OGH 12Os63/26w

12Os63/26wTribunale superiore1 lug 2026

Testo completo

OGH 12Os63/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00063.26W.0701.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. März 2026, GZ 38 Hv 5/26d21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er am 12. September 2025 in K* die schlafende und unter dem Einfluss des Substitutionsmedikaments Methasan stehende * B*, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie mit einem Finger vaginal penetrierte.

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte das Opfer mit seinem Finger vaginal penetrierte (US 2), die (angeblich) den Tatvorwurf „relativierende“ Aussage der Zeugin B* in der Hauptverhandlung (ON 20.1 S 4) nicht übergangen, sondern diesbezüglich erwogen, dass die nur mehr bruchstückhafte Erinnerung an den Tathergang eine Folge der schweren Suchtgiftergebenheit dieser Zeugin sei (US 3).

[5]Indem sich die Rüge darauf beschränkt, dieses isoliert hervorgehobene und verkürzt dargestellte Beweisergebnis (siehe aber RISJustiz RS0116504) eigenständig zu würdigen und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse abzuleiten, übt sie bloß unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6]Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten leitete das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus einer vernetzten Betrachtung mehrerer Verfahrensergebnisse sowie daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen ab (US 3 f). Dabei erwog es – entgegen der Rügekritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) – auch, dass der Angeklagte nach dem Gutachten über spurenkundliche DNAUntersuchungen als Spurenverursacher auszuschließen war (ON 6.2 S 8), maß diesem Umstand jedoch angesichts der Gesamtheit der den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben der Zeugen B*, * D* und * H* sowie der unmittelbaren Wahrnehmungen der eingeschrittenen Polizeibeamten, keine entlastende Bedeutung bei (US 4).

[7]Der Einwand, die Aussage des Zeugen D*, wonach B* ihm gegenüber bloß geäußert habe, dass ihr der Angeklagte „in die Hose“ gegriffen habe (ON 20.1 S 5), sei unerörtert geblieben (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 3).

[8]Das weitere Vorbringen, es sei unberücksichtigt und unbegründet geblieben (Z 5 zweiter und vierter Fall), dass das Opfer dem Zeugen H* und den einschreitenden Polizeibeamten „bloß“ von einem „Griff in die Hose“ berichtet habe, orientiert sich prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 3 f iVm ON 4.17 S 2 und ON 20.1 S 5).

[9]Dass das Erstgericht aus einem Beweisergebnis nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zieht, begründet im Übrigen keine Nichtigkeit (RISJustiz RS0098400).

[10]Mit dem Hinweis auf isoliert hervorgehobene Passagen der Aussagen der Zeugen B*, D* und H*, das den Angeklagten als Spurenverursacher ausschließende DNA-Gutachten sowie den zum Tatzeitpunkt durch Alkohol und diverse Substanzen beeinträchtigten psychischen und körperlichen Zustand der Zeugin B* weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RISJustiz RS0118780).

[11]Die eine rechtliche Unterstellung der Tat nach § 218 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen „zur Dauer, Intensität und Tiefe“ des „behaupteten Eindringens“ vermisst (siehe dazu im Übrigen Philipp in WK2 StGB § 205 Rz 13 iVm § 201 Rz 25 f) und vorbringt, es bestünden „gravierende Zweifel, […] ob eine Penetration überhaupt stattgefunden hat“, setzt sich über die – gerade gegenteiligen – Urteilskonstatierungen (US 2, 4) hinweg und verfehlt damit den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

[12]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[14]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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