OGH 10Ob27/26g

10Ob27/26gTribunale superiore30 giu 2026

Testo completo

OGH 10Ob27/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00027.26G.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. WallnerFriedl in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K*, vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 661.774,61 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. März 2026, GZ 5 R 92/25f82, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) ist Eigentümerin eines unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks. Die Beklagte begann mit dem Aushub einer Baugrube, um eine große Mehrparteienhausanlage zu errichten.

[2]Gemeinsam mit der Klage im Hauptverfahren beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten ab sofort jede weitere Baumaßnahme, welche Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin haben und zu Bauschäden führen könne, untersagt werde.

[3]Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidung dahin ab, dass er den Antrag der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies (10 Ob 39/21i).

[4]Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag der Beklagten nach § 394 Abs 1 EO, ihr den aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen.

[5]Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin unter anderem, einen Betrag von 552.369,26 EUR zu zahlen, wies das Mehrbegehren ab und die Einreden der Gegenforderung der Klägerin zurück. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurden die ausführlich im Einzelnen aufgeschlüsselten Vermögensnachteile der Beklagten jeweils vom durch die einstweilige Verfügung bewirkten Baustopp verursacht.

[6]Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin keine Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.

[7]Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrags der Beklagten abzuweisen, in eventu die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

[8]Dieser ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[9]Die Klägerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Kausalität vollständig und vollumfänglich dem Status einer notorischen Tatsache nach § 269 ZPO widerstreiten würden. Die Feststellungen seien deshalb auch denkunlogisch. Es sei gerichtsbekannt, dass der Ukrainekrieg die ausschließliche, zumindest aber maßgebende Ursache für die geltend gemachten Vermögensnachteile der Beklagten gewesen sei und nicht der Baustopp aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung. Zudem liege ein völlig atypischer Kausalverlauf vor, der die nötige Adäquanz ausschließe.

[10]Damit zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[11]1. Mit der Rechtsrüge können Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RS0043356; RS0043503 [T4]). Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die logische oder sprachliche Operation des Gerichts zur Gewinnung seiner Beweiswürdigung bereits in abstracto logisch oder sprachlich unmöglich war (RS0043356 [T3]; RS0043307 [T5]).

[12]Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder unlogisch noch unmöglich, dass ein Baustopp und die damit verbundenen Verzögerungen im Bauablauf Vermögensschäden verursachen. Vielmehr entspricht dies gerade der Lebenserfahrung. Gesetze der Logik wurden im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verletzt.

[13]2. Im Übrigen stellte das Erstgericht ohnehin fest, dass es während des Baustopps im Bausektor zu massiven Preissteigerungen kam, die in einem (mangels entsprechender Bescheinigungsmittel) nicht feststellbaren Ausmaß auch auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen sind.

[14]3. Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs liegt vor, wenn der konkrete Kausalverlauf samt dem eingetretenen Erfolg nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (RS0088955 [T5]). Inwiefern ein völlig atypischer Kausalitätsverlauf vorliegen soll, der die Adäquanz ausschließe, legt der Revisionsrekurs nicht dar.

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