OGH 12Os68/26f

12Os68/26fTribunale superiore1 lug 2026

Testo completo

OGH 12Os68/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00068.26F.0701.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Privatbeteiligten K* GmbH als Insolvenzverwalterin der M* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2026, GZ 72 Hv 66/25i431.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * Z* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * Z* zu H des Schuldspruchs des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er in W* im Zeitraum 2021 bis zum 13. Dezember 2022 * D* dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung bestimmt, dass er ihn damit beauftragte, am 13. Dezember 2022 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung im zu AZ 606 St 21/19p anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien vor der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig zu behaupten, mithin falsch auszusagen, dass Z* nach der Übernahme der Geschäftsführung von im Urteil genannten Gesellschaften durch D* nichts mehr mit diesen Gesellschaften zu tun gehabt habe, obwohl Z* weiterhin die Geschäfte führte.

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*, der keine Berechtigung zukommt.

[4]Nach dem Urteilssachverhalt (US 22 f) tätigte D* die eingangs wiedergegebene Aussage über Auftrag des Z*. Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, dass der Genannte „in Kenntnis [dieses] Sachverhalts“ D* zur Falschaussage bestimmen wollte.

[5]Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Feststellungen zwar wiedergibt, aber dennoch das Fehlen von Sachverhaltsannahmen zur „Wissenskomponente“ behauptet, entfernt sie sich von diesen Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

[6]Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) fordert eine Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das gegen Z* zu AZ 55 Hv 100/17b des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Urteil vom 6. Dezember 2023. Mit diesem verhängte das genannte Gericht gemäß § 31 Abs 1 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017, AZ 63 Hv 85/17f (US 10).

[7]Auf ein Urteil, in dem § 31 Abs 1 StGB angewendet wurde, ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn die Aburteilung aller Taten bereits in demjenigen Verfahren möglich gewesen wäre, auf das Bedacht genommen wurde (RISJustiz RS0112524). Da Z* sämtliche hier gegenständliche Taten nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017 beging, unterblieb – der Beschwerde zuwider – zu Recht die Anwendung des § 31 StGB.

[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[9]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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