OLG Graz 9Bs186/26k

9Bs186/26kCorte d'appello29 giu 2026

Testo completo

OLG Graz 9Bs186/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00186.26K.0629.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richterinnen Maga. Berzkovics und Maga. Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB über dessen Beschwerde gegen die Verfügung des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Mai 2026, GZ B*-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

In dem aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Februar 2026 (ON 10) zum AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt geführten Hauptverfahren bestellte die Einzelrichterin außerhalb der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 19. Mai 2026 Dr. C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und beauftragte ihn Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand des Angeklagten, insbesondere zur Frage, ob er in der Lage ist, zur Hauptverhandlung beim Landesgericht Klagenfurt anzureisen und dem Verlauf einer Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, gegebenenfalls ab wann und unter welchen Bedingungen, zu erstatten (ON 25).

Dagegen richtet sich die (als „Einspruch“ bezeichnete) Beschwerde des Angeklagten(ON 26.3), die unzulässig ist.

Bestellt das Gericht für das Hauptverfahren einen Sachverständigen (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO), so handelt es sich dabei um keinen anfechtbaren Beschluss, sondern um eine prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Satzteil StPO; RIS-Justiz RS0124410; Markel in WK StPO § 35 Rz 1 ff, Tipold in WK StPO § 85 Rz 9; für die Annahme eines nicht mit Beschwerde anfechtbaren Beschlusses Hinterhofer in WK StPO § 126 Rz 58 f, 146 f; RIS-Justiz RL0000119). Diese ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet, solcherart nicht anfechtbar und bedurfte damit auch keiner Rechtsmittelbelehrung (Danek/Mann in WK StPO § 221 Rz 23/3, Kirchbacher in WK StPO § 254 Rz 4 f; RIS-Justiz RL0000172).

Der Umstand, dass das Erstgericht die prozessleitende Verfügung als „Beschluss“ bezeichnete, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts, zumal der Inhalt einer Entscheidung nicht durch ihre Form, sondern ihr Wesen bestimmt wird (Ratz in WK StPO Vor §§ 280 bis 296a Rz 5, Tipold in WK StPO § 85 Rz 10).

Daraus folgt, dass auch die Beschwerde gegen den Beschluss auf Bestellung des Sachverständigen gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Der anlässlich der Beschwerde gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich nicht an das Beschwerdegericht.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 89 Abs 6 StPO.

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