OLG Linz 8Bs83/26a

8Bs83/26aCorte d'appello29 giu 2026

Testo completo

OLG Linz 8Bs83/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00083.26A.0629.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Kostenbeschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 22. Juni 2026, Hv*-18, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den Antrag des A* auf Beitrag des Bundes zum Ersatz der Verteidigungskosten gemäß § 393a StPO mit der Begründung abgewiesen, dass der Genannte mit rechtskräftigen Urteil vom 26. Mai 2026 zwar von mehreren Vergehen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, daneben aber auch wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war. Da die Anklage durch Freispruch nicht vollständig erledigt wurde, begründe ein teilweiser Freispruch keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 393a StPO (ON 18).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 20), der eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder die Entscheidung in der Sache selbst, dem Beschwerdeführer gemäß § 393a StPO einen angemessenen anteiligen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung und den Ersatz der nötigen und wirklich bestrittenen Barauslagen zuzuerkennen, soweit dies auf die Abwehr des Betrugsvorwurfes nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB entfalle, einfordert.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Die Kritik einer zu engen Gesetzesauslegung im angefochtenen Beschluss („Alles–Oder–Nichts-Ansicht“), die Wesen und Systematik der Bestimmungen „der §§ 393, 393a StPO“ verkenne und die Notwendigkeit übergehe, den auf den Freispruch vom Betrugsvorwurf entfallenden Verteidigungsaufwand über § 393a StPO teilweise auszugleichen, geht am Gesetz und an der ständigen Rechtsprechung vorbei.

Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen integrierend verwiesen wird, muss die Anklage durch Freispruch (oder Einstellung oder teils-teils [Anmerkung: gemeint ist hier allerdings Teilfreispruch oder Teileinstellung]) vollständig erledigt worden sein. Anders als im früheren Recht, als § 393a Abs 2 StPO noch einen eingeschränkten Ersatzanspruch dann gewährte, wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5 [hier im Übrigen auch nicht vorliegend]), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, ist mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2022, G-90/2022, aufgehoben worden. Somit gibt es nunmehr generell keinen Verteidigungskostenbeitrag bei Schuldspruch (vgl Lendl in WK-StPO § 393a Rz 3 und Rz 14). Die weiters genannte Bestimmung des § 393 StPO trifft lediglich im Grundsatz des Abs 1 auf die vorliegende Kostenaltion zu, kann aber ebenso nicht zum Beschwerdeziel führen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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