OLG Graz 10Bs175/26z

10Bs175/26zCorte d'appello30 giu 2026

Testo completo

OLG Graz 10Bs175/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00175.26Z.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Mai 2026, GZ B*-55, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 4.000,00 festgesetzt wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Gegen A* wurde zunächst zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen – im Wesentlichen zum Nachteil der „nunmehrige[n] Lebensgefährtin“ C* begangenen - Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach „§ 107b StGB“, in eventu der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung nach „§§ 83, 107 StGB“ und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, in eventu der Vergehen der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB geführt (ON 1.3 [der Akten AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz]). Er wurde deswegen auch am 4. Februar 2026 fest-, und am 6. Februar 2026 in Untersuchungshaft genommen (ON 20). Ab 9. Februar 2026 war der Beschuldigte durch einen gewählten Verteidiger vertreten (ON 23). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens waren zwei Haftverhandlungen zu absolvieren. Nach der kontradiktorischen Vernehmung der C* am 18. März 2026 zwischen 9.30 Uhr und 13.02 Uhr (ON 38) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A* wegen des Verdachts „der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, ie der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB […] sowie zur Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB“ ein und erhob Strafantrag gegen den Genannten wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (ON 1.47, ON 44). In der (einzigen) Hauptverhandlung vom 21. April 2026 (Dauer von 10.39 Uhr bis 11.07 Uhr) wurde der Angeklagte mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 49) und wieder auf freien Fuß gesetzt (ON 46). Anschließend stellte er den Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von EUR 13.000,00 (ON 54).

Mit dem angefochtenen Beschluss bemaß das Erstgericht den gemäß § 393 Abs 1 StPO zu gewährenden Beitrag mit EUR 2.800,00.

Die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (ON 56) ist teilweise erfolgreich.

Der Bund hat – fallbezogen – dem Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bediente, zu leisten. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf EUR 13.000,00 nicht übersteigen (Abs 2 Z 2 des § 393a StPO).

In rechtlicher Hinsicht wird im Einzelnen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Sie werden identifizierend übernommen (Seite 2 Mitte bis 3 Mitte).

Zutreffend weist der Verteidiger darauf hin, dass Gegenstand des Vorverfahrens auch das in die schöffengerichtliche Zuständigkeit fallende Verbrechen der Vergewaltigung war. Wäre dieses ausschließlich zur Beurteilung angestanden, hätte für den Verteidiger ein Ersatz von maximal EUR 6.000,00 gebührt (§ 196a Abs 1 StPO). Dies ist bei der vorliegenden Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags mitzuberücksichtigen.

Der mit dem vorliegenden Verfahren verbundene Aufwand war hauptsächlich im Vorverfahren zu tätigen; die wegen des angeführten schöffengerichtlichen Delikts durchgeführte kontradiktorische Vernehmung dauerte über dreieinhalb Stunden. Die Hauptverhandlung war (dagegen) nach nicht einmal einer Stunde abgeschlossen. Ein Rechtsmittelverfahren gab es nicht. Der Verfahrensumfang war gering und die Komplexität des Falles mit Blick auf die behauptete Tatbegehung zum Nachteil bloß eines Opfers deutlich unterdurchschnittlich.

Bei diesen konkreten Gegebenheiten erscheint mit Blick auf die geringe Komplexität der Sache und dem mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Aufwand der Zuspruch eines Pauschalbeitrags zu den Verteidigerkosten in der Höhe von EUR 4.000,00 den rechtlichen Vorgaben entsprechend.

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ist in § 89 Abs 6 StPO begründet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.