Testo completo
OGH 11Os69/26w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00069.26W.0630.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. August 2025 (ON 149) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
[1]Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2]Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts gemäß § 285a StPO mit Beschluss vom 22. August 2025 (ON 149), dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugestellt am 25. August 2025 (ON 1.105), zurück.
[3]Mit zunächst am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben erklärte der Verurteilte, gegen den genannten Beschluss Beschwerde zu erheben.
[4]Zufolge Ablaufs der 14tägigen Beschwerdefrist (§ 285b Abs 2 StPO) war diese als verspätet zurückzuweisen.