amtsmissbrauchs verurteilt worden sei, ein Hinweis darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, aber fehlte. Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht und sein Recht auf Schutz der Unschuldsvermutung verletzt. Das Verfahren ist anhängig.

Landesgericht für Strafsachen Wien

Abt. *, am 28.4.2026"

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Antragsgegnerin (ON 7). Der Antragsteller machte von seinem Recht auf Äußerung zur Beschwerde nicht Gebrauch.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob nach der Verdachtslage die begründete Annahme besteht, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts (Rami, WK² MedienG § 33 Rz 16 ff) hergestellt wurde. Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 37 MedienG hat aufgrund des Vorbringens im Antrag zu erfolgen; ein Bescheinigungsverfahren hat grundsätzlich nicht stattzufinden (Rami, aaO MedienG § 37 Rz 14). Zweck dieser Mitteilung ist es, die Öffentlichkeit (möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung) darüber aufzuklären, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn und Präventivfunktion (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 37 Rz 1 f mwN). Unter diesen Prämissen ist eine Aufklärung darüber geboten, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden, um der Warn und Präventivfunktion Rechnung zu tragen.

Mit Blick auf die – subsidiär anzuwendende – StPO, die im Beschwerdeverfahren Neuerungen zulässt (§ 41 Abs 1

MedienG iVm § 89 Abs 2b StPO), ist vom Beschwerdegericht der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff, zu würdigen; darauf basierend ist zu prüfen, ob die erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Begehung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts vorliegt. Ausschlussgründe, wie beispielsweise die Wahrheit oder die journalistische Sorgfalt bei der üblen Nachrede, die einen Schuldspruch hindern, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, dass der Antrag unschlüssig ist, weil der Ankläger/Antragsteller selbst einen Ausschlussgrund einräumt oder ein solcher (gerichts-)notorisch ist (Heindl, aaO Rz 4a; Rami, aaO MedienG § 37 Rz 17).

Die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 MedienG liegen gegenständlich vor und es besteht der erforderliche einfache Verdacht im Sinne einer Prognoseentscheidung, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts (gegenständlich der Verdacht der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB) hergestellt worden und dass die für den Antragsteller geltende Unschuldsvermutung verletzt wurde.

Das Erstgericht hat den Rezipientenkreis zutreffend festgestellt und aus dessen Sicht den Sinngehalt der inkriminierten Veröffentlichung nach den gängigen Auslegungsregeln und unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs schlüssig und zutreffend ermittelt. Der Beschwerdesenat teilt diese unbedenklichen Feststellungen zum Rezipientenkreis und zum Bedeutungsinhalt(S 3 in ON 3) .

Die Kritik der Antragsgegnerin an der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Behauptung, jemand sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung nicht rechtskräftig ist, „gleichsam automatisch“ eine üble Nachrede darstelle, weil damit wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht werde, dass die betroffene Person das Verbrechen tatsächlich verwirklicht habe, ist nicht berechtigt. Denn wird wie im konkreten Fall falsch über den Sachverhalt berichtet, nämlich derart, dass dem Betroffenen eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zugeschrieben wird, obwohl diese nicht rechtskräftig ist, verletzt dies die Unschuldsvermutung (Rami in WK2 MedienG § 7b Rz 8/1, 13). Darüber hinaus wird aber im gegenständlichen Fall nach dem festgestellten Bedeutungsinhalt dem Leser auch vermittelt, dass der Antragsteller - hier relevant – wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurde, wobei der Rezipient aufgrund des fehlenden Hinweises auf eine mangelnde Rechtskraft dieser Verurteilung davon ausgeht, dass es sich dabei um eine bereits rechtskräftige Verurteilung handelt. Zu dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Sachverhalt erfährt der Leser des Berichts nach den vom erkennenden Senat geteilten überzeugenden Konstatierungen des Erstgerichts, dass der Antragsteller als Mitglied eines (parlamentarischen) Untersuchungsausschusses (zu den Vorgängen im *) eine ehemalige Mitarbeiterin des Innenministeriums damit beauftragt habe, Berichte über Teilnehmer europäischer Nachrichtendiensttreffen zu beschaffen und diese somit zu einem Missbrauch der Amtsgewalt bestimmt habe. Damit wird gegenüber dem Antragsteller der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhoben, der als üble Nachrede tatbestandsmäßig ist (vgl OGH 15 Os 151/12p, MR 2013, 312). Das Erstgericht kam daher bei der gebotenen Prüfung des § 37 MedienG zutreffend zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall nicht nur die für den Antragsteller geltende Unschuldsvermutung verletzt, sondern überdies auch der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt wurde.

Da sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 MedienG nicht auf die Ausschlussgründe erstreckt (siehe oben), ist auf das Argument des Antragsgegners, der getätigte Vorwurf sei wahr bzw es liege eine zulässige Äußerung eines Dritten iSd § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vor, nicht näher einzugehen.

Zum Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte die aufgetragene Mitteilung im vorliegenden Fall auf § 8a Abs 5 MedienG stützen müssen, ist festzuhalten, dass mit einem selbständigen Einziehungs- und/oder Urteilsveröffentlichungsantrag ein selbständiger Entschädigungsantrag nach § 8a MedienG verbunden werden kann (vgl Heindl, aaO § 33 Rz 36), was in casu erfolgt ist (ON 1, Punkt III./1./ der Anträge). Die Grundlage für die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren ist in selbständigen Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahren § 37 Abs 1 MedienG, im selbständigen Entschädigungsverfahren hingegen § 8a Abs 5 MedienG, der aber seinerseits § 37 MedienG nachgebildet ist und auf diesen verweist. Die vorliegend angeordnete Mitteilung auf der Grundlage des § 37 Abs 1 MedienG (unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller in der inkriminierten Veröffentlichung zusätzlich auch die Verletzung der für ihn geltenden Unschuldsvermutung erblickt und auch eine Entschädigung begehrt) ist daher nicht zu beanstanden.

Da der Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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